Regelwerk |
Änderungstext
Zweites Gesetz zur Erleichterung der Verwaltungsreform in den Ländern
(2. Zuständigkeitslockerungsgesetz)
Vom 3. Mai 2000
(BGBl. I 2000 S. 632)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Erster Teil
Änderung von Vorschriften
Artikel 1
Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen
Die Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490) wird wie folgt geändert:
1. In § 16 Satz 2 werden nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörde" die Wörter "oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde" eingefügt.
2. In § 17 Abs. 3 werden nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörden" die Wörter "oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden" eingefügt.
Artikel 2
Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen
In § 12 Abs. 7 Satz 2 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), die durch Artikel 2a der Verordnung vom 5. Juni 1991 (BGBl. I S. 1218) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörde" die Wörter "oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde" eingefügt.
Artikel 3
Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
In § 7 Nr. 2 der Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörde" die Wörter "oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde" eingefügt.
Artikel 4
Rasenmäherlärm-Verordnung
In § 4 Abs. 2 Satz 2 der Rasenmäherlärm-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 1992 (BGBl. I S. 1248), die durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörden" die Wörter "oder den nach Landesrecht zuständigen Behörden" eingefügt.
Artikel 5
Störfall-Verordnung
In § 11 Abs. 3 Satz 4 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. September 1991 (BGBl. I S. 1891), die zuletzt durch Artikel 1 und 3 Abs. 1 der Verordnung vom 20. April 1998 (BGBl. I S. 723) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "zuständige oberste Landesbehörde" die Wörter "oder die nach Landesrecht zuständige Behörde" eingefügt. (Alte Fassung)
Artikel 6
Verordnung über Großfeuerungsanlagen
In § 26 Abs. 5 und § 28 Abs. 1 der Verordnung über Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBl. I S. 719) werden jeweils nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörde" die Wörter "oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde" eingefügt.
Artikel 7
Baumaschinenlärm-Verordnung
§ 7 der Baumaschinenlärm-Verordnung vom 10. November 1986 (BGBl. I S. 1729), die zuletzt durch die Verordnung vom 14. März 1996 (BGBl. I S. 513) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörden" die Wörter "oder den nach Landesrecht bestimmten Behörden" eingefügt.
2. In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörden" die Wörter "oder die nach Landesrecht bestimmten Behörden" eingefügt.
Artikel 8
Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe
In § 10 Abs. 2 und 3 der Verordnung über Verbrennungsanlagen für Abfälle und ähnliche brennbare Stoffe vom 23. November 1990 (BGBl. I S. 2545, 2832), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Februar 1999 (BGBl. I S. 186) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörde" die Wörter "oder der nach Landesrecht bestimmten Behörde" eingefügt.
Artikel 9
Bundes-Immissionsschutzgesetz
§ 40b Abs. 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBl. I S. 880), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3178) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"Die oberste Straßenverkehrsbehörde des Landes oder die von ihr bestimmte Behörde gibt Verkehrsverbote nach § 40a Abs. 1 durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise als durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen allgemein bekannt."
Artikel 10
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
In § 21 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "zuständigen obersten Landesbehörde" die Wörter "oder der nach Landesrecht zuständigen Behörde" eingefügt.
Artikel 11
Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
In § 7
(Stand: 10.02.2021)
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