Regelwerk

Allgemeine Anwendungshinweise zum Thüringer Informationsfreiheitsgesetz (ThürIFG)
-Thüringen-

Vom 22. Juni 2010
(StAnz. Nr. 30 vom 26.07.2010 S. 1051)
Gl.-Nr.: 275



Hierzu werden die nachfolgenden Hinweise 1 gegeben:

I. Verhältnis des Informationsanspruchs zu Spezialgesetzen

1. § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürIFG i. V. m. § 1 Abs. 3 IFG

1.1 Allgemeines

§ 1 Abs. 3 IFG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 ThürIFG enthält eine Subsidiaritätsklausel gegenüber fachgesetzlichen Spezialregelungen, die ebenfalls den Zugang zu amtlichen Schriftstücken und Dateien betreffen. Diese Spezialregelungen gehen in ihrem Anwendungsbereich dem Anspruch nach dem ThürIFG vor. Grundsätzlich bedeutet dies, dass der Anspruch auf Information nach dem ThürIFG ausgeschlossen ist, soweit ein Informationsanspruch nach einer anderen gesetzlichen Regelung gegeben ist. Es ist also zunächst immer zu prüfen, ob ein Zugang zu amtlichen Informationen spezialgesetzlich geregelt ist.

Dabei ist zu beachten, dass je nach Ausgestaltung der Spezialnorm die von § 1 Abs. 3 IFG angeordnete Subsidiarität des ThürIFG im Einzelfall einen hilfsweisen Rückgriff auf dessen Regelungen zulässt, aber auch eine Sperrwirkung im Sinne eines Verbots der Anwendung der Vorschriften des ThürIFG entfalten kann.

Dabei sperren alle Regelungen des Fachrechts, die den Zugang zu Informationen, seien es Unterlagen, Schriftstücke, Akten, Dateien oder anderes, abschließend behandeln, den Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem ThürIFG. Ein Rückgriff auf das ThürIFG ist dann nicht mehr möglich, da sich der Informationszugang ausschließlich nach der fachgesetzlichen Regelung bestimmt. Für den Ausschluss der Anwendbarkeit des ThürIFG ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller tatsächlich einen Anspruch durchsetzen kann, sondern es genügt, dass das Fachrecht einen solchen Anspruch grundsätzlich abstrakt gewährt oder ausschließt. 2

Kommt eine Spezialnorm in Betracht, ist daher immer gesondert die Frage zu beantworten, ob diese den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend regeln will. Dabei kommt es darauf an, ob das Spezialgesetz den Informationsanspruch von persönlichen oder sachlichen Voraussetzungen (zum Beispiel der Darlegung eines berechtigten Interesses) abhängig macht, die dem Schutz des inhaltlich bestimmten Anspruchsgegenstands dienen (Beispiel: §§ 474 ff. Strafprozessordnung [ StPO]). Würde das IFG einen parallelen voraussetzungslosen Zugang gewähren, würde dies dem Schutzzweck der Spezialnorm zuwiderlaufen 3. Unabhängig davon, ob der Antragsteller nach der spezielleren Vorschrift im Ergebnis über einen Auskunftsanspruch verfügt, ist in diesen Fällen ausschließlich auf der Basis der Regelungen des speziellen Fachgesetzes zu entscheiden, ob zu den dort bezeichneten Informationen Zugang gewährt wird.

Soweit der Schutzzweck des Spezialgesetzes nicht tangiert wird, bleiben die Vorschriften des ThürIFG nachrangig gegenüber den Spezialgesetzen anwendbar 4. Beispielsweise kann ein Journalist nicht nur auf der Basis des § 4 Thüringer Pressegesetz ( TPG) Auskunftsansprüche stellen, sondern sich in seiner Eigenschaft als natürliche Person auch auf das ThürIFG beziehen, wenn die Voraussetzungen der spezielleren presserechtlichen Norm nicht vorliegen.

Besondere bereichsspezifische landesrechtliche Auskunftsansprüche beinhalten zum Beispiel § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz ( ThürUIG), §§ 31, 32 Thüringer Meldegesetz ( ThürMeldeG), § 18 Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz, § 25 Abs. 3 Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz.

1.2 Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Betroffenen

Sofern eine natürliche Person als Betroffener Auskunft zu den bei der öffentlichen Stelle zu seiner Person gespeicherten Daten begehrt, kommt in jedem Fall der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch zur Anwendung. So sind in Artikel 6 Abs. 4 der Thüringer Verfassung sowie in § 13 Thüringer Datenschutzgesetz (ThürDSG) und § 19 Bundesdatenschutzgesetz ( BDSG) i. V. m. § 26 ThürDSG allgemeine datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche festgeschrieben. Daneben gibt es eine Vielzahl von bereichsspezifischen landesrechtlichen (zum Beispiel § 19 Thüringer Archivgesetz, § 100 Thüringer Beamtengesetz ( ThürBG), § 95 Thüringer Jugendstrafvollzugsgesetz, § 27 Abs. 8 Thüringer Krankenhausgesetz, § 60a Thüringer Landesmediengesetz, § 9 ThürMeldeG, § 47 Polizeiaufgabengesetz, §§ 47, 57 Staatsvertrag über Rundfunk und Telemedien, § 24 Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz, § 11 Thüringer Verfassungsschutzgesetz) und bundesrechtlichen (§ 491

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