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ThürMeldeG - Thüringer Meldegesetz
Thüringer Gesetz über das Meldewesen
- Thüringen -
Vom 26. Oktober 2006
(GVBl. Nr.15 vom 07.11.2006 S. 525; 18.09.2008 S. 313 08; 16.12.2008 S. 556; 21.12.2011 S. 530; 23.09.2015 S. 131aufgehoben)
Zur Nachfolgeregelung ThürAGBMG
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Meldebehörden
Meldebehörden sind die Gemeinden. Sie nehmen die Aufgaben nach diesem Gesetz im übertragenen Wirkungskreis wahr. Verwaltungsgemeinschaften sind für ihre Mitgliedsgemeinden und erfüllende Gemeinden sind für die sie beauftragenden Gemeinden Meldebehörde. Die Regelungen über die Aufgaben und die Zuständigkeiten des Landesrechenzentrums bleiben unberührt.
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Meldebehörden
(1) Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen (Einwohner) zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Sie erteilen Melderegisterauskünfte, wirken bei der Durchführung von Aufgaben anderer Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen mit und übermitteln Daten.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister. Diese enthalten Daten, die bei den Betroffenen erhoben, von Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen übermittelt oder sonst amtlich bekannt werden.
(3) Die Meldebehörden dürfen personenbezogene Daten, die im Melderegister gespeichert werden, nur nach Maßgabe dieses Gesetzes oder sonstiger Rechtsvorschriften erheben, verarbeiten oder nutzen. Daten nicht meldepflichtiger Personen dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. § 4 Abs. 1 bis 3 des Thüringer Datenschutzgesetzes (ThürDSG) findet Anwendung.
§ 3 Speicherung von Daten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 1 speichern die Meldebehörden folgende Daten des Einwohners einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise im Melderegister:
(2) Über die in Absatz 1 genannten Daten hinaus speichern die Meldebehörden folgende Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise:
§ 4 Ordnungsmerkmale
(1) Die Meldebehörden dürfen die Melderegister mit Hilfe von Ordnungsmerkmalen führen. Diese dürfen die in § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 genannten Daten enthalten.
(2) Die Ordnungsmerkmale dürfen im Rahmen von Datenübermittlungen an Behörden, öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und sonstige öffentliche Stellen übermittelt werden. Soweit Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 personenbezogene Daten enthalten, dürfen sie nur übermittelt werden, wenn dem Empfänger auch die im Ordnungsmerkmal enthaltenen personenbezogenen Daten übermittelt werden dürfen. Der Empfänger darf die Ordnungsmerkmale außer an die jeweilige Meldebehörde nicht weiter übermitteln. § 28 Abs. 8 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) Die Übermittlung der Ordnungsmerkmale an nicht öffentliche Stellen ist unzulässig. Nicht öffentliche Stellen dürfen die Ordnungsmerkmale nicht erheben, verarbeiten oder nutzen.
(4) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen dürfen die Ordnungsmerkmale nach Absatz 1 nicht erheben.
§ 5 Zweckbindung der Daten
(1) Die Meldebehörden dürfen die in § 3 Abs. 2 bezeichneten Daten nur im Rahmen der dort genannten Zwecke verarbeiten oder nutzen. Sie haben diese Daten nach der jeweiligen Zweckbestimmung gesondert zu speichern oder auf andere Weise sicherzustellen, dass sie nur nach Maßgabe des Satzes 1 verarbeitet oder genutzt werden. Diese Daten dürfen nur insoweit zusammen mit den in § 3 Abs. 1 bezeichneten Daten verarbeitet oder genutzt werden, als dies zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2) Die Regelungen für die Datenübermittlungen an Behörden und sonstige öffentliche Stellen (§ 28 Abs. 4 und 5) sowie für die Weitergabe und Einsichtnahme nach § 28 Abs. 8 bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass
übermittelt werden dürfen. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Daten dürfen auch nach § 27 Abs. 1 übermittelt werden.
§ 6 Meldegeheimnis
(1) Den bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen.
(2) Personen, die bei Stellen beschäftigt sind, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit über ihre Pflichten nach Absatz 1 zu belehren und schriftlich auf die Einhaltung des Meldegeheimnisses zu verpflichten. Ihre Pflichten bestehen auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.
Zweiter Abschnitt
Schutzrechte
§ 7 Schutzwürdige Interessen der Betroffenen
Schutzwürdige Interessen der Betroffenen dürfen durch die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten nicht beeinträchtigt werden. Schutzwürdige Interessen werden insbesondere beeinträchtigt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung, gemessen an ihrer Eignung und ihrer Erforderlichkeit zu dem vorgesehenen Zweck, den Betroffenen unverhältnismäßig belastet. Die Prüfung, ob schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden, entfällt, wenn die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
§ 8 Rechte des Betroffenen
Jeder Betroffene hat gegenüber der Meldebehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Recht auf kostenfreie
§ 9 Auskunft an den Betroffenen 08
(1) Die Meldebehörde hat dem Betroffenen auf Antrag Auskunft zu erteilen über
(2) Die Auskunft kann mit Ausnahme der Mitteilung über das Datum nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 auch im Wege des automatisierten Abrufs über das Internet erteilt werden. Dabei ist zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der im Melderegister gespeicherten und an den Betroffenen übermittelten Daten gewährleisten. Der Nachweis der Urheberschaft des Antrags ist durch eine qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu führen. Im Übrigen gilt § 31 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. § 31 Abs. 3 Satz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die Bekanntmachung durch die Meldebehörde erfolgt.
(3) Die Auskunft unterbleibt, soweit
(4) Die Auskunft unterbleibt ferner,
(5) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf Daten, die der Meldebehörde von Verfassungsschutzbehörden, dem Bundesnachrichtendienst oder dem Militärischen Abschirmdienst übermittelt worden sind, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesem Fall ist der Betroffene darauf hinzuweisen, dass er sich an den Landesbeauftragten für den Datenschutz wenden kann.
(7) Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht das für das Meldewesen zuständige Ministerium im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Landesbeauftragten für den Datenschutz an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der verantwortlichen Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
§ 10 Richtigkeit und Vollständigkeit des Melderegisters
(1) Ist das Melderegister unrichtig oder unvollständig, so hat es die Meldebehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Betroffenen zu berichtigen oder zu ergänzen (Fortschreibung). Von der Fortschreibung sind unverzüglich diejenigen Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen zu unterrichten, denen im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt worden sind.
(2) Liegen der Meldebehörde bezüglich einzelner oder einer Vielzahl namentlich bekannter Einwohner konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vor, hat sie den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln.
(3) Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen haben, soweit sie nicht Aufgaben der amtlichen Statistik wahrnehmen oder öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften sind, die Meldebehörden unverzüglich zu unterrichten, wenn ihnen konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen. Sonstige öffentliche Stellen, denen auf deren Ersuchen hin Meldedaten übermittelt worden sind, dürfen die Meldebehörden bei Vorliegen solcher Anhaltspunkte unterrichten. Absatz 2 bleibt unberührt. Gesetzliche Geheimhaltungspflichten, insbesondere das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung, und Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse stehen der Unterrichtung nach den Sätzen 1 und 2 nicht entgegen, soweit sich diese auf die Angabe beschränkt, dass konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit übermittelter Daten vorliegen.
(4) Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 3 sind bei der Weitergabe von Daten und Hinweisen nach § 28 Abs. 8 entsprechend anzuwenden.
§ 11 Löschung und Aufbewahrung von Daten
(1) Die Meldebehörde hat gespeicherte Daten sowie die zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise zu löschen, wenn sie zur Erfüllung der ihr nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Das Gleiche gilt, wenn ihre Speicherung unzulässig war.
(2) Im Übrigen sind die Daten unbeschadet von Absatz 3 nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Wegzug oder dem Tod des Einwohners für die Dauer von 45 Jahren gesondert aufzubewahren und durch technische und organisatorische Maßnahmen besonders zu sichern. Während dieser Zeit dürfen sie mit Ausnahme der Vor- und Familiennamen sowie etwaiger früherer Namen, des Geburtsdatums, des Geburtsorts, den früheren Anschriften und der durch die Rückmeldung bestimmten Anschrift, des Auszugstages und des Sterbetages und -orts nicht mehr verarbeitet oder sonst genutzt werden, es sei denn, dass dies zu wissenschaftlichen Zwecken, zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, zur Aufgabenerfüllung der in § 28 Abs. 5 genannten Behörden, für Wahlzwecke oder zur Feststellung der Tatsache nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 unerlässlich ist oder der Betroffene schriftlich eingewilligt hat. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind diese Daten zu löschen.
(3) Die Meldebehörde hat die Daten nach
zu löschen.
(4) Ist eine Löschung in den Fällen der Absätze 1 und 3 wegen der besonderen Art der Speicherung im Melderegister nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so ist durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die Daten nicht mehr verarbeitet oder sonst genutzt werden.
§ 12 Übernahme von Daten durch Archive
(1) Unbeschadet der Verpflichtungen der Meldebehörde nach § 11 sind unverzüglich nach dem Wegzug oder dem Tod des Einwohners seine zu diesem Zeitpunkt im Melderegister gespeicherten Daten einschließlich der zum Nachweis ihrer Richtigkeit erforderlichen Hinweise dem zuständigen Archiv zur Übernahme anzubieten.
(2) Karteien, welche die Meldebehörden aufgrund der Einführung der automatisierten Datenverarbeitung nicht mehr zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, sind abzuschließen und zur Archivierung anzubieten. Wird eine Archivwürdigkeit verneint, so sind sie unverzüglich zu vernichten.
(3) Die Erfassung, Verwahrung, Erhaltung und Erschließung der Daten unterliegt im Fall der Übernahme den Bestimmungen des Thüringer Archivgesetzes (ThürArchivG). Die Benutzung ist entgegen § 16 ThürArchivG jedoch nur im Rahmen des § 11 Abs. 2 Satz 2 zulässig.
(4) Karteikarten, die die in § 3 genannten Daten enthalten und die zur Aufgabenerfüllung der Meldebehörden nach § 11 Abs. 2 Satz 2 noch benötigt werden, sind nach Ablauf der 50-jährigen Aufbewahrungsfrist dem zuständigen Archiv anzubieten. Sie können dem zuständigen Archiv anstelle der gesonderten Aufbewahrung zur Verwahrung angeboten werden, wenn gewährleistet ist, dass die Daten nur nach § 11 Abs. 2 Satz 2 verarbeitet oder genutzt werden können.
(5) Das Archiv hat ausreichende Datenschutzmaßnahmen zu treffen.
Dritter Abschnitt
Meldepflichten
§ 13 Allgemeine Meldepflicht
(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde abzumelden.
(3) Die Pflicht zur An- oder Abmeldung obliegt demjenigen, der eine Wohnung bezieht oder aus einer Wohnung auszieht. Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Pflicht zur Anmeldung dem, in dessen Wohnung sie einziehen, sowie die Pflicht zur Abmeldung dem, aus dessen Wohnung sie ausziehen. Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.
(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 meldepflichtige Person kann sich durch eine hierzu bevollmächtigte Person vertreten lassen; in diesem Fall muss die Vollmacht öffentlich oder nach § 6 Abs. 2 des Betreuungsbehördengesetzes durch die Urkundsperson bei der Betreuungsbehörde beglaubigt sein.
(5) Neugeborene, die im Inland geboren werden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als in die Wohnung der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden.
§ 14 Begriff der Wohnung
Wohnung im Sinne dieses Gesetzes ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Wohnwagen und Wohnschiffe sind nur dann als Wohnungen anzusehen, wenn sie nicht oder nur gelegentlich fortbewegt werden. § 20 bleibt unberührt.
§ 15 Mehrere Wohnungen
(1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.
(2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
(3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.
(4) Der Einwohner hat bei jeder An- oder Abmeldung mitzuteilen, welche weiteren Wohnungen er hat und welche Wohnung seine Hauptwohnung ist. Er hat der Meldebehörde der neuen Hauptwohnung jede Änderung der Hauptwohnung mitzuteilen.
§ 16 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht
(1) Soweit nachstehend nicht etwas anderes bestimmt ist, hat der Meldepflichtige in der Meldebehörde persönlich zu erscheinen, einen Meldeschein (§ 17) auszufüllen, zu unterschreiben und der Meldebehörde zu übergeben. Die Daten können von der Meldebehörde in Anwesenheit des Meldepflichtigen zur direkten Aufnahme in das automatisierte Verfahren erhoben werden. In diesem Fall erhält der Meldepflichtige einen Ausdruck der von ihm bei der An- oder Abmeldung erhobenen Daten. Ein Exemplar des Ausdrucks der Daten ist dabei vom Meldepflichtigen durch seine Unterschrift zu bestätigen. Der Meldepflichtige kann sich im Fall des Absatzes 4 vertreten lassen; eine weitere Vertretung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Im Fall der Abmeldung (§ 13 Abs. 2) kann er den Meldeschein auch übersenden.
(2) Hat die Meldebehörde für die Anmeldung einen Internetzugang eröffnet, kann sich die meldepflichtige Person durch die Übermittlung der angeforderten Angaben unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz über diesen Zugang anmelden. Der Zugang muss eine dem Stand der Technik entsprechende Verschlüsselung der übermittelten Daten sicherstellen. § 9 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Zur Erfüllung der Meldepflicht darf die Meldebehörde des neuen Wohnorts (Zuzugsmeldebehörde) die bei der Meldebehörde des letzten Wohnorts (Wegzugsmeldebehörde) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 und Abs. 2 Nr. 10 gespeicherten Daten anfordern, um sie dem Meldepflichtigen schriftlich oder in elektronischer Form zur Kenntnis zu geben (vorausgefüllter Meldeschein). Dafür gibt der Meldepflichtige Namen, Vornamen, Geburtsdatum und -ort sowie die letzte Wohnanschrift an. Im Fall eines Wohnungswechsels innerhalb Thüringens übermittelt die Zuzugsmeldebehörde die Daten nach Satz 2 dem Landesrechenzentrum. Dieses entnimmt die Daten für den vorausgefüllten Meldeschein aus dem Spiegelregister (§ 34 Abs. 2 Satz 4) und stellt sie der Zuzugsmeldebehörde unverzüglich elektronisch zur Verfügung. § 2 Abs. 3 und 4 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung (1. BMeldDÜV) vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1689) in der jeweils geltenden Fassung sowie § 9 Abs. 2 Satz 2 finden entsprechend Anwendung. Gleiches gilt, wenn der Meldepflichtige aus Thüringen wegzieht und das Landesrecht der Zuzugsmeldebehörde die Anmeldung durch vorausgefüllten Meldeschein zulässt und diese die Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 des Melderechtsrahmengesetzes anfordert. Zieht der Meldepflichtige nach Thüringen, fordert die Zuzugsmeldebehörde die Daten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 18 des Melderechtsrahmengesetzes über das Landesrechenzentrum bei der Meldebehörde des letzten Wohnorts an, falls das Landesrecht der Wegzugsmeldebehörde dieses Anmeldeverfahren ermöglicht und die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Dem Meldepflichtigen werden diese Daten als Ausdruck oder im Fall des Absatzes 2 in elektronischer Form zur Kenntnis gegeben. Er hat die übermittelten Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen, unzutreffende Angaben zu korrigieren, fehlende Angaben zu ergänzen und diesen vorausgefüllten Meldeschein zu unterschreiben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen und der Zuzugsmeldebehörde zu übermitteln.
(4) Ehegatten, Eltern, Kinder und Lebenspartner mit denselben Zuzugsdaten (Tag des Zuzugs sowie frühere und gegenwärtige Wohnungen) können gemeinsam einen Meldeschein verwenden; es genügt, wenn einer der Meldepflichtigen den Meldeschein unterschreibt oder die Angaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versieht. Absatz 3 findet entsprechende Anwendung, wenn der Meldepflichtige versichert, zum Empfang der Daten der übrigen Meldepflichtigen berechtigt zu sein. Er ist darüber zu belehren, dass der unberechtigte Empfang unter Vorspiegelung einer Berechtigung nach § 202a des Strafgesetzbuchs strafbewehrt ist.
(5) Meldescheine sind kostenfrei bei der Meldebehörde bereitzuhalten.
§ 17 Datenerhebung, Anmeldebestätigung und Meldeschein
(1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung des Wohnungsstatus dürfen vom Meldepflichtigen die Daten des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 17 und Abs. 2 Nr. 2, 5 und 7 erhoben werden. Das Gleiche gilt für die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlichen Hinweise. Bei der Anmeldung ist der Meldepflichtige in geeigneter Form auf das Widerspruchsrecht nach § 31 Abs. 3 Satz 3 hinzuweisen.
(2) Der Meldepflichtige erhält eine kostenfreie schriftliche Anmeldebestätigung, die folgende Daten enthalten darf:
§ 18 Auskunftspflicht des Meldepflichtigen
Der Meldepflichtige hat der Meldebehörde auf Verlangen die zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis der Angaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen und persönlich bei der Meldebehörde zu erscheinen.
§ 19 Auskunftspflicht und Auskunftsrecht des Wohnungsgebers
(1) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung oder seinem Beauftragten und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch von dem Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten Auskunft darüber verlangen, welche Personen bei ihnen wohnen oder gewohnt haben. Der Wohnungsgeber ist nicht verpflichtet, besondere Aufzeichnungen zu führen oder Nachforschungen anzustellen. Für Seeleute (§ 20) kann die Meldebehörde die Auskunft vom Reeder verlangen.
(2) Die Meldebehörde hat dem Eigentümer der Wohnung oder seinem Beauftragten und, wenn dieser nicht Wohnungsgeber ist, auch dem Wohnungsgeber oder seinem Beauftragten bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses Auskunft über Vor- und Familiennamen sowie Doktorgrade der in seiner Wohnung gemeldeten Personen zu erteilen.
§ 20 Seeleute
Der Reeder eines Seeschiffs, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffs bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die Meldepflicht besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 13 Abs. 1 gemeldet sind. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.
§ 21 Befreiung von der Meldepflicht
Von der Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2 sind befreit:
Die Befreiung von der Meldepflicht nach Satz 1 Nr. 1 tritt nur ein, wenn die Gegenseitigkeit besteht.
§ 22 Beziehen einer Gemeinschaftsunterkunft
Eine Meldepflicht wird nicht begründet, wenn
§ 23 Abweichende Regelungen bei vorübergehendem Aufenthalt
(1) Wer im Inland nach den §§ 13 oder 20 gemeldet ist und zum Zweck eines seiner Natur nach nicht länger als zwei Monate dauernden Aufenthalts eine weitere Wohnung bezieht, unterliegt hinsichtlich dieser Wohnung nicht der allgemeinen Meldepflicht. Ist er nach Ablauf dieser Frist nicht aus der Wohnung ausgezogen, so hat er sich innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden. Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht gemeldet sind, unterliegen ebenfalls nicht der allgemeinen Meldepflicht, wenn sie eine Wohnung für eine Aufenthaltsdauer von bis zu zwei Monaten beziehen.
(2) Meldepflichten werden ebenfalls nicht begründet durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung, solange die Person für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist oder der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten nicht überschreitet. Für Personen, die nicht für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind, hat der Leiter der Anstalt der für den Sitz der Anstalt zuständigen Meldebehörde die Aufnahme und die Entlassung mitzuteilen; die Betroffenen sind zu unterrichten. Die Mitteilung enthält die in dem Meldeschein (§ 17 Abs. 1) vorgesehenen Daten, soweit diese der Anstalt bekannt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Voraussetzungen des § 26 vorliegen.
(3) Die Meldebehörde darf Daten von Personen nach Absatz 2, die nicht für eine andere Wohnung gemeldet sind, nur übermitteln, wenn sie durch Prüfung im Einzelfall festgestellt hat, dass durch die Übermittlung keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden; dies gilt nicht für die Rückmeldung nach § 27 Abs. 1. Erfolgt die Übermittlung von Daten im Rahmen der §§ 28 und 29, so sind die Datenempfänger auf die die Einzelfallprüfung auslösenden Umstände hinzuweisen. Vor Melderegisterauskünften ist der Betroffene zu hören.
§ 24 Beherbergungsstätten
(1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von fremden Personen dienen (Beherbergungsstätten), für nicht länger als zwei Monate aufgenommen wird, unterliegt nicht der allgemeinen Meldepflicht nach § 13 Abs. 1 und 2. Sobald der Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet, hat sich der Betreffende innerhalb einer Woche bei der Meldebehörde anzumelden.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 beherbergten Personen haben am Tage der Ankunft einen besonderen Meldeschein (§ 25 Abs. 2) handschriftlich auszufüllen und zu unterschreiben. Mitreisende Ehegatten oder Lebenspartner können auf dem Meldeschein, der von einem von ihnen auszufüllen und zu unterschreiben ist, gemeinsam aufgeführt werden. Minderjährige Kinder in Begleitung eines Personensorgeberechtigten sind nur der Zahl nach anzugeben. Bei Reisegesellschaften von mehr als zehn Personen trifft die Verpflichtung nach Satz 1 nur den Reiseleiter; er hat die Mitreisenden der Zahl nach unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit anzugeben.
(3) Nimmt eine Person, die bereits einen besonderen Meldeschein nach Absatz 2 Satz 1 handschriftlich ausgefüllt und unterschrieben hat, innerhalb von zwei Jahren erneut Unterkunft in der Beherbergungsstätte, so genügt es, wenn sie einen mit den Angaben nach § 25 Abs. 2 anderweitig ausgefüllten Meldeschein eigenhändig unterschreibt. Dies gilt nur, wenn die Verantwortlichen der Beherbergungsstätte sicherstellen, dass neben dem von der beherbergten Person nur unterschriebenen Meldeschein auch stets der von ihr handschriftlich ausgefüllte und unterschriebene Meldeschein für die Polizei bereitgehalten wird; gleiches gilt für weitere Aufnahmen, sofern die Aufnahme jeweils innerhalb von zwei Jahren erfolgt.
(4) Beherbergte Ausländer, die nach Absatz 2 Satz 1 und 2 namentlich auf dem Meldeschein aufzuführen sind, haben sich bei der Anmeldung gegenüber dem Leiter der Beherbergungsstätte oder seinem Beauftragten durch die Vorlage eines gültigen Identitätsdokuments auszuweisen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn Personen in Zelten oder Wohnwagen auf Plätzen übernachten, die gewerbs- oder geschäftsmäßig überlassen werden.
(6) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht für
§ 25 Meldescheine für Beherbergungsstätten
(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat die besonderen Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast seine Verpflichtung nach § 24 Abs. 2 und 4 erfüllt.
(2) Die besonderen Meldescheine müssen Angaben enthalten über
Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen.
(3) Für Zwecke der Erhebung des Kurbeitrags nach § 9 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes sowie für die Fremdenverkehrs- und Beherbergungsstatistik dürfen erforderliche Angaben erhoben und verarbeitet und Durchschriften der besonderen Meldescheine gefertigt werden. In diesem Fall ist der Meldepflichtige im Meldeschein darauf hinzuweisen.
(4) Die besonderen Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte für die Polizei zur Einsichtnahme bereitzuhalten sowie ihr auf Verlangen auszuhändigen. Die Daten nach Absatz 2 dürfen von der Polizei nur ausgewertet und verarbeitet werden, wenn dies nach ihrer Feststellung für Zwecke der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung oder der Aufklärung des Schicksals von Vermissten erforderlich ist. Die Meldescheine sind von der Beherbergungsstätte ein Jahr aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer binnen angemessener Frist zu vernichten, soweit sie nicht nach § 24 Abs. 3 genutzt werden.
§ 26 Krankenhäuser, Pflegeheime und sonstige Einrichtungen
(1) Wer in Krankenhäuser, Pflegeheime oder sonstigen Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen, der Rehabilitation oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen wird, braucht sich nicht anzumelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer nicht für eine solche Wohnung gemeldet ist, hat sich innerhalb einer Woche anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von zwei Monaten überschreitet. Für Personen, die ihrer Meldepflicht wegen einer körperlichen Beeinträchtigung nicht nachkommen können, ist der Leiter der Einrichtung oder sein Beauftragter meldepflichtig; § 13 Abs. 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt. Die Meldebehörden dürfen die Daten der nach Satz 2 meldepflichtigen Personen nur nach Maßgabe des § 23 Abs. 3 übermitteln.
(2) Der Leiter einer in Absatz 1 genannten Einrichtung oder dessen Beauftragter ist verpflichtet, die aufgenommenen Personen unverzüglich in ein Verzeichnis einzutragen. Die aufgenommenen Personen haben dem Leiter oder seinem Beauftragten die hierfür erforderlichen Angaben zu machen. Die Polizei kann verlangen, dass ihr aus dem Verzeichnis Auskunft erteilt wird.
(3) Das Verzeichnis muss Angaben enthalten über
(4) An die Stelle eines Verzeichnisses nach Absatz 2 können sonstige Unterlagen der dort genannten Einrichtungen treten, wenn sie die Daten des Absatzes 3 enthalten und wenn die Auskunftserteilung an die Polizei auf diese Daten beschränkt werden kann. Die nach den Absätzen 2 und 3 erhobenen Daten dürfen von der Polizei nur ausgewertet und verarbeitet werden, wenn dies nach ihrer Feststellung zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist.
(5) Die Verzeichnisse nach Absatz 2 sind nach der Entlassung der aufgenommenen Personen ein Jahr aufzubewahren und dann zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist gilt für sonstige Unterlagen nach Absatz 4 entsprechend.
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(Stand: 22.08.2023)
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