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Bekanntmachung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren gemäß § 20 der Trinkwasserverordnung
(Stand: Januar 2023)
Vom 13. Januar 2023
(BAnz. AT 27.01.2023 B12, ber. 17.07.2024 AT 27.08.2024 B7)
Archiv: 2012 2015 2017 2018 2019 2020 2021 2022
Siehe Fn 1
Nachstehend wird die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20 der Trinkwasserverordnung 2 bekannt gegeben.
1 Einleitung
Der Anwendungsbereich dieser Liste entspricht dem Anwendungsbereich der Trinkwasserverordnung ( TrinkwV).
Für die Aufbereitung von Rohwasser und Trinkwasser dürfen nur solche Aufbereitungsstoffe eingesetzt und nur solche Desinfektionsverfahren angewandt werden, die in der vorliegenden Liste enthalten sind. Ausnahmen hiervon gelten bei Vorliegen einer Genehmigung des Umweltbundesamtes unter den Voraussetzungen des § 21 TrinkwV.
Aufbereitungsstoffe sind Stoffe und Filtermedien, die bei der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung des Trinkwassers bis zur Entnahmestelle eingesetzt werden und durch die sich die Zusammensetzung des Rohwassers oder entnommenen Trinkwassers verändern kann ( § 2 Nummer 7 TrinkwV).
Es dürfen nur Aufbereitungsstoffe eingesetzt (einschließlich ihrer Ionen, sofern diese durch Ionenaustauscher oder durch Elektrolyse zugeführt werden) und Desinfektionsverfahren angewandt werden, die notwendig sind, um die nach § 18 TrinkwV zulässigen Zwecke zu erreichen.
Wenn für den jeweiligen Zweck mehrere geeignete Aufbereitungsstoffe/-produkte zur Verfügung stehen, sollte der Betreiber der Wasserversorgungsanlage stets die Aufbereitungsstoffe/-produkte einsetzen, die im Vergleich zu den Alternativprodukten den geringeren Gehalt an Verunreinigungen aufweisen oder toxikologisch weniger bedenklich sind. Wenn zur Desinfektion mehrere vergleichbare Desinfektionsverfahren zur Verfügung stehen, sollte der Betreiber der Wasserversorgungsanlage das Desinfektionsverfahren auswählen, das geringere Belastungen an unerwünschten Nebenprodukten erzeugt. Insbesondere in den Fällen, in denen keine Desinfektionskapazität im Trinkwasser aufrecht- erhalten werden soll, sind Alternativen für die Zugabe von Chlor und Chlordioxid zu prüfen.
Bei der Überprüfung, ob die eingesetzten Aufbereitungsstoffe den Anforderungen nach dieser Liste entsprechen (z.B. Prüfung der Reinheit nach § 19 Absatz 3 TrinkwV), ist grundsätzlich das Europäische Regelwerk der Normungsreihe "Produkte zur Aufbereitung von Wasser für den menschlichen Gebrauch" zu Grunde zu legen. Bei der Prüfung der Reinheit ist ferner das DVGW-Arbeitsblatt W 204 "Aufbereitungsstoffe in der Trinkwasserversorgung - Regeln für Auswahl, Beschaffung und Qualitätssicherung" zu beachten.
Nicht gelistete Ionenaustauscher, Membranen und andere Filtermedien (z.B. Füllkörper, natürliche Sande für die Langsamsandfiltration) sowie Stoffe für die Bildung von Kristallkeimen des Calciumcarbonats zur Aufbereitung von Trinkwasser, die schon vor 2023 eingesetzt wurden, dürfen weiter nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.) eingesetzt werden, wenn die Wirksamkeit durch den Betreiber nachgewiesen werden kann. Der Nachweis ist dem Gesundheitsamt auf Verlangen vorzulegen. Des Weiteren ist vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage sicherzustellen, dass keine chemischen Substanzen, die vermeidbare oder unvertretbare Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Umwelt haben, aus Membranen, Ionenaustauschern oder anderen Filtermaterialien in das aufbereitete Wasser übergehen.
2 Gliederung der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach § 20 TrinkwV
Diese Liste gliedert sich wie folgt:
Teil I a: Aufbereitungsstoffe, die als Lösungen oder als Gase eingesetzt werden
Teil I b: Aufbereitungsstoffe, die als Feststoffe eingesetzt werden
Teil I c: Aufbereitungsstoffe, die zur Desinfektion des Wassers eingesetzt werden
Teil II: Desinfektionsverfahren
Teil III: Aufbereitungsstoffe, die für den Bedarf der Bundeswehr im Auftrag des Bundesministeriums der Verteidigung, für den zivilen Bedarf in einem Verteidigungsfall im Auftrag des Bundesministeriums des Innern und für Heimat sowie in Katastrophenfällen oder bei Großschadensereignissen bei ernsthafter Gefährdung der Wasserversorgung mit Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörden eingesetzt werden
3 Erläuterungen zu den Tabellenspalten der Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren
(Stand: 17.12.2024)
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