Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Anforderungen an Ölbinder

Fassung vom 28. Februar 1990
(GMBl 1990 Nr. 18 vom 25.06.1990 S. 335; 23.04.1998 S. 312; 03.12.2020 S. 1119aufgehoben)


Nachstehende Anforderungen an Ölbinder gebe ich bekannt.

Die vom BMU/LAWa Fachausschuß "Gerätschaften und Mittel zur Abwehr von Gewässergefährdungen" überarbeitete und von Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) sowie vom BMU-Beirat "Lagerung und Transport wassergefährdender Stoffe" (LTwS) gebilligte Fassung ersetzt die Fassung der Richtlinie vom 1. Mai 1985 (Bek. d. BMU vom 31. Dezember 1985 - GMBl 1986 S. 55). Sie wird hiermit aufgehoben. An die Stelle der bisherigen Bezeichnung "Richtlinie" tritt nunmehr der Begriff "Anforderungen".

Ich bitte, ab sofort nach den neuen Anforderungen an Ölbinder zu verfahren.

1. Geltungsbereich und Einsatzmöglichkeiten

Der Einsatz von Ölbindern bei Unfällen mit Mineralöl und Mineralölprodukten hat unverändert große Bedeutung. Ihre äußere und innere Oberfläche sowie ihre Binde-(Sorptions-)kraft ermöglichen ihnen, Öle aufzunehmen und festzuhalten. Vielfach wird das Grundmaterial so aufbereitet, daß es gleichzeitig ölanziehend (oleophil) und wasserabweisend (hydrophob) wird. Man unterscheidet zwischen feinkörnigen Materialien und Sonderformen (Granulate, Kugeln, Würfel, Vliese, Tücher, ölbindende Sperren usw.).

Unterschiedliche Einsatzverhältnisse, vor allem aber auch die unterschiedlichen physikalischen Eigenschaften der Mineralöle können zu unterschiedlichem Verhalten der Ölbinder führen. Dies würde gesonderte Bewertungen der Ölbinder erfordern. Die praktische Erfahrung und Laborversuche haben jedoch gezeigt, daß mit einem weitgehend ähnlichen Verhalten der meisten bei Schadenfallen auftretenden Mineralöle gerechnet werden kann. Da Heizöl EL bei Unfällen am häufigsten auftritt, erfolgt die Bewertung der Ölbinder stellvertretend mit dem Prüfgemisch a 20/NP II (Hersteller: Fa. Joh. Haltermann, Ferdinandstr. 55-57, 2000 Hamburg 1), das dem Heizöl EL nach DIN 51 603 entspricht und von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hinsichtlich seiner Eigenschaften ständig überwacht wird.

Bei der Festlegung von Eignungskriterien ergab sich die Notwendigkeit, entsprechend den unterschiedlichen Einsatzmöglichkeiten vier typen von Ölbindern zu unterscheiden:

Typ I: Ölbinder mit besonderer Eignung für den Einsatz auf Gewässern
Typ II: Ölbinder für den allgemeinen Einsatz auf dem Land und kleineren Gewässern.
Typ III: Ölbinder für besondere Bedarfsfälle, insbesondere in Gewerbe und Industrie. Diese Ölbinder müssen nicht wasserabweisend sein.
Typ IV: Ölbinder mit besonderer Eignung für den Einsatz auf Gewässern, dadurch gekennzeichnet, daß ein Volumen von mindestens 25 l durch eine durchlässige Umhüllung gebunden ist.

Sonderformen erhalten zur Typbezeichnung die Zusatzbezeichnung SF (z.B. Ölbinder Typ I-SF).

Ölbinder nach Typ III werden aus Gründen der Vollständigkeit und der Notwendigkeit der Kennzeichnung aufgeführt. Die Festlegung von Eignungskriterien für den Typ III ist bei solchen Eigenschaften unterblieben, bei denen sie sachlich nicht zu rechtfertigen wäre.

Ölbinder nach Typ IV stellen eine spezielle, u. U. auch vorbeugend einsatzbare Form für Gewässer dar, die eine vollständige Bergung nach dem Einsatz erheblich erleichtern.

