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Regelwerk
Änderungstext

ThürDSAnpUG-EU - Thüringer Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU
Thüringer Gesetz zur Anpassung des Allgemeinen Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680

- Thüringen-

Vom 6. Juni 2018
(GVBl. Nr. 6 vom 14.06.2018 S. 229)



Artikel 1
ThürDSG - Thüringer Datenschutzgesetz

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Thüringer Gesetzes über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid

Das Thüringer Gesetz über das Verfahren bei Bürgerantrag, Volksbegehren und Volksentscheid in der Fassung vom 23. Februar 2004 (GVBl. S. 237) wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "und genutzt" gestrichen.

b) In Absatz 2 werden die Worte "oder nutzt" gestrichen.

2. In § 6 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte "und genutzt" gestrichen.

Artikel 3
Änderung des Ordnungsbehördengesetzes

Das Ordnungsbehördengesetz vom 18. Juni 1993 (GVBl. S. 323), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. September 2013 (GVBl. S. 251), wird wie folgt geändert:

1. § 26 erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 26 Geltung des Datenschutzgesetzes

Das Thüringer Datenschutzgesetz vom 29. Oktober 1992 (GVBl. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung gilt mit folgenden Maßgaben:

  1. Die Ordnungsbehörden können personenbezogene Daten, auch durch Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen, bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, oder zur Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben nur erheben, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen. Die Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach Ablauf des auslösenden Ereignisses zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden.
  2. Für Datenerhebungen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen und Aufzügen gelten die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes.
  3. Unbeschadet der sich aus den §§ 14 und 17 des Thüringer Datenschutzgesetzes ergebenden Pflichten gilt für die Berichtigung von Daten folgendes: Stellen die Ordnungsbehörden fest, dass unrichtige oder unzulässig gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt worden sind und ist der Empfänger bekannt, ist ihm die Berichtigung oder Löschung mitzuteilen, es sei denn, dass die Mitteilung für die Beurteilung der Person oder des Sachverhalts nicht oder nicht mehr wesentlich ist.
  4. § 34 Abs. 2 des Thüringer Datenschutzgesetzes gilt mit folgender Maßgabe: Die vorherige schriftliche Freigabe durch die den Datenschutz sicherstellende Stelle (§ 34 Abs. 1 Thüringer Datenschutzgesetz) hat sich auch auf die Fristen zu erstrecken, nach deren Ablauf zu überprüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist; bei der Festlegung dieser Fristen ist nach Art und Bedeutung des Sachverhalts und des Alters des Betroffenen zu unterscheiden.
" § 26 Datenschutz

(1) Sofern Ordnungsbehörden Daten im Rahmen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verarbeiten, finden der Erste, Dritte und Vierte Abschnitt des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) Anwendung; im Übrigen gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in Verbindung mit dem Ersten, Zweiten, Vierten und Sechsten Abschnitt des Thüringer Datenschutzgesetzes, mit der Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Die Ordnungsbehörden können personenbezogene Daten, auch durch Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen, bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen, die nicht dem Versammlungsgesetz unterliegen, oder zur Erfüllung ihrer sonstigen Aufgaben nur erheben, soweit tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung entstehen. Die Unterlagen sind spätestens zwei Monate nach Ablauf des auslösenden Ereignisses zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden.

(3) Für Datenerhebungen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Versammlungen und Aufzügen gelten die §§ 12a und 19a des Versammlungsgesetzes.

(4) Stellen die Ordnungsbehörden fest, dass bei der Verarbeitung von Daten im Rahmen der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unrichtige oder unzulässig gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt worden sind und ist der Empfänger bekannt, gelten die §§ 35 und 43 ThürDSG.

(5) In Ausführung von § 35 Abs. 5 ThürDSG findet § 40 Abs. 4 und 5 PAG entsprechend Anwendung."

2. Die Inhaltsübersicht wird den vorstehenden Änderungen angepasst.

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