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Anhang 9
Herstellung von Beschichtungsstoffen und Lackharzen

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information; Ersetzt durch Anhang 9 der Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus folgenden Herstellungsbereichen stammt:

1.1.1 wäßrige Dispersionsfarben, kunstharzgebundene Putze und wasserverdünnbare Beschichtungsstoffe

1.1.2 Lackharze

1.1.3 Beschichtungsstoffe auf Lösemittelbasis mit Nebenbetrieben.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus

1.2.1 Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung

1.2.2 der Herstellung von organischen Farbpigmenten

1.2.3 der Herstellung von anorganischen Pigmenten.

2 Anforderungen

An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen gestellt:

2.1 Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik:

2.1.1 Allgemeine Anforderungen

Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Std.-Mischprobe
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) mg/l 120
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) mg/l 20

2.1.2 Bei Abwasserströmen mit einer CSB-Konzentration von 50 g/l und mehr ist der chemische Sauerstoffbedarf auf mindestens 500 mg/l zu vermindern.

2.2 Anforderungen nach dem Stand der Technik:

2.2.1 Allgemeine Anforderungen

Qualifizierte Stichprobe
oder 2-Std.-Mischprobe
Fischgiftigkeit als
Verdünnungsfaktor GF
2

2.2.2 Anforderungen an das Abwasser aus einem der folgenden Herstellungsbereiche:

Herstellungsbereich 1.1.1 Behälterreinigung mit Lauge
(Laugenreinigung) der Nummer
1.1.3
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe
Barium1 mg/l 2 2
Blei mg/l 0,5 0,5
Cadmium mg/l 0,1 0,1
Chrom mg/l 0,5 0,5
Cobalt1 mg/l 1 1
Kupfer mg/l 0,5 0,5
Nickel mg/l 0,5 0,5
Zink1 mg/l 2 2
Zinn mg/l - 1
AOX2 mg/l 1 1
Leichtflüchtige halogenierte
Kohlenwasserstoffe (LHKW)2,3
mg/l 0,1 -
1 Die Parameter müssen nur dann in den wasserrechtlichen Bescheid aufgenommen werden, wenn sie im Abwasser zu erwarten sind.
2 Stichprobe.
3 Summe aus Trichlorethen und Tetrachlorethen, 1.1.1-Trichlorethan, Dichlormethan, gerechnet als Chlor.

2.2.3 Das bei der Ablöschung des Destillationssumpfes aus der Lösemittelrückgewinnung nach Nummer 1.1.3 anfallende Abwasser darf nicht abgeleitet werden.

2.3 Abweichend von der Nummer 2.2.1 der Rahmen-AbwasserVwV beziehen sich die Werte der Nummer 2.2.2 auf das Abwasser im Ablauf der Abwasservorbehandlungsanlage.

2.4 Der Nachweis, daß Quecksilber- oder organische Zinnverbindungen gemäß Nummer 2.2.1 nicht eingesetzt werden, kann dadurch erbracht werden, daß von den Herstellern Angaben vorliegen, nach denen die zur Konservierung oder mikrobiziden Einstellung verwendeten Einsatz- oder Hilfsstoffe derartige Verbindungen nicht enthalten.

2.5 Ein in Nummer 2.2.2 für die leichtflüchtigen halogenierten Kohlenwasserstoffe (LHKW) bestimmter Wert gilt auch als eingehalten, wenn nachgewiesen ist, daß leichtflüchtige halogenierte Kohlenwasserstoffe in der Produktion und für Reinigungszwecke nicht eingesetzt werden.




Anhang 10
Fleischwirtschaft

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 10 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Schlachtung, der Bearbeitung und Verarbeitung von Fleisch einschließlich der Darmbearbeitung sowie der Herstellung von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Fleisch stammt.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser

1.2.1 aus Kleineinleitungen mit einer Schmutzfracht im Rohabwasser von weniger als 10 kg BSB5 pro Woche,

1.2.2 aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung,

1.2.3 überwiegend aus der Bearbeitung und Verarbeitung tierischer Fette sowie der Verwertung tierischer Nebenprodukte.