Ölbinder, die nach dem Einsatz auf ölverunreinigten Verkehrsflächen und Nachreinigung gemäß Gebrauchsanleitung wieder eine ausreichende Griffigkeit der Fahrbahn - insbesondere bei Nässe - gewährleisten, erhalten zur Typbezeichnung die Zusatzbezeichnung R (z.B. Ölbinder, Typ II-R).

2 Anforderungen

2.1 Ölbinder

2.1.1 Allgemeines

Die Namensbezeichnung des Ölbinders darf nicht auf Anwendungsbereiche hinweisen, die nicht durch diese Richtlinie erfaßt werden.

Die Ölbinder dürfen

  1. keine gesundheitsschädigenden Stoffe enthalten,
  2. die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Wassers und des Bodens nicht nachteilig verändern (siehe Anhang 6),
  3. unter den üblichen Lagerbedingungen nicht zur Zersetzung oder Selbstentzündung neigen, und
  4. keine Klumpen oder Fremdkörper enthalten.

2.1.2 Ölbinderbedarf

Der Ölbinderbedarf beeinflußt Lager- und Transportvolumen sowie die Ausbringdauer. Für Preisvergleiche sind die sich hieraus ergebenden Kosten zu berücksichtigen. Der Bedarf an Ölbindern Typ I, II und IV nach Nr. 4.4 und Ölbindern Typ III nach 4.5 darf folgende Grenzen nicht überschreiten:

Ölbinder Ölbinderbedarf
(Vol.-%)
Typ I max. 350
Typ II max. 600
Typ III max. 350
Typ IV trocken max. 350
wassergesättigt max. 385

Die Ölbindung muß für Ölbinder Typ I und II auch den Anforderungen nach den Nr. 2.1.3 und 2.1.4, für Ölbinder Typ III den Anforderungen nach Nr. 2.1.4, für Ölbinder Typ IV den Anforderungen nach Nr. 2.1.3 entsprechen.

Sind Ölbinder zur vorbeugenden oder anderweitig längerfristigen Verwendung auf Gewässern vorgesehen, so darf sich der Bedarf gegenüber vorstehenden Werten um bis zu 10 % erhöhen, wenn das Mittel vor der Prüfung nach Nr. 4.4 mit Wasser gesättigt wurde.

Auf der Verpackung ist aufzudrucken: "Gebindeinhalt bindet etwa ... Liter Heizöl" (Werte nach den Nr. 4.4.3 und 4.5.3).

Erfolgt die Prüfung nicht im wassergesättigten Zustand, so ist auf die Verpackung aufzudrucken: "Vor Nässe zu schützen, nur zum Ausbringen im Schadensfall verwenden`.

Erfüllen Ölbinder des Typ IV nicht die Anforderungen nach Nr. 2.1.4, so ist zusätzlich auf die Verpakkung aufzudrucken: "Beförderung nach Gebrauch nur nach den Vorschriften der Gefahrgurverordnung Straße zulässig".

Erfahrungsgemäß ist mit einem größeren Ölbinderbedarf zu rechnen. Dies gilt vor allem für den Einsatz auf Gewässern.

2.1.3Schwimmfähigkeit

Die Ölbinder und das Gemisch aus Ölbinder und Öl sollen aus dem Wasser wieder entfernt werden können. Für die Beurteilung der Schwimmfähigkeit nach Nr. 4.6 wird festgelegt:

Ölbinder schwimmfähiger Anteil
(Vol.-%)
Typ I ohne Öl > 95 %,
  mit Öl > 95 %
Typ II ohne Öl > 80 %
  mit Öl > 95 %
Typ III   Entfällt
Typ IV   > 99 % des Inhalts

2.1.4 Ölhaltefähigkeit

Das Ölbinder-Öl-Gemisch ist bei der Bergung, Zwischenlagerung, beim Transport und gegebenenfalls 2.1.8 auch bei der Deponie Drücken ausgesetzt. Das Öl darf deshalb bei Überdrücken bis zu 0,1 bar (etwa 1 m WS) bei der Prüfung nach Nr. 4.7 nicht wieder abgegeben werden (siehe jedoch Nr. 2.1.2).

