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Anhang 47
Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen

(GMBl. 1996 S. 729)

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht aus der Wäsche von Rauchgasen aus Feuerungsanlagen stammt.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus

2 Anforderungen

2.1 An das Einleiten von Abwasser aus der Rauchgaswäsche von Feuerungsanlagen werden an die Schadstoffkonzentration folgende Anforderungen gestellt:

2.1.1 Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik

     Konzentration aus der qualifizierten Stichprobe
oder der 2-Std.-Mischprobe
mg/l
Abfiltrierbare Stoffe
30
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB)
bei Einsatz von

- Branntkalk 801
- Kalkstein 1501
Sulfat 2000
Sulfit 20
Fluorid 30
1 Nach Abzug der mit dem Einsatzwasser zugeführten CSB-Vorbelastung

2.1.2 Anforderungen nach dem Stand der Technik

    Konzentration aus der qualifizierten Stichprobe
oder der 2-Std.-Mischprobe
mg/l
Cadmium 0,05
Quecksilber 0,05
Chrom 0,5
Nickel 0,5
Kupfer 0,5
Blei 0,1
Zink 1,0
Sulfid 0,2

Der Verdünnungsfaktor GF für die Fischgiftigkeit darf nicht höher sein als derjenige Zahlenwert, der sich ergibt, wenn die Chloridkonzentration im Abwasser, ausgedrückt in Gramm pro Liter, durch den Zahlenwert Acht geteilt und danach um den Wert Eins erhöht wird.Entspricht der sich daraus ergebende Zahlenwert nicht einem Verdünnungsfaktor der im Bestimmungsverfahren festgesetzten Verdünnungsfolge, so gilt der nächsthöhere Verdünnungsfaktor.

2.2 An das Einleiten von Abwasser aus der Rauchgaswäsche von nachfolgend genannten Feuerungsanlagen werden nach dem Stand der Technik folgende Anforderungen an die Schadstofffracht gestellt:

2.2.1 Steinkohlekraftwerke

Parameter Fracht in Milligramm je Kilogramm
Chlorid 2, 3  
Cadmium 1,8
Quecksilber 1,8
Chrom 18
Nickel 18
Kupfer 18
Blei 3,6
Zink 36
Sulfid 7,2
2 Die Frachtbezugsgröße Chlorid berechnet sich aus folgenden Angaben, die dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid zugrundeliegen: Verfeuerte Steinkohle bei Vollast (t/h) und Chloridgehalt der eingesetzten Steinkohle.

3 Übersteigt die durch das Einsatzwasser verursachte Chloridkonzentration des Abwassers  den Wert von 2 g/l, so ist der übersteigende Chloridgehalt als Fracht der berechneten Chloridfracht aus der verfeuerten Steinkohle hinzuzurechnen.

2.2.2 Braunkohlekraftwerke, bei Chlorid-Gehalten von bis zu 0,05 Gewichtsprozent.

Parameter Fracht in Gramm je Stunde und je
300 Megawatt installierte elektrische Leistung
Cadmium 0,1
Quecksilber 0,1
Chrom 1
Nickel 1
Kupfer 1
Blei 0,2
Zink 2
Sulfid 0,4

2.2.3 Hausmüllverbrennungsanlagen

Abwasser aus der Rauchgasreinigung darf nicht eingeleitet werden.

Können die infolge dieser Anforderung beim Betrieb der Rauchgaswaschanlageentstehenden Reststoffe nicht ordnungsgemäß und schadlos entsorgt werden, gelten folgende Anforderungen:

Parameter Fracht1 in Milligramm je Tonne Abfall4
Cadmium 15
Quecksilber 15
Chrom 150
Nickel 150
Kupfer 150
Blei 30
Zink 300
Sulfid 60
4 Die Frachtbezugsgröße Abfallbezieht sich auf die dem wasserrechtlichen  Bescheid zugrundeliegende Kapazität der Hausmüllverbrennungsanlage.

2.3 Die Einhaltung der Anforderung nach Nummer 2.1.1 für den Chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) kann auch durch die Bestimmung des gesamten organischen Kohlenstoffs (TOC) überprüft werden. In diesem Fallist für den CSB der dreifache Wert des TOC, bestimmt in Milligramm je Liter, einzusetzen.

2.4 Abweichend von Nummer 2.2.4 der Rahmenverwaltungsvorschrift beträgt die höchstens zulässige Überschreitung 50 v.H.



48. AbwasserVwV
Achtundvierzigste Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe)

(GMBl. 1989 S. 42, 1989 S. 811, 1991 S. 693, 1992 S. 178)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 48 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für in Gewässer einzuleitendes Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Verwendung von Stoffen stammt, die in den Anhängen aufgeführt sind.

Verwendung im Sinne dieser Verwaltungvorschrift ist jedes industrielle Verfahren, bei dem die in den Anhängen genannten Stoffe oder ihre Verbindungen hergestellt oder benutzt werden, oder jedes andere industrielle Verfahren, bei dem diese Stoffe auftreten.

