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Anhang 1
Gemeinden

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information; Ersetzt durch Anhang 1 der Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser,

1.1.1 das in Kanalisationen gesammelt wird und im wesentlichen stammt aus

1.1.1.1 Haushaltungen oder

1.1.1.2 Haushaltungen und Anlagen, die gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sofern die Schädlichkeit dieses Abwassers mittels biologischer Verfahren mit gleichem Erfolg wie bei Abwasser aus Haushaltungen verringert werden kann;

1.1.2 das von einzelnen eingeleitet wird und im wesentlichen stammt aus

1.1.2.1 Haushaltungen oder Einrichtungen wie Gemeinschaftsunterkünften, Hotels und Gaststätten oder

1.1.2.2 Anlagen, die anderen als den in Nummer 1.1.2.1 genannten gewerblichen Zwecken dienen, sofern es dem Abwasser der Nummer 1.1.2.1 entspricht;

1.1.3 das in einer Flußkläranlage behandelt worden ist, sofern es nach seiner Herkunft den Nummern 1.1.1 oder 1.1.2 entspricht.

1.2 Ausgenommen sind Kleineinleitungen im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes.

2 Anforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gestellt:


Proben nach Größenklassen der Abwasserbehandlungsanlagen Chemischer Sauerstoff- bedarf (CSB) mg/l Biochemischer Sauerstoff- bedarf in 5 Tagen (BSB5)
mg/l
Ammonium- stickstoff*) (NH4-N)
mg/l
Phosphor, gesamt (Pges)
mg/l
Stickstoff gesamt*) als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitrat-Stickstoff
mg/l
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe

Größenklasse 1
kleiner als 60 kg/d BSB5 (roh)

150 40 - - -
Größenklasse 2
60 bis kleiner 300 kg/d BSB5 (roh)
110 25 - - -
Größenklasse 3
300 bis kleiner 1200 kg/d BSB5 (roh)
90 20 10 - 18**)
Größenklasse 4
1200 bis kleiner 6000 kg/d BSB5 (roh)
90 20 10 2 18**)
Größenklasse 5
6000 kg/d BSB5 (roh) und größer
75 15 10 1 18**)
*) Diese Anforderung gilt bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage. An die Stelle von 12 °C kann auch die zeitliche Begrenzung vom 1. Mai bis 31. Oktober treten.

**) Im wasserrechtlichen Bescheid kann eine höhere Konzentration bis zu 25 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 v. H. beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Fracht im Zulauf ist die Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff zugrunde zu legen.

2.2 Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall erniedrigen sich die in Nr. 2.1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und bei BSB5 um 5 mg/l.

2.3 Die Zuordnung eines Einleiters in eine der in Nummer 2.1 festgelegten Größenklassen richtet sich nach den Bemessungswerten der Abwasserbehandlungsanlage, wobei die BSB5-Fracht des unbehandelten Schmutzwassers - BSB5 (roh) - zugrunde gelegt wird.

2.4 In den Fällen, in denen als Bemessungswert für eine Abwasserbehandlungsanlage allein der BSB5-Wert des sedimentierten Schmutzwassers zugrunde gelegt ist, sind folgende Werte für die Einstufung maßgebend:




Anhang 2
Braunkohle-Brikettfabrikation

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 2 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Braunkohle-Brikettfabrikation stammt oder im Zusammenhang mit der Fabrikation anfällt.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus

2 Anforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gestellt:

2.1.1 Schmutzwassermenge in 2 Stunden: 0,6 m3/t

2.1.2 Abwasserinhaltsstoffe:

   

AbfiltrierbareStoffe Chemischer Sauerstoffbedarf
(CSB)
qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe
Konzentrationswert 50 mg/l 50 mg/l
Frachtwert 18 g/t -

Die produktionsspezifischen Werte (m3/t, g/t) beziehen sich auf die installierte maximale Trocknerleistung - ausgedrückt in Menge Trockenkohle pro 2 Stunden - mit einem Massenanteil an Wasser von 16 bis 18 %; sind Produktionskapazitäten auf Trockenkohle mit anderen Massenanteilen an Wasser als 16-18 % bezogen, sind bei der Berechnung der Trockenleistung 17 % zugrunde zu legen.

Die Schadstofffracht wird aus den Konzentrationswerten der 2-Stunden-Mischprobe oder der qualifizierten Stichprobe und dem Abwasservolumenstrom in 2 Stunden bestimmt.




Anhang 3
Milchverarbeitung

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 3 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Anlieferung, Umfüllung oder Verarbeitung von Milch oder Milchprodukten stammt und das in Milchwerken, Molkereien, Käsereien und anderen Betrieben dieser Art anfällt.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus
1.2.1 milchverarbeitenden Betrieben mit einer Schmutzfracht im Rohabwasser von weniger als 3 kg BSB5 pro Tag
1.2.2 Durch- und Ablaufkühlsystemen

2 Anforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gestellt:

   

Chemischer Sauerstoffbedarf
(CSB)
Biochemischer Sauerstoffbedarf
in 5 Tagen (BSB5)
Ammonium-
stickstoff1
(NH4-N)
Phosphor,
gesamt2

qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe
mg/l mg/l mg/l mg/l
Abwasser 110 25 10 2
1 Diese Anforderung gilt, wenn die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt. Sie gilt ferner nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und mehr im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
2 Diese Anforderung gilt, wenn die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 2000 m3 übersteigt.

Sofern die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt, darf Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen nur eingeleitet werden, wenn die Anlage mit einer gezielten Denitrifikation betrieben wird.

2.2 Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall erniedrigen sich die in Nummer 2.1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.





4. AbwasserVwV
Vierte Allgemeine Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer
(Ölsaatenaufbereitung, Speisefett- und Speiseölraffination)

(GMBl. 1981 S. 139)

1 Anwendungsbereich

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift gilt für in Gewässer einzuleitendes Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Ölsaatenaufbereitung, der Speisefett- und Speiseölraffination stammt.

2 Mindestanforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Mindestanforderungen gestellt:

 

Schmutzwassermenge in m3/t Einsatzprodukt Absetzbare
Stoffe
ml/l
Stichprobe
Chemischer Sauerstoff- bedarf (CSB) mg/l
Mischprobe
Extrahierbare Stoffe mg/l
Mischprobe
 
2 Std. 24 Std. 2 Std 24 Std.
Saatenaufbereitung < 10 0,3 200 170 30 20
Speisefett- und < 10 0,3 250 230 50 40
Speiseölraffation 10-25 0,3 200 170 30 20

Bei der Speisefett- und Speiseölraffination ist Einsatzprodukt:

2.2 Den Werten der Nummer 2.1 liegen folgende oder gleichwertige Analysenverfahren zugrunde:

2.2.1 Absetzbare Stoffe: DEV H 2.2

2.2.2 Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) von der abgesetzten Probe:
Anlage zur 2. AbwasserVwV vom 10.01.1980 (GMBl. S. 111)

2.2.3 Extrahierbare Stoffe: DEV H 17/18-1

2.3 Ein in Nummer 2.1 bestimmter Wert ist einzuhalten. Er gilt auch als eingehalten, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse aus den letzten fünf im Rahmen der staatlichen Gewässeraufsicht durchgeführten Untersuchungen diesen Wert nicht überschreitet. Untersuchungen, die länger als drei Jahre zurückliegen, bleiben dabei unberücksichtigt.

Wird in einer Einzelprobe der für die absetzbaren Stoffe in Nummer 2.1 festgelegte Wert überschritten, so kann für die Bildung des arithmetischen Mittels 0,3 ml/l eingesetzt werden, wenn die Trockenmasse der abfiltrierbaren Stoffe 30 mg/l nicht übersteigt.



Anhang 5
Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 5 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten sowie von Fertiggerichten auf überwiegender Basis von Obst und Gemüse stammt.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus der Herstellung von Babynahrung, Tees und Heilkräutererzeugnissen.

2 Anforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gestellt:

Proben

Chemischer Sauerstoff- bedarf (CSB) Biochemischer Sauerstoff- bedarf in 5 Tagen (BSB5) Ammonium- stickstoff*) (NH4-N)
mg/l mg/l mg/l
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe 110 25 10

* Diese Anforderung gilt, wenn die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt. Sie gilt ferner nur bei einer Abwasssertemperatur von 12 °C und mehr im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.

Sofern die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt, darf Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen nur eingeleitet werden, wenn die Anlage mit einer gezielten Denitrifikation betrieben wird.

Muß entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik Phosphor zur ordnungsgemäßen Behandlung des Abwassers in einer biologischen Kläranlage zudosiert werden, gilt folgende Anforderung für Phosphor, gesamt:

Phosphor, gesamt   3 mg/l   in der qualifizierten Stichprobe oder
der 2-Std.-Mischprobe

sofern die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 1000 m3 übersteigt.

2.2 Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall erniedrigen sich die in Nummer 2.1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.



Anhang 6
Herstellung von Erfrischungsgetränken und Getränkeabfüllung

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 6 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen stammt aus der

1.1.1 Herstellung von Tafel-, insbesondere Mineralwasser, Heilwasser sowie von Erfrischungsgetränken.

1.1.2 Abfüllung von Getränken aller Art, sofern das Abwasser aus der Abfüllung nicht gemeinsam mit Abwasser aus der Herstellung der Getränkegrundstoffe sowie der Essenzen für Erfrischungsgetränke behandelt wird.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus Durch- und Ablaufkühlsystemen.

2 Anforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gestellt:

Proben

Chemischer Sauerstoff- bedarf (CSB) Biochemischer Sauerstoff- bedarf in 5 Tagen (BSB5) Phosphor, gesamt*
mg/l mg/l mg/l
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe 110 25 10

* Diese Anforderung gilt, wenn die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 2000 m3 übersteigt.

2.2 Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall erniedrigen sich die in Nummer 2.1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l. Anhang 7
Fischverarbeitung

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 7 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Fischverarbeitung stammt.

1.2 Abwasser, das sowohl aus der Fischverarbeitung als auch aus Haushaltungen und Anlagen im Sinne der Nummer 1.1.1.2 des Anhangs 1 stammt und der Voraussetzung, daß im Rohabwasser die CSB-Fracht des Abwassers aus der Fischverarbeitung in der Regel mehr als zwei Drittel der Gesamtfracht und die BSB5-Fracht mindestens 600 kg pro Tag beträgt.

2 Anforderungen

An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gestellt:

   

Chemischer Sauerstoff- bedarf (CSB) Biochemischer Sauerstoff- bedarf in 5 Tagen (BSB5) Ammonium- stickstoff1 (NH4-N)
Phosphor gesamt2
Stickstoff, gesamt1, als Summe von Ammonium-, Nitrit- und Nitratstickstoff
mg/l mg/l mg/l mg/l mg/l
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe 110 25 10 23 252a

1 Diese Anforderung gilt, wenn die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt. Sie gilt ferner nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
2 Diese Anforderung gilt, wenn die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 2000 m3 übersteigt.
2a Im wasserrechtlichen Bescheid kann eine höhere Konzentration bis zu 40 mg/l zugelassen werden, wenn die Verminderung der Gesamtstickstofffracht mindestens 70 v.H. beträgt. Die Verminderung bezieht sich auf das Verhältnis der Stickstofffracht im Zulauf zu derjenigen im Ablauf in einem repräsentativen Zeitraum, der 24 Stunden nicht überschreiten soll. Für die Fracht im Zulauf ist die Summe aus organischem und anorganischem Stickstoff zugrunde zu legen.
3 Für Abwasser, dessen BSB5 (roh)-Fracht 6000 kg/J oder mehr beträgt, gilt 1 mg/l.




Anhang 8
Kartoffelverarbeitung

(GMBl. 1996 S. 729)nur zur Information;  Ersetzt durch Anhang 8 der  Abwasserverordnung

1 Anwendungsbereich

1.1 Abwasser, dessen Schmutzfracht im wesentlichen aus der Kartoffelverarbeitung für die menschliche Ernährung stammt.

1.2 Ausgenommen ist Abwasser aus

1.2.1 der Kartoffelverarbeitung in Brennereien, Stärkefabriken, Betrieben zur Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung und Betrieben zur Herstellung von Obst- und Gemüseprodukten.

1.2.2 Kühlsystemen und der Betriebswasseraufbereitung.

2 Anforderungen

2.1 An das Einleiten des Abwassers werden folgende Anforderungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik gestellt:

Proben

Chemischer Sauerstoff- bedarf (CSB) Biochemischer Sauerstoff- bedarf in 5 Tagen
(BSB5)
Ammonium- stickstoff1
(NH4-N)
Phosphor, gesamt2

mg/l mg/l mg/l mg/l
Qualifizierte Stichprobe oder 2-Std.-Mischprobe 150 25 10 2

1Diese Anforderung gilt, wenn die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt. Sie gilt ferner nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und mehr im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage.
2 Diese Anforderung gilt, wenn die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 2000 m3 übersteigt.

Sofern die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 übersteigt, darf Abwasser aus Abwasserbehandlungsanlagen nur eingeleitet werden, wenn die Anlage mit einer gezielten Denitrifikation betrieben wird.

2.2 Ist bei Teichanlagen, die für eine Aufenthaltszeit von 24 Stunden und mehr bemessen sind und bei denen die dem wasserrechtlichen Bescheid zugrundeliegende tägliche Abwassermenge 500 m3 nicht übersteigt, eine Probe durch Algen deutlich gefärbt, so sind der CSB und der BSB5 von der algenfreien Probe zu bestimmen. In diesem Fall erniedrigen sich die in Nummer 2.1 festgelegten Werte beim CSB um 15 mg/l und beim BSB5 um 5 mg/l.

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