2.1.5 Korngrößenverteilung

2.1.5.1 Feinkornanteil
Im Hinblick auf eine Staubbelästigung für das Einsatzpersonal, den Verlust an Ölbinder durch Windeinwirkung, erschwertes Bergen nach dem Einsatz und der Verringerung der elektrostatischen Aufladung soll der Feinkornanteil so gering wie möglich gehalten werden. Bei Ölbindern, die zum Einsatz auf Verkehrsflächen geeignet sind, kann jedoch der Feinkornanteil einen erheblichen Einfluß auf die Wirksamkeit haben.

Der Anteil an Ölbinder der Körnung kleiner als 0,125 mm nach Nr. 4.8 ist auf der Verpackung anzugeben. Der angegebene Anteil darf in der laufenden Fertigung nicht um mehr als 10 % (relativ) überschritten werden. Bei Erzeugnissen zum Einsatz auf Verkehrsflächen ist eine Unterschreitung um mehr als 10 % (relativ) unzulässig.

Für den Einsatz eines Ölbinders ist eine gutachtliche Äußerung bezüglich der arbeitsmedizinischen Unbedenklichkeit erforderlich (siehe Anhang 4 Nr. 1.1). Diese gutachtliche Äußerung kann Vorschläge für Auflagen (z.B. Verwendung von Schutzbrillen oder Atemschutzgeräten) enthalten, die im Prüfzeugnis als Auflagen aufzunehmen sind. Diese Auflagen sind auf der Verpackung anzugeben.

2.1.5.2 Grobkornanteil

Ölbinder der typen I, II und III dürfen einen Anteil Grobkorn > 4 mm von höchstens 10 Gew.-% haben; Ölbinder mit höherem Grobkornanteil und nicht siebbare Ölbinder sind als Sonderformen (vgl. Nr. 1) einzustufen.

2.1.6 Lagerfähigkeit

Die Ölbinder dürfen ihre Verwendbarkeit bei einem Lagerdruck entsprechend einer Stapelhöhe bis zu 3,0 m nicht verlieren. Es dürfen sich keine Klumpen bilden.

Die Hersteller- oder Lieferfirma hat für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet ab Lieferjahr, die Lagerfähigkeit des Ölbinders zu gewährleisten. Während dieser Zeit dürfen sich die Eigenschaften des Materials nicht nachteilig ändern. Das Lieferjahr ist auf der Verpakkung anzugeben.

Die Hersteller- oder Lieferfirma hat der Prüfer den Stelle mit dem Prüfauftrag eine Garantieerklärung folgenden Inhalts zu übergeben:

"Die Firma ... leistet Gewähr für die uneingeschränkte Verwendbarkeit des Ölbinders auf die Dauer von 5 (fünf) Jahren, gerechnet ab Lieferjahr. Das Material behält während dieser Zeit seine physikalischen und chemischen Eigenschaften. Es enthält keine und bildet keine Klumpen, sofern die Stapelhöhe von 3,0 Meter nicht überschritten wird."

2.1.7 Grundmaterial

Das Grundmaterial des Ölbinders ist nach Art, Besonderheit und dgl. auf der Verpackung zu benennen. Dem Betreiber einer Verbrennungsanlage sollen damit die notwendigen Hinweise auf eine mögliche Schadgasentwicklung gegeben werden.

2.1.8 Weitere Anforderungen

Bei Ölbindern für den Einsatz auf Verkehrsflächen darf der Abfall des SRT-Wertes bei der Prüfung nach Nr. 4.9 nicht mehr als 20 % betragen.

2.2 Verpackung

2.2.1 Kennzeichnung

Die vier Ölbindertypen müssen anhand ihrer Verpackung deutlich zu unterscheiden sein. Gefordert wird eine Grundfarbe des Verpackungsmaterials oder ein entsprechender Farbquerbalken an den Sackenden oder auf dem Etikett (Anhang 1).