2 Anforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gestellt:

Proben

Chemischer Sauerstoff- bedarf (CSB) Biochemischer Sauerstoff- bedarf in 5 Tagen (BSB5) Ammonium- stickstoff1
(NH4-N)
Phosphor, gesamt2
mg/l mg/l mg/l mg/l
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe 110 25 10 2

1 Diese Anforderung gilt, wenn die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt. Sie gilt ferner nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und mehr im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
2 Diese Anforderung gilt, wenn die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 2000 m3 übersteigt.

Sofern die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt, darf Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen nur eingeleitet werden, wenn die Anlage mit einer gezielten Denitrifikation betrieben wird.

2.2 Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall erniedrigen sich die in Nummer 2.1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.




Anhang 11
Brauereien

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 11 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus dem Brauen von Bier stammt. Das gilt auch für die integrierte Mälzerei, soweit sie nur den Bedarf der jeweiligen Brauerei abdeckt.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus Kühlsystemen.

2 Anforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gestellt:

Proben

Chemischer Sauerstoff- bedarf (CSB) Biochemischer Sauerstoff- bedarf in 5 Tagen
(BSB5)
Ammonium- stickstoff1
(NH4-N)
Phosphor, gesamt2
mg/l mg/l mg/l mg/l
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe 110 25 10 2

1 Diese Anforderung gilt, wenn die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt. Sie gilt ferner nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und mehr im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
2 Diese Anforderung gilt, wenn die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 2000 m3 übersteigt.

Sofern die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt, darf Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen nur eingeleitet werden, wenn die Anlage mit einer gezielten Denitrifikation betrieben wird.

2.2 Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall erniedrigen sich die in Nummer 2.1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.




Anhang 12
Herstellung von Alkohol und alkoholischen Getränken

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 12 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung, Verarbeitung und Abfüllung von Alkohol aus gesetzlich zugelassenem Brenngut sowie aus der Herstellung, Verarbeitung und Abfüllung von alkoholischen Getränken stammt.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus

1.2.1 Abfindungsbrennereien im Sinne des § 57 des Branntweinmonopolgesetzes

1.2.2 der Bereitung von Wein und Obstwein, dem Brauen von Bier sowie der Alkoholherstellung aus Melasse

1.2.3 Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung

2 Anforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gestellt:

Proben

Chemischer Sauerstoff- bedarf
(CSB)
Biochemischer Sauerstoff- bedarf in 5 Tagen
(BSB5)
Ammonium- stickstoff* (NH4-N)
mg/l mg/l mg/l
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe 110 25 10
* Diese Anforderung gilt, wenn die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt. Sie gilt ferner nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und mehr im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.

Bei Stapelteichen gelten alle Werte für die Stichprobe. Sofern die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt, darf Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen nur eingeleitet werden, wenn die Anlage mit einer gezielten Denitrifikation betrieben wird.

Muß entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik Phosphor zur ordnungsgemäßen Behandlung des Abwassers in einer biologischen Kläranlage zudosiert werden, gilt folgende Anforderung für Phosphor, gesamt:

Phosphor, gesamt     3 mg/l    in der qualifizierten Stichprobe oder
der 2-Std.-Mischprobe

sofern die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 1000 m3 übersteigt.

2.2 Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall erniedrigen sich die in Nummer 2.1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.

2.3 Die Werte der Nummer 2.1 beziehen sich bei Stapelteichen auf ihre Beschaffenheit vor dem Ablassen. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der Stapelteich vor Erreichen der in Nummer 2.1 festgelegten Werte abgelassen wird.




Anhang 13
Holzfaserplatten

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 13 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Holzfaserplatten stammt.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung.

2 Anforderungen

An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen gestellt:

2.1 Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik 

      Qualifizierte Stichprobe oder
2-Std.-Mischprobe
Biochemischer Sauerstoff in 5 Tagen (BSB5) 0,2 kg/t
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 1 kg/t1
1 Für harte Faserplatten (Dichte > 900 kg/m3), die im Naßverfahren hergestellt werden und eine
Faserfeuchte von mehr als 20 % im Stadium der Plattenformung aufweisen, gilt ein Wert von 2 kg/t.

2.2 Anforderungen nach dem Stand der Technik

    Qualifizierte Stichprobe oder
2-Std.-Mischprobe
Phenolindex3 0,3 g/t
Adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX)2 0,3 g/t
Fischgiftigkeit als Verdünnungsfaktor GF3 2
2 Stichprobe
3 Die Anforderung entfällt, wenn das Abwasser vor Einleiten in ein Gewässer zusätzlich
gemeinsam mit Abwasser, das unter den Anwendungsbereich des Anhangs 1 (Gemeinden)
dieser Verwaltungsvorschrift fällt, biologisch behandelt wird.

2.3 Die produktionsspezifischen Frachtwerte (g/t, kg/t) beziehen sich auf die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende Produktionskapazität an Faserplatten (absolut trocken) in 0,5 oder 2 Stunden. Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe - bei AOX aus der Stichprobe - und aus dem mit der Probeentnahme korrespondierenden Abwasservolumenstrom bestimmt.




Anhang 14
Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 14 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der direkten und indirekten Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung stammt.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung als Nebenproduktion.

2 Anforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gestellt:

Proben

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5)
mg/l mg/l
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe 110 25

Bei Stapelteichen gelten alle Werte für die Stichprobe.

2.2 Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall erniedrigen sich die in Nummer 2.1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.

2.3 Die Werte der Nummer 2.1 beziehen sich bei Stapelteichen auf ihre Beschaffenheit vor dem Ablassen. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der Stapelteich vor Erreichen der in Nummer 2.1 festgelegten Werte abgelassen wird.




Anhang 15
Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 15 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Verarbeitung von tierischen Schlachtnebenprodukten zu Hautleim, Gelatine und Knochenleim stammt.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus Durchlauf- und Ablaufkühlsystemen.

2 Anforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gestellt:

Proben

Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen
(BSB5)
Ammonium- stickstoff*)
(NH4-N)
mg/l mg/l mg/l
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe 110 25 10

*) Diese Anforderung gilt, wenn die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 100 m3 übersteigt. Sie gilt ferner nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und mehr im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.

Sofern die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt, darf Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen nur eingeleitet werden, wenn die Anlage mit einer gezielten Denitrifikation betrieben wird.

2.2 Muß entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik Phosphor zur ordnungsgemäßen Behandlung des Abwassers in einer biologischen Kläranlage zudosiert werden, gilt folgende Anforderung für Phosphor, gesamt:

Phosphor, gesamt     3 mg/l     in der qualifizierten Stichprobe der
oder 2-Std.-Mischprobe

sofern die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 1000 m3 übersteigt.




Anhang 16
Steinkohleaufbereitung

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 16 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Steinkohleaufbereitung stammt.

2 Anforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gestellt:

Proben

Abfiltrierbare Stoffe Chemischer Sauerstoffbedarf
(CSB)
mg/l mg/l
Stichprobe 80 -
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe - 100




Anhang 17
Herstellung keramischer Erzeugnisse

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 17 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der gewerblichen Herstellung keramischer Erzeugnisse stammt.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus

2 Anforderungen

An das Einleiten von Abwasser werden folgende Anforderungen gestellt:

2.1 Anforderungen an den Abwasservolumenstrom

2.1.1 Abwasser aus dem Feuerfestbereich, der Schleifwerkzeugherstellung und der Ziegelherstellung darf nicht eingeleitet werden. Diese Anforderung entfällt bei der Reinigung und Wartung der Produktionsanlagen sowie bei der Wäsche von Rohstoffen. Soweit Abwasser eingeleitet wird, gelten die Anforderungen nach den Nummern 2.2 und 2.3.

2.1.2 Abwasser aus der Fliesen- und Spaltplattenproduktion sowie der Piezo-Keramik darf nur eingeleitet werden, wenn es beim Produktionsprozeß wieder verwendet worden ist. Hierbei ist das Gesamtabwasser bei der Fliesen- und Spaltplattenproduktion mindestens zu 50 % und bei der Piezo-Keramik mindestens zu 30 % wiederzuverwenden.

Diese Anforderung entfällt, wenn während Produktionsumstellungen eine Kreislaufführung nicht möglich ist oder die Kreislaufanlage gereinigt oder gewartet wird.

Soweit das Abwasser nicht wiederzuverwenden ist, gelten für das Einleiten des Abwassers die Anforderungen nach den Nummern 2.2 und 2.3.

2.2 Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik:

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe mg/l
Abfiltrierbare Stoffe 70
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 80
Bei einer Wiederverwendungsrate des Gesamtabwassers von mindestens 50 %:
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) 100

2.3 Anforderungen nach dem Stand der Technik:

Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe:   mg/l  
Blei 0,5
Cadmium 0,07
Chrom, gesamt 0,1
Cobalt 0,1
Kupfer 0,1
Nickel 0,1
Zink 2

Die Anforderungen gelten nicht für Abwasser aus der Herstellung glasierter Erzeugnisse, wenn die Produktionsabwassermenge 4 m3 pro Tag nicht übersteigt, sofern aus dem Glasierbereich Abwasser nicht anfällt oder gesondert erfaßt und nach abfallrechtlichen Vorschriften entsorgt wird.

2.4 Die Anforderungen der Nummer 2.3 gelten auch als eingehalten, wenn eine durch Prüfzeichen oder nach Landesrecht zugelassene Abwasserbehandlungsanlage entsprechend der Zulassung eingebaut, betrieben und gewartet sowie vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen von nicht länger als 5 Jahren nach Landesrecht auf ihren ordnungsgemäßen Zustand überprüft wird.




Anhang 18
Zuckerherstellung

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 18 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Gewinnung von festen und flüssigen Zuckern sowie Sirupen aus Zuckerrüben und Zuckerrohr stammt.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus Kühlsystemen und aus der Betriebswasseraufbereitung sowie aus der Wäsche von Rauchgasen.

2 Anforderungen

2.1 An das Einleiten von Abwasser werden folgende Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gestellt:

2.1.1 Gesamtabwasser

Probe

Chemischer Sauerstoff- bedarf
(CSB)
Biochemischer Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) Ammonium- stickstoff (NH4-N)
Phosphor, gesamt (Pges)
Stickstoff als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitrat-Stickstoff
mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe 250 25 10 2 30

Eine höhere Konzentration für den Parameter Stickstoff als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitrat-Stickstoff ist zulässig, wenn die Verminderung der Stickstofffracht mindestens 70 v.H. beträgt und eine Konzentration von 50 mg/l in der qualifizierten Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe nicht überschritten wird. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zum biologischen Reaktor der Abwasserbehandlungsanlage zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Fracht im Zulauf ist die Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff zugrunde zu legen.

2.1.2 Sperr- und Kondensationswasser
Sperr- und Kondensationswasser ist, soweit es nicht innerbetrieblich wiederverwendet werden kann, getrennt vom übrigen Abwasser abzuleiten, wenn die unter Nummer 2.1.1 genannten Konzentrationen unterschritten werden.

2.2 Die Werte der Nummer 2.1 beziehen sich bei Stapelteichen auf die Beschaffenheit des Abwassers vor dem Ablassen. Sie gelten als nicht eingehalten, wenn der Stapelteich vor Erreichen der in Nummer 2.1 festgelegten Werte abgelassen wird. Bei Stapelteichen gelten alle Werte für die Stichprobe.

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