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Regelwerk, Wasser

WasSG - Wassersicherstellungsgesetz
Gesetz über die Sicherstellung von Leistungen auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft für Zwecke der Verteidigung

Vom 24. August 1965
(BGBl. I 1965 S. 1225, ber. S. 1817; 1968 S. 503; 1974 S. 469; 1975 S. 685, 705; 1976 S. 3341;. 1990 S. 2809; 1993 S. 2378; 1994 S. 2325; 2000 S. 632; 03.12.2001 S. 3306; 12.08.2005 S. 2354 05; 19.06.2020 S. 1328 20)
Gl.-Nr.: 753-4


§ 1 Grundsatz

(1) Um zur Versorgung oder zum Schutz der Zivilbevölkerung und der Streitkräfte

  1. die Deckung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser,
  2. die Versorgung mit Betriebswasser im unentbehrlichen Umfang,
  3. die Deckung des Bedarfs an Löschwasser,
  4. die Ableitung und Behandlung des Abwassers zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren,
  5. das Aufstauen und Ablassen des Wassers in Stauanlagen sowie das Füllen und Entleeren von Speicheranlagen zum Schutze gegen Überflutung und
  6. die Entwässerung von besiedelten Gebieten mit künstlicher Vorflut im unentbehrlichen Umfang

im Verteidigungsfall sicherstellen zu können, sind auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft nach den Vorschriften dieses Gesetzes und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften die für Zwecke der Verteidigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Rechtsverordnungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz und Maßnahmen nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen müssen sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel halten. Sie sind im übrigen auf das unerläßliche Maß zu beschränken und inhaltlich so zu gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit sowie in die Rechte oder Befugnisse der Beteiligten so wenig wie möglich eingegriffen wird.

(3) Die Vorschriften des Gesetzes über bauliche Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung (Schutzbaugesetz) vom 9. September 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 1232) bleiben unberührt.

Erster Teil
Vorsorgemaßnahmen

§ 2 Verpflichtung zu Maßnahmen der Vorsorge

(1) Für Zwecke des § 1 können verpflichtet werden

  1. die Inhaber von Wasserversorgungs-, Abwasser- und Entwässerungsanlagen zur Erhaltung dieser Anlagen,
  2. die Inhaber von Wasserversorgungsanlagen in ihrem Betrieb oder im Rahmen ihrer Versorgungsaufgabe zum Bau und Umbau von Brunnen, Wasserbehältern, Verbundleitungen, Umgehungsleitungen und Pumpanlagen sowie von ähnlichen Anlagen,
  3. die Inhaber von Abwasseranlagen im Rahmen ihres Betriebes zum Bau und Umbau von Notauslässen, Notbecken, Umgehungsleitungen und Pumpanlagen sowie von ähnlichen Anlagen,
  4. die Inhaber von Stau- und Speicheranlagen zum Bau und Umbau von Entlastungsanlagen, insbesondere von Auslässen, und zur Verstärkung des Stauwerks und der Speicherdämme,
  5. die Inhaber von Entwässerungsanlagen im Rahmen ihres Betriebes zum Bau und Umbau von Pumpanlagen,
  6. die Inhaber von Betrieben und Anstalten, die Trink- oder Betriebswasser verbrauchen, zum Bau von Brunnen für den Eigenbedarf auf den zum Betrieb oder zur Anstalt gehörenden Grundstücken,
  7. die Gemeinden in ihrem Gebiet zum Bau von Brunnen und Quellfassungen, wenn nicht der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach Nummer 2 verpflichtet werden kann,

soweit dies als Vorsorge für den Verteidigungsfall neben den vorhandenen Anlagen und Einrichtungen und neben den unabhängig von Verteidigungszwecken zu treffenden Maßnahmen erforderlich ist.

(2) Ist im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 5 der Inhaber der Anlage keine Gebietskörperschaft, kein Gemeindeverband, kein Zweckverband und kein Wasser- und Bodenverband und ist dem Inhaber die Erfüllung der Verpflichtung nicht zuzumuten, so ist an seiner Stelle die Gemeinde zu den Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 zu verpflichten. Der Inhaber der Anlage kann verpflichtet werden, die Maßnahmen zu dulden.

(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 oder des Absatzes 2 Satz 2 der Inhaber nicht der Eigentümer oder Besitzer der Anlage oder des zu der Anlage gehörenden Grundstücks oder hat eine andere Person ein Recht an der Anlage oder dem Grundstück, so kann der Eigentümer, der Besitzer oder die andere Person zur Duldung der Maßnahme verpflichtet werden. 2 in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 der Inhaber des Betriebes oder der Anstalt nicht der Eigentümer oder Besitzer des zum Betrieb oder der Anstalt gehörenden Grundstücks oder hat eine andere Person ein Recht an dem Grundstück, so kann der Eigentümer, der Besitzer oder die andere Person zur Duldung der Maßnahme verpflichtet werden.

§ 3 Rechtsverordnungen

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften erlassen über

  1. die Grundsätze für die Bemessung des lebensnotwendigen Bedarfs an Trinkwasser, des unentbehrlichen Umfangs bei der Versorgung mit Betriebswasser und des Bedarfs an Löschwasser,
  2. die Grundsätze für die Beschaffenheit des Trink- und Betriebswassers,
  3. die technischen Anforderungen, denen Anlagen, zu deren Bau oder Umbau nach § 2 Abs. 2 verpflichtet werden kann, genügen müssen.

§ 4 Planung der Maßnahmen

(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte planen die Maßnahmen der Vorsorge ( § 2 Abs. 1), die zur Erfüllung der in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke für ihren Bereich erforderlich sind.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bestimmen, daß die Planung an Stelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt einer kreisangehörigen Gemeinde, einem kommunalen Zusammenschluß, einem Zweckverband oder einem Wasser- und Bodenverband für seinen Bereich ganz oder teilweise obliegt.

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