Grundfarbe oder
Farbquerbalken
Farbmuster
Typ I blau RAL 5002
Typ II rot RAL 3000
Typ III schwarz RAL 9005
Typ IV grün RAL 6002

Erfüllt ein Ölbinder die Anforderungen an Typ I und II, so kann er entsprechend zweifarbig gekennzeichnet sein.

Bei Ölbindern, welche die Anforderungen nach Nr. 2.1.8 erfüllen, ist die Zusatzbezeichnung R in die Farbkennzeichnung einzudrucken oder die Zusatzaufschrift "für Verkehrsflächen geeignet" am oberen Rand der Aufschrift anzubringen.

Bei Ölbindern aus brennbarem Grundmaterial (vgl. Nr. 3.1) ist auf der Verpackung deutlich der Hinweis anzubringen "Brennbares Grundmaterial - Aufwirbelung vermeiden."

In einer auf die Verpackung aufgedruckten oder beigefügten Gebrauchsanweisung ist darauf hinzuweisen, daß eine ausreichende Reinigung von Verkehrsflächen einen mindestens zweimaligen Ölbindereinsatz und eine Nachreinigung mit einer 1 %igen Netzmittellösung und mit Wasser erfordert.

Bei Sonderformen ist eine Zusatzbezeichnug SF in die Farbkennzeichnung einzudrucken.

2.2.2Gewicht und Inhalt der Säcke oder Verpackungseinheiten

Die Handhabung der Ölbinder erfordert folgende Festsetzungen:

Ölbinder Max. Inhalt der
Verpackungseinheit
(l)
Max. Masse der
Verpackungseinheit
(kg)
Typ I 100 20
Typ II 100 20
Typ III - 25
Typ IV - 25

Gewicht und Inhalt sind auf der Verpackung anzugeben.

Verpackungseinheiten von Sonderformen müssen diese Höchstwerte ebenfalls einhalten.

2.2.3 Festigkeit

Der gefüllte Ölbindersack oder die Verpackungseinheit sollen einen Sturz aus einer Höhe von 5 m auf eine ebene befestigte Fläche (z.B. Beton oder Asphalt) ohne Schaden überstehen.

2.2.4 Sonderverpackung für Spezialeinsätze

Sofern Ölbinder nach Typ 1 von Luftfahrzeugen ausgebracht werden sollen, muß die Verpackung nach einem Sturz aus 50 m Höhe auf eine Wasserfläche mit Sicherheit platzen (vgl. Nr. 8.5).

3. Besondere Hinweise

3.1 Explosionsgefahr

Beim Einsatz von Ölbindern ist bei Aufwirbelung des trockenen Ölbinders aus brennbarem Grundmaterial mit der Bildung explosionsfähiger Staub-Luft-Gemische zu rechnen. Zündquellen sind daher im Einsatzbereich zu vermeiden (insbesondere nicht ex-geschützte elektrische Betriebsmittel, offenes Feuer, heiße Oberflächen).

Da bei Mineralölunfällen auch explosionsfähige Gas- bzw. Dampf-Luft-Gemische entstehen können, ist auch auf Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (z.B. beim Ausschütteln aus aufladbaren Kunststoffsäcken) zu achten. Auf die Richtlinie "Statische Elektrizität" wird hingewiesen (vgl. Nr. 8.3).

3.2 Transportvorschriften

Für den Transport des trockenen Ölbinders wie auch des Ölbinder-Öl-Gemisches sind die einschlägigen technischen Vorschriften und Beförderungsrichtlinien zu beachten.

3.3 Beseitigung des Ölbinder-Öl-Gemischs

Die Beseitigung des Ölbinder-Öl-Gemischs ist z.B. möglich:

  1. in Müllverbrennungsanlagen,
  2. nach Absprache mit der unteren Wasserbehörde durch Ablagerung auf Mülldeponien oder als Sondermüll.


weiter .

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.12.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion