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2. WasSV - Zweite Wassersicherstellungsverordnung
Vom 11. September 1973
(BGBl. I S. 1313, 25.04.1978 S. 583)
Gl.-Nr.: 753-4-2
Auf Grund des § 3 Nr. 3 des Wassersicherstellungsgesetzes vom 24. August 1965 (Bundesgesetzblatt I S. 1225), geändert durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 503), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für Brunnen und Quellfassungen, die als selbständig zu betreibende Einzelanlagen zur
nach dem Wassersicherstellungsgesetz gebaut oder umgebaut werden. Sie gelten nicht für Brunnen und Quellfassungen der zentralen Wasserversorgung.
§ 2 Allgemeine Anforderungen
Brunnen und Quellfassungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bauen oder umzubauen, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
§ 3 Bauweise, Baustoffe und Bestandteile von Brunnen
(1) Bauweise und Baustoffe von Brunnen müssen so beschaffen sein, daß sie elektrolytischen und chemischen Einwirkungen für eine möglichst lange Zeit widerstehen. Die Bauweise der Brunnen muß den hydrogeologischen Verhältnissen entsprechen.
(2) Brunnenschacht und Brunnenkopf müssen so hergestellt werden, daß das Wasser für seine vorgesehene Verwendung nicht durch Einwirkung von außen, insbesondere durch radioaktive Niederschläge oder biologische oder chemische Kampfmittel, beeinträchtigt werden kann.
(3) Art und Ausbildung der Förderanlage werden bestimmt durch die hydrogeologischen Verhältnisse und die Wasserbereitstellung. Bei ausreichendem Grundwasserstand und einer Wasserbereitstellung bis 3 cbm/h sind weitgehend Handpumpen einzusetzen. In allen anderen Fällen soll die Förderanlage aus Pumpe und Motor bestehen; Abweichungen dürfen in begründeten Fällen vorgesehen werden. Entsprechend der Konstruktion kann ein Hydrant mit Schlüssel und Standrohr zur Förderanlage gehören. Für Pumpen mit Elektromotor ist außer dem Netzanschluß der Anschluß für ein Notstromaggregat oder eine gleichwertige Einrichtung vorzusehen.
(4) Die unmittelbare Umgebung von Brunnen ist so zu befestigen, daß sie jederzeit befahrbar ist und das anfallende Niederschlagswasser oberirdisch abfließen kann. Werden Pumpen mit Verbrennungsmotoren eingesetzt, muß der Standplatz so gewählt oder hergerichtet werden, daß Mineralöl weder versickern noch in das abzugebende Wasser gelangen kann.
§ 4 Besondere Anforderungen für Trinkwasser-Notbrunnen
(1) Neu zu bauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen in der Regel als Bohrbrunnen gebaut werden. Sie müssen aus folgenden Teilen bestehen:
Sumpfrohr mit Boden, Filterrohr, Aufsatzrohr, Brunnenkopf, Förderleitung und Brunnenschacht mit tagwasserdichter Schachtabdeckung.
Abweichungen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen vorgesehen werden. Es sind Förderanlagen nach § 3 Abs. 3 vorzusehen.
(2) Umzubauende Brunnen, die zur Versorgung mit Trinkwasser bestimmt sind, müssen mindestens eine tagwasserdichte Abdeckung sowie eine Förderanlage nach § 3 Abs. 3 haben.
§ 5 Festigkeitsnachweis
Die Bauteile eines Brunnens müssen folgenden Anforderungen genügen:
1. Brunnenschacht
Hierbei bedeuten:
P(tief)o = 50 (kN/qm)
a(tief)a = Außenradius (m)
a(tief)i = Innenradius (m).
2. Brunnenrohre und Brunnenkopf
Die als Brunnenelemente verwendeten Rohre sind nacheinander für folgende Lastfälle zu bemessen:
§ 6 Bauweise, Baustoffe und Bestandteile von Quellfassungen
(1) Quellfassungen dürfen nur dann gebaut oder umgebaut werden, wenn eine ausreichende Quellschüttung gewährleistet ist.
(2) Bauweise und Baustoffe von Quellfassungen müssen sich nach Art der Quelle und nach den örtlichen Verhältnissen richten. Die Quellfassungen müssen so beschaffen sein, daß sie elektrolytischen und chemischen Einwirkungen für eine möglichst lange Zeit widerstehen.
(Stand: 27.06.2018)
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