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GO-KBwS - Geschäftsordnung der Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe
Vom 17. Juli 2019
(BAnz. AT vom 07.08.2019 B2)
§ 1 Aufgaben
(1) Die Kommission zur Bewertung wassergefährdender Stoffe (KBwS) nach § 12 AwSV berät das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) und das Umweltbundesamt (UBA) in allen den § 62 Absatz 4 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes ( WHG) berührenden Fragen der Stoffeinstufung einschließlich hiermit zusammenhängender organisatorischer Fragen.
(2) Die KBwS erarbeitet eigene oder externe über BMU bzw. UBa eingereichte Vorschläge für die Fortschreibung der Bewertungsgrundlagen zur Einstufung wassergefährdender Stoffe, berät das BMU und UBa in konzeptionellen und grundsätzlichen Fragen und berät in besonderen Fällen das UBa auf dessen Bitte nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 AwSV bei der Einstufung wassergefährdender Stoffe.
§ 2 Mitglieder
(1) Die Mitglieder der KBwS werden vom BMU berufen. Die KBwS ist mit Fachleuten verschiedener Disziplinen aus wissenschaftlichen Institutionen, Betreibern von Anlagen sowie Fachbehörden des Bundes und der Länder besetzt. Die KBwS besteht aus höchstens 12 Mitgliedern.
(2) Die Mitgliedschaft in der KBwS ist ein persönliches Ehrenamt, das keine Vertretung zulässt. Die Mitglieder der KBwS sind nur ihrem Gewissen verantwortlich.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt auf eigenen Wunsch, bei Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, ansonsten nach fünf Jahren. Die Wiederberufung ist möglich. Das BMU kann ein Mitglied vorzeitig abberufen, wenn eine regelmäßige Mitarbeit nicht gewährleistet ist. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so kann für den Rest der Amtszeit durch das BMU ein Nachfolger oder eine Nachfolgerin berufen werden.
(4) Für die Mitglieder gilt § 12 Absatz 2 Satz 3 und 4 AwSV sowie die §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
§ 3 Vorsitz
(1) Die KBwS wählt aus ihrer Mitte mit der Mehrheit ihrer Mitglieder den oder die Vorsitzende und den oder die stellvertretende Vorsitzende für die Dauer von fünf Jahren. Die Wahl bedarf der Zustimmung des BMU. Die Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Wahlzeit führen die gewählten Personen ihre Ämter bis zur Neuwahl weiter.
(2) Vor Ablauf der Wahlzeit können der oder die Vorsitzende und der oder die stellvertretende Vorsitzende mit den Stimmen von mindestens einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der KBwS von ihren Ämtern entbunden werden.
(3) Der oder die Vorsitzende vertritt die KBwS im Rahmen der ihr gestellten Aufgaben. Bei Verhinderung des oder der Vorsitzenden nimmt der oder die stellvertretende Vorsitzende dessen oder deren Aufgaben wahr.
§ 4 Geschäftsstelle
Die KBwS hat eine Geschäftsstelle, die vom BMU bestimmt wird. Die Geschäftsstelle hat die Arbeit der KBwS zu unterstützen, insbesondere Sitzungen der KBwS organisatorisch vorzubereiten, Niederschriften der KBwS-Sitzungen anzufertigen und den Mitgliedern, dem BMU und dem UBa zuzuleiten sowie eine interne digitale Kommunikationsplattform zu betreiben und zu pflegen.
§ 5 Sitzungen, Teilnahme von Nicht-Mitgliedern
(1) Die Geschäftsstelle der KBwS lädt die KBwS-Mitglieder im Auftrag des oder der Vorsitzenden der KBwS nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr, schriftlich ein. Auf Verlangen des BMU, des UBa oder von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist die Kommission einzuladen.
(2) Einladung und Tagesordnung werden im Auftrag des oder der Vorsitzenden durch die Geschäftsstelle versandt; sie sollen den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Sitzung vorliegen. Die Mitglieder der KBwS können weitere Vorschläge zur Tagesordnung unter Beifügung entsprechender Beratungsunterlagen machen. BMU und UBa können Änderungen der Tagesordnung vorschlagen. Änderungen der Tagesordnung werden berücksichtigt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist. Die Berichterstattung liegt jeweils bei dem Mitglied, welches den Tagesordnungspunkt angemeldet hat.
(3) Die Mitglieder nehmen an den Sitzungen der KBwS persönlich teil. Ist ein Mitglied verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist dies dem oder der Vorsitzenden oder der Geschäftsstelle unverzüglich mitzuteilen.
(4) Das BMU und das UBa können an den Sitzungen der KBwS teilnehmen. Vertreter und Vertreterinnen des BMU und des UBa haben das Recht, sich zu den Tagesordnungspunkten zu äußern. Ein Stimmrecht steht ihnen nicht zu.
(5) Die KBwS kann weitere Fachexperten als Gäste zu ihren Sitzungen einladen. Einladungen erfolgen gemäß Absatz 2 durch den oder die Vorsitzende.
(6) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die KBwS Sachverständige hören, Gutachter beiziehen, Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen und einzelne Mitglieder mit der Erledigung bestimmter Aufgaben betrauen. Soweit durch diese Maßnahmen Ausgaben entstehen, ist die Einwilligung des BMU erforderlich.
(7) Reisekosten sind nach den "Richtlinien für die Abfindung der Mitglieder von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen und ähnlichen Einrichtungen im Bereich des Bundes" in der jeweils geltenden Fassung zu erstatten.
(8) Die Finanzierung der nach den Absätzen 5 und 6 erforderlichen Ausgaben erfolgt durch das BMU. Die Geschäftsstelle übernimmt die Abwicklung der nach den Absätzen 5 und 6 erforderlichen Ausgaben.
(Stand: 06.09.2023)
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