1.2 Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt nicht, soweit

2 Anforderungen

2.1 Unbeschadet strengerer Anforderungen im wasserrechtlichen Vollzugwerden nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG die in den Anhängen enthaltenen Anforderungen an das Einleiten von Abwasser festgelegt.

2.2 Soweit in den Anhängen nichts anderes geregelt ist, ist folgendes zu beachten:

2.2.1 Ist dort für Produktionsbereiche eine Stofffracht in 24Stunden festgelegt, so kann eine Stofffracht auch bezogen auf die2-Std.-Mischprobe oder qualifizierte Stichprobe1 und den der Probeentnahme vorausgehenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden festgelegt werden; in diesem Falle kann der zweifache Frachtwert festgesetzt werden.Ferner ist die Stoffkonzentration für die 2-Std.-Mischprobe oder die qualifizierte Stichprobe festzulegen, die sich aus dem zweifachen Frachtwert in 24 Stunden und dem produktionsspezifischen Abwasservolumenstrom in 24 Stunden ergibt.

1 Mindestens 5 Stichproben im Abstand von nicht weniger als 2 Minuten gemischt.

2.2.2 Für in den Anhängen nicht genannte Produktionsbereiche, bei denen Abwasser mit den in den Anhängen genannten Stoffen oder ihren Verbindungen anfällt, sind im Einzelfall auf der Grundlage des § 7a Abs. 1 WHG Anforderungen für die Konzentration und die Fracht zu stellen. Sind die Verhältnisse dieser Bereiche mit denen der jeweiligen in den Anhängen genannten Bereiche vergleichbar, sind Werte festzulegen, die den in den Anhängen jeweils genannten Werten entsprechen. Sind diese Bereiche außerdem einem der Herkunftsbereiche der Abwasserherkunftsverordnungen zuzuordnen, sind vergleichbare Werte nach dem Stand der Technik festzulegen.

2.2.3 Die in den Anhängen genannten Werte beziehen sich auf das Abwasser im Ablauf des Betriebes oder der Betriebseinheit, in der die dort genannten Stoffe oder deren Verbindungen verwendet werden. Werden Abwässer mit diesen Stoffen oder Verbindungen außerhalb des Betriebes oder der Betriebseinheit in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt, die für die Behandlung des mit diesen Stoffen oder ihren Verbindungen belasteten Abwassers bestimmt ist, beziehen sich die Werte auf das Abwasser im Ablauf dieser Abwasserbehandlungsanlage.

2.2.4 Den in den Anhängen genannten Werten liegen die dort genannten Analysen- und Meßverfahren zugrunde.

2.2.5 Ein entsprechend den Anhängen und den vorstehenden Nummern gesetzter Wert ist einzuhalten.

Er gilt auch als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse aus den letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Überprüfungen diesen Wert nicht überschreitet. Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

2.2.6 Anstelle der in Nummer 2.2.5 festgelegten Festsetzungsart ist folgende Festsetzungsart zulässig:

Ein entsprechend den Anhängen und den vorstehenden Nummern festgesetzter Wert ist einzuhalten.

Er gilt auch als eingehalten, wenn die Ergebnisse der letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Überprüfungen in vier Fällen diesen Wert nicht überschreiten und kein Ergebnis die Werte um mehr als 50 v.H. übersteigt.

Überprüfungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben unberücksichtigt.

Anhang 1 Anforderungen für Cadmium

  1. Anforderungen gelten für den Stoff Cadmium (Cd), ausgenommen die Herstellung von Phosphorsäure und/oder Phosphatdüngemitteln aus Phosphormineralien.
  2. Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik
    Cadmium 0,2 mg/l als 2-Std.-Mischprobe oder als qualifizierte Stichprobe
    Diese Anforderung entfällt, wenn die Festsetzungen im wasserrechtlichen Bescheid der Nummer 3 entsprechen.
  3. Anforderungen nach dem Stand der Technik
    Für die nachstehenden Produktionsbereiche gelten folgende produktionsspezifische Frachtwerte (kg/t); sie beziehen sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Kapazität für die Verwendung von Cadmium in 24 Stunden:

    Cadmium
    kg/t
    Herstellung von Cadmiumverbindungen 0,5
    Herstellung von Stabilisatoren 0,5
  4. Analysen- und Meßverfahren
    Cadmium, gesamt, von der nicht abgesetzten,
    homogenisierten Probe:
    DIN 38406-E 22 (Ausgabe März 1988)
    Abwasservolumenstrom: DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)

Anhang 2 Anforderungen für Hexachlorcyclohexan

  1. Die Anforderungen gelten für den Stoff Hexachlorcyclohexan (HCH). HCH umfaßt die Isomere des 1, 2, 3, 4, 5, 6-Hexachlorcyclohexans.
  2. Anforderungen nach dem Stand der Technik
    Für die nachstehenden Produktionsbereiche gelten folgendeproduktionsspezifische Frachtwerte (g/t); sie beziehen sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Kapazität für die Verwendung von HCH in 24 Stunden:

    HCH g/t
    Herstellung von HCH 2
    Extraktion von Lindan 4
    Herstellung von HCH und Extraktion, gemeinsam 5

    Die vorgenannten Anforderungen gelten auch, wenn unmittelbar mit der Herstellung von HCH und/oder Extraktion von Lindan eine Lindan-Formulierung durchgeführt wird.
    Wird nur Lindan formuliert, darf kein Abwasser anfallen.

  3. Analysen- und Meßverfahren
    HCH, gesamt, von der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe: DEV F2 (Vorschlag) (14. Lieferung 1985) 1
    Abwasservolumenstrom: DIN 19559 (Ausgabe Juli 1983)

Anhang 3 Anforderungen für Hexachlorbenzol

  1. Die Anforderungen gelten für den Stoff Hexachlorbenzol (HCB).
  2. Anforderungen nach dem Stand der Technik

    Abwasser aus der Herstellung und der Weiterverarbeitung von Hexachlorbenzoldarf nur eingeleitet werden, wenn ein produktionsspezifischer Frachtwertvon 10 g/t HCB nicht überschritten wird. Dieser Wert bezieht sich aufdie dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Produktionskapazität in 24 Stunden für die angegebene Produktion.

  3. Analysen- und Meßverfahren
    Homogenisierung der Probe entsprechend DIN 38402-a 30 (Ausgabe Juli 1986)
    In Anwesenheit leicht flüchtiger Stoffe ist im geschlossenen Gefäß und kühl zu homogenisieren.
    Abwasservolumenstrom entsprechend DIN 19559 (Ausgabe Juli 1988)
    Hexachlorbenzol in der Originalprobe DEV-Vorschlag-F 2 (14. Lieferung 1985) 1

Anhang 4 (aufgehoben)

Anhang 5 Anforderungen für Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin

  1. Die Anforderungen gelten für die Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin, Isodrin.
  2. Anforderungen nach dem Stand der Technik

    Für die Verwendung von Aldrin und/oder Dieldrin und/oder Endrin, einschließlich Formulierung dieser Stoffe, gilt folgender produktionsspezifischer Frachwert (g/t); er bezieht sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Gesamtkapazität für die Verwendung von Aldrin, Dieldrin und Endrin in 24 Stunden. Falls das Abwasser auch Isodrin enthält, gilt die Anforderung für die Summe der Stoffe Aldrin, Dieldrin, Endrin und Isodrin.


    Aldrin,
    Dieldrin,
    Endrin
    g/t    

    Herstellung einschließlich Formulierung
    von Aldrin, Dieldrin und Endrin
     3
  3. Analysen- und Meßverfahren
    "Drine" gesamt von der nicht abgesetzten,
    homogenisierten Probe:
    DEV F2 (Vorschlag) (14. Lieferung 1985) 1
    Homogenisierung der Probe entsprechend DIN 38402-a 30 (Ausgabe Juli 1986)
    Abwasservolumenstrom entsprechend DIN 19559
    (Ausgabe Juli 1988)

Anhang 6 Anforderung für DDT, Pentachlorphenol

  1. Die Anforderungen gelten für die Stoffe DDT und Pentachlorphenol (PCP).

    Im Sinne dieses Anhangs gelten als "DDT" folgende Verbindungen:

    Pentachlorphenol (PCP) ist die chemische Verbindung 2, 3, 4, 5, 6-Pentachlor-1-Hydroxybenzol und ihre Salze.

  2. Anforderungen nach dem Stand der Technik

    Bei der Herstellung, Verwendung und Formulierung von DDT oder Pentachlorphenol anfallendes Abwasser darf nicht eingeleitet werden.

Anhang 7 Anforderungen für Endosulfan

  1. Die Anforderungen gelten für den Stoff Endosulfan

    Endosulfan ist die chemische Verbindung 6, 7, 8, 9, 10, 10-Hexachlor-1, 5,5a, 6, 9, 9a-hexa-hydro-6, 9-methano-2, 3, 4-benzo- (e)-dioxathiepin - 3 - oxid.

  2. Anforderungen nach dem Stand der Technik
            g/t
    Endosulfan
    Stichprobe
    µg/l
    Endosulfan
    Herstellung und Formulierung von
    Endosulfan im gleichen Betrieb
    0,23 15
    Formulierung von Endosulfan 0,03 30

    Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t) beziehen sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Produktionskapazität für die Verwendung von Endosulfan in 0,5 oder 2 Stunden bezogen auf die Stichprobe und den mit der Probenahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom in 24 Stunden.

  3. Analysen- und Meßverfahren
    Endosulfan von der nicht abgesetzten, homogenisierten Probe: DEV-F 2 (Vorschlag) (14. Lieferung 1985) 1
    Homogenisiserung der Probe entsprechend DIN 38402-a 30 (Ausgabe Juli 1986)
    Abwasservolumenstrom entsprechend DIN 19559 (Ausgabe Juli 1988)

1Deutsche Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung Herausgeber: Fachgruppe Wasserchemie der Gesellschaft Deutscher Chemiker, Verlag-Chemie, Weinheim (Bergstraße)

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