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WaStrBAV - Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung
Bekanntmachung der Strompolizeiverordnung zum Schutz bundeseigener Betriebsanlagen an Bundeswasserstraßen
Vom 6. Juni 2016
(VkBl. Nr. 12 vom 30.06.2016 S. 435; 02.09.2019 S. 627 19)
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt verordnet
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Verordnung gilt vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Bundeswasserstraßen.
(2) Die Verordnung gilt nicht
§ 2 Benutzungsverbot
(1) Es ist verboten
zu benutzen (Benutzungsverbot). Ausgenommen von dem Benutzungsverbot sind das Betreten der bundeseigenen Ufergrundstücke und Betriebswege durch Fußgänger und das Befahren der Betriebswege mit Fahrrädern. Handlungen im Sinne des Satzes 2 geschehen jeweils auf eigene Gefahr.
(2) Soweit der für die Schifffahrt erforderliche Zustand der Bundeswasserstraße gefährdet wird, kann abweichend von Absatz 1 Satz 2
verboten werden.
(3) Das Benutzungsverbot nach Absatz 1 Satz 1 kann durch ein Schild nach dem Muster 1 der Anlage kenntlich gemacht werden. Erfolgt eine Kenntlichmachung nach Satz 1, ist unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage ein weiteres Schild nach dem Muster 2 der Anlage mit der Aufschrift "Ufergrundstücke und Betriebswege frei für Fußgänger und Radfahrer auf eigene Gefahr" anzubringen, soweit nicht Absatz 2 anzuwenden ist. Im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 ist unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage das Schild nach dem Muster 2 der Anlage mit der Aufschrift "Betriebswege frei für Radfahrer auf eigene Gefahr" anzubringen. Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 ist unter dem Schild nach dem Muster 1 der Anlage das Schild nach dem Muster 2 der Anlage mit der Aufschrift "Ufergrundstücke und Betriebswege frei für Fußgänger auf eigene Gefahr" anzubringen.
(4) Die Fahrgeschwindigkeit auf den Betriebswegen ist den Wegeverhältnissen anzupassen.
(1) Ausnahmen von den Verboten nach § 2 Absatz 1 und § 2 Absatz 2 können
zugelassen werden.
(2) Eine Einzelgenehmigung wird dem Antragsteller unter dem Vorbehalt des Widerrufs schriftlich erteilt. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Der Inhaber der Genehmigung hat den Genehmigungsbescheid mitzuführen und auf Verlangen den mit strompolizeilichen Vollzugsaufgaben beauftragten Bediensteten der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zwecks Überprüfung auszuhändigen.
(3) In dringenden Fällen kann die Einzelgenehmigung mündlich erteilt werden.
(Stand: 17.10.2022)
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