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Regelwerk
 

Änderungstext

Thüringer Gesetz zur Neuregelung der als Maßregel angeordneten Unterbringung und ähnlicher Unterbringungsmaßnahmen
- Thüringen -

Vom 8. August 2014
(GVBl. NR. 8 vom 28.08.2014 S. 545)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Thüringer Maßregelvollzugsgesetz (ThürMRVG)

(wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen

Das Thüringer Gesetz zur Hilfe und Unterbringung psychisch kranker Menschen in der Fassung vom 5. Februar 2009 (GVBl. S. 10), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 2013 (GVBl. S. 298), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3

(3) Das Gesetz regelt ferner den Vollzug der als Maßregel der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringung nach § 61 Nr. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs.

wird aufgehoben.

2. In § 8 Abs. 3 wird nach dem Wort "Strafgesetzbuchs" der Klammerzusatz "(StGB)" eingefügt.

3. § 11 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Worte "sowie im Falle einer Unterbringung nach § 1 Abs. 3 auch die Vollstreckungsbehörde" gestrichen.

b) In Satz 2 werden das Komma und die Worte "soweit nicht eine Unterbringung nach § 1 Abs. 3 vorliegt" gestrichen.

4. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 4 wird aufgehoben.

b) Der bisherige Satz 5 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Behandlung im Maßregelvollzug erfolgt nach Therapieplänen, die spätestens sechs Wochen nach der Aufnahme zu erstellen und halbjährlich fortzuschreiben sind. "Der Behandlungsplan ist mit dem Patienten zu erörtern."

5. In § 14 Abs. 5 werden die Worte "und im Falle einer Unterbringung nach § 1 Abs. 3 die Vollstreckungsbehörde" gestrichen.

6. § 23 Abs. 1 Satz 2

Bei Einrichtungen des Maßregelvollzugs bedarf der Erlass der Hausordnung des Einvernehmens mit dem für das Gesundheitswesen und dem für die Justiz zuständigen Ministerium.

und Abs. 2

(2) Die Hausordnung in den Einrichtungen des Maßregelvollzugs kann auch Disziplinarmaßnahmen bei vorsätzlichen Verstößen gegen ihre Regelungen vorsehen. Disziplinarmaßnahmen dürfen die Rechte der Patienten nicht weiter als nach diesem Gesetz zulässig einschränken. Disziplinarmaßnahmen dürfen nur von der Leitung der Einrichtung angeordnet werden. Sie sind vorab anzudrohen und zu dokumentieren.

wird aufgehoben.

7. In § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 wird jeweils die Anga0be "und § 29 Abs. 1 " gestrichen.

8. Der Sechste Abschnitt

Sechster Abschnitt14
Besonderheiten des Maßregelvollzuges

§ 29 Voraussetzung und Zweck der Maßregeln

(1) Der Vollzug der durch strafrichterliche Entscheidungen angeordneten freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung erfolgt in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt.

(2) Ziel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt ist es, den Patienten durch Behandlung und Betreuung (Therapie) soweit wie möglich zu heilen oder seinen Zustand soweit zu bessern, dass er keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt. Die Sicherheit und der Schutz der Allgemeinheit vor weiteren erheblichen rechtswidrigen Taten soll gewährleistet werden.

(3) Behandlung und Betreuung haben therapeutischen und sozialpädagogischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Die Bereitschaft des Patienten zur Mitwirkung und sein Verantwortungsbewusstsein sollen geweckt und gefördert werden.

§ 30 Zuständigkeiten

(1) Die Maßregeln werden in Einrichtungen nach § 29 Abs. 1 vollzogen. Krankenhäusern und entsprechenden Einrichtungen nichtöffentlicher Träger kann diese Aufgabe vom Land mit deren Zustimmung durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag widerruflich übertragen werden, wenn sie die dafür notwendige Fachkunde und Zuverlässigkeit nachweisen. Die Einrichtungen unterstehen insoweit der Aufsicht der nach § 39 Abs. 1 zuständigen Behörden. Die Maßregeln können im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde auch in Einrichtungen außerhalb des Landes Thüringen vollzogen werden, wenn zwingende therapeutische Gründe dies erfordern.

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