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Regelwerk, Bau und Planung

ThürVermGeoG - Thüringer Vermessungs- und Geoinformationsgesetz
-Thüringen -

Vom 16. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 14 vom 30.12.2008 S. 574; 30.07.2012 S. 355 12; 06.06.2018 S. 229 18; 18.12.2018 S. 731 18a)



Archiv  1997

Erster Abschnitt
Amtliches Vermessungswesen und öffentliches Geoinformationswesen

§ 1 Auftrag

(1) Das amtliche Vermessungswesen und das öffentliche Geoinformationswesen sind Teil der staatlichen Infrastruktur zur räumlichen Entwicklung des Landes und zur Sicherung des Eigentums am Grund und Boden.

(2) Das amtliche Vermessungswesen und das öffentliche Geoinformationswesen stellen ihre Informationen und ihre Dienstleistungen nach den Anforderungen der Bürger, der Wirtschaft, der Verwaltung, des Rechts, der Wissenschaft, des Umwelt- und Naturschutzes, der Landesverteidigung und der öffentlichen Sicherheit bereit.

§ 2 Amtliches Vermessungswesen 12

(1) Aufgabe des amtlichen Vermessungswesens ist es,

  1. das amtliche Raumbezugssystem einzurichten und zu unterhalten,
  2. die Landschaftsobjekte durch die amtliche Geotopographie zu erfassen und abzubilden,
  3. die Flurstücke und die Gebäude durch das Liegenschaftskataster zu erfassen und nachzuweisen sowie
  4. die im Rahmen von Nummern 1 bis 3 gewonnenen Daten zu Geobasisinformationen aufzubereiten.

(2) Die Geobasisinformationen werden in digitalen Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens geführt und für die Nutzung bereitgestellt. Datenbanken im Sinne dieses Gesetzes sind auch analoge Ausgaben sowie den Geobasisinformationen zugrunde liegende Sammlungen analoger Urkunden, Karten und Bilder.

(3) Die Qualitätsmerkmale und Bezugsbedingungen der Geobasisinformationen werden durch Metainformationen beschrieben, die für jedermann kostenfrei zugänglich sind.

(4) Das Land ist Inhaber aller Rechte an den Datenbanken des amtlichen Vermessungswesens. Nutzungs- und Verwertungsrechte zugunsten anderer Personen oder Stellen richten sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

(5) Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium bestimmt die Grundsätze, nach denen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 wahrgenommen werden und wirkt darauf hin, dass das amtliche Vermessungswesen in seinen Grundzügen länderübergreifend einheitlich entwickelt wird.

§ 3 Öffentliches Geoinformationswesen 12 18

(1) Das öffentliche Geoinformationswesen verbessert durch fachübergreifende institutionelle, organisatorische und technische Maßnahmen den Nutzen der Geoinformationen für Staat und Gesellschaft. Die einschlägigen nationalen und internationalen Standards für das Geoinformationswesen und die Anforderungen zur Schaffung einer entsprechenden Infrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft werden dabei berücksichtigt. Das öffentliche Geoinformationswesen ist eine Gemeinschaftsaufgabe der betroffenen Fachministerien.

(2) Das öffentliche Geoinformationswesen umfasst Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet (Geodaten) von

  1. Behörden im Sinne des § 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 18. August 2009 (GVBl. S. 699) in der jeweils geltenden Fassung und
  2. natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbringen und dabei der Kontrolle des Landes oder einer unter seiner Aufsicht stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.

(3) Die Koordinierung des öffentlichen Geoinformationswesens obliegt dem für das amtliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium. Es vertritt die Belange des Landes in den gemeinschaftlichen Koordinierungsgremien von Bund und Ländern für ein bundesweites Geoinformationswesen. Im Übrigen bleibt jedes Fachministerium für die Einrichtung, Führung und Finanzierung der raumbezogenen Informationssysteme in seinem Geschäftsbereich zuständig.

(4) Die Landesverwaltungen sind verpflichtet, ihre Geodaten auf der Grundlage der fachneutralen Geobasisinformationen zu erfassen und zu führen. Kommunale Stellen können für ihre Geoinformationen als Grundlage die Geobasisinformationen nutzen.

§ 4 Wahrnehmung der Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens 18a

(1) Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens obliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kataster- und Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren, die als solche nach dem Thüringer Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (ThürGÖbVI) vom 22. März 2005 (GVBl. S. 115) in der jeweils geltenden Fassung bestellt sind. Die Vermessungsstellen der Bundes-, anderer Landes- und Kommunalbehörden nach § 17 Abs. 3 können sich nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Wahrnehmung von Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens beteiligen.

(2) Kataster- und Vermessungsbehörden sind

  1. das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium als oberste Kataster- und Vermessungsbehörde und
  2. das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation als obere Kataster- und Vermessungsbehörde.

(3) Das Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation ist Widerspruchsbehörde im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.

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