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Verwaltungsvorschrift für die Feststellung von Überschwemmungsgebieten im Freistaat Thüringen
- Thüringen -
Vom 12.11.2004
(StAnz. Nr. 49 vom 06.12.2004 S. 2720)
Zur Erfüllung der Anforderungen nach § 80 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1999 (GVBl. S. 114), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Thüringer Wassergesetzes vom 24. November 2003 (GVBl. S. 495), und zum Vollzug von Maßnahmen nach §§ 81, 82 und 117 ThürWG ergeht folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Grundsätze und Begriffe
Gemäß § 32 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) sind Überschwemmungsgebiete Gebiete zwischen oberirdischen Gewässern und Deichen oder Hochufern sowie sonstige Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht werden. § 32 WHG verpflichtet die Länder, Überschwemmungsgebiete festzusetzen und Vorschriften zum Schutz vor Hochwassergefahren zu erlassen. Die §§ 80 - 82 ThürWG füllen diese Bestimmung aus.
Überschwemmungsgebiete werden, soweit sie nicht schon per Gesetz gelten, von der zuständigen Wasserbehörde durch Rechtsverordnung festgestellt. Nach § 80 Satz 2 ThürWG wird dabei im Regelfall die Fläche zu Grunde gelegt, die bei einem durchschnittlich einmal in hundert Jahren auftretenden Hochwasser (maßgebendes Hochwasser) überschwemmt wird. Als Überschwemmungsgebiete kraft Gesetz gelten die Gelände zwischen Ufern und Deichen sowie Hochwasserschutzräume von Talsperren und Rückhaltebecken, ohne dass es einer Feststellung bedarf. Nicht zu Überschwemmungsgebieten, bezogen auf ein hundertjährliches Hochwasser, zählen alle bis zu diesem Ereignis geschützten (eingedeichten) Flächen und Geländepunkte, die durch das Hochwasser nicht erreicht werden, sowie das Gewässer selbst und seine Ufer.
Als Überschwemmungsgebiete im Sinne des ThürWG gelten weiterhin gemäß § 130 Abs. 3 ThürWG die nach bisherigem Recht festgesetzten Hochwassergebiete sowie gemäß § 80 Satz 3 ThürWG befristet bis zum 31.12.2010 die in den Arbeitskarten der oberen Wasserbehörde dargestellten Gebiete, die bei Hochwasser überschwemmt werden.
Das maßgebende Hochwasser zur Abgrenzung eines Überschwemmungsgebietes kann in Abhängigkeit von den Regelungen in den einzelnen Bundesländern unterschiedlichen Wiederkehrintervallen zugeordnet sein. Zur Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes sollten jedoch bei Ländergrenzen überschreitenden Gewässern einvernehmliche Festlegungen zu einem einheitlichen maßgebenden Hochwasser durch die beteiligten Länder getroffen werden.
2 Feststellung von Überschwemmungsgebieten
2.1 Verfahren zum Erlass von Rechtsverordnungen
Die Feststellung von Überschwemmungsgebieten gemäß § 32 WHG dient der Sicherung und Freihaltung von Hochwasserabfluss- und Rückhalteflächen im Interesse des vorbeugenden Hochwasserschutzes sowie der Dokumentation der tatsächlichen Verhältnisse beim maßgebenden Hochwasser.
Der Inhