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Änderungstext
Bekanntmachung der Ersten Verordnung zur Änderung der Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung
Vom 2. September 2019
(VkBl. Nr. 18 vom 30.09.2019 S. 627)
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verordnet
Die Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung vom 6. Juni 2016 (VkBl. 2016, 435) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(4) Eine allgemeine Genehmigung wird durch das Aufstellen des Schildes nach dem Muster 3 der Anlage mit der im Einzelfall erforderlichen Aufschrift erteilt. Die allgemeine Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Das Schild wird unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage oder unter dem Schild nach dem Muster 2 der Anlage angebracht. | "(4) Eine allgemeine Genehmigung wird durch das Aufstellen des Schildes nach dem Muster 3 der Anlage mit der im Einzelfall erforderlichen Aufschrift erteilt. Die allgemeine Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Das Schild wird unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage oder unter dem Schild nach dem Muster 2 der Anlage angebracht. Ist das Aufstellen von Schildern untunlich, so kann für bestimmte Personengruppen die allgemeine Genehmigung öffentlich, sowie nachrichtlich im Internet, bekannt gemacht werden." |
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Nummer 1 oder 2" gestrichen.
b) Nach Nummer 1 werden die folgenden Nummern 2 und 3 eingefügt:
"2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 zuwiderhandelt,
3. einer vollziehbaren Auflage nach § 3 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,".
c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die Nummer 4 und 5.
3. In § 8 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2019" durch die Angabe "31. Dezember 2021 " ersetzt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
ID: 191887
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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