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Regelwerk, Gefahrenabwehr

OBG - Ordnungsbehördengesetz
Thüringer Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden

- Thüringen -

Vom 18. Juni 1993
(GVBl. 1993 S. 323; 24.10.2001 S. 265; 20.6.2002, S. 247; 16.12.2008 S. 568 08; 09.09.2010 S. 291 10; 19.09.2013 S. 251 13; 06.06.2018 S. 229 18)


Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriff der Ordnungsbehörden

Ordnungsbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die Gemeinden, die Verwaltungsgemeinschaften, die erfüllenden Gemeinden und die Landkreise im übertragenen Wirkungskreis sowie das Landesverwaltungsamt und das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium. Die Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen Satzungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten ist Aufgabe des eigenen Wirkungskreises der Landkreise und Gemeinden.

§ 2 Aufgaben der Ordnungsbehörden

(1) Die Ordnungsbehörden haben die Aufgabe, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung durch Abwehr von Gefahren und durch Unterbindung und Beseitigung von Störungen aufrechtzuerhalten.

(2) Der Schutz privater Rechte obliegt den Ordnungsbehörden nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne ordnungsbehördliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde.

§ 3 Verhältnis zur Polizei; Vorrang der Ordnungsbehörde

(1) Maßnahmen der Ordnungsbehörden nach diesem Gesetz haben Vorrang gegenüber Maßnahmen der Polizei.

(2) Die Polizei leistet den Ordnungsbehörden Vollzugshilfe (§§ 48 bis 50 Polizeiaufgabengesetz), soweit sie ihre Aufgaben nicht selbst vollziehen können oder ihre Vollzugs-Dienstkräfte nicht mit den erforderlichen Zwangsbefugnissen ( § 8) ausgestattet sind.

§ 4 Örtliche und sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden

(1) Zuständig für die Ausübung der Befugnisse der Ordnungsbehörden ist grundsätzlich die Gemeinde, Verwaltungsgemeinschaft oder erfüllende Gemeinde, soweit sich nicht aus anderen Vorschriften eine andere Zuständigkeit ergibt.

(2) Bei Gefahr im Verzuge kann auch jede andere Ordnungsbehörde in ihrem Gebiet die Befugnisse einer anderen Ordnungsbehörde vorläufig ausüben.

(3) Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörde ist auf ihr Gebiet beschränkt. Örtlich zuständig ist die Ordnungsbehörde, in deren Gebiet die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden.

§ 5 Allgemeine Befugnisse der Ordnungsbehörden

(1) Die Ordnungsbehörden können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften die Befugnisse der Ordnungsbehörden besonders regeln.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die die Ordnungsbehörden nach besonderen Rechtsvorschriften durchführen, haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Ordnungsbehörden nicht enthalten, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.

§ 6 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden diejenige zu treffen, die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.

(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

§ 7 Ermessen, Wahl der Mittel

(1) Die Ordnungsbehörden treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.

(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so ist dem Betroffenen auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.

§ 8 Dienstkräfte der Ordnungsbehörden

(1) Die Ordnungsbehörden vollziehen ihre Aufgaben grundsätzlich selbst. Hierzu haben sie nach Maßgabe der nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung Vollzugsdienstkräfte zu bestellen.

(2) Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. die Aufgaben, für die die Ordnungsbehörden Vollzugs-Dienstkräfte zu bestellen haben;
  2. die allgemeinen Voraussetzungen und das Verfahren für die Bestellung von Vollzugs-Dienstkräften;
  3. welche Befugnisse und welche Zwangsbefugnisse welchen Vollzugsdienstkräften vorbehalten sind.

§ 9 Ausweispflicht der Dienstkräfte

Die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden müssen bei Ausübung ihrer Tätigkeit im Außendienst einen behördlichen Ausweis mit sich führen. Auf Verlangen des von einer Maßnahme Betroffenen haben sie diesen vorzuzeigen, soweit der Zweck der Maßnahme dadurch nicht beeinträchtigt wird.

§ 10 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen

(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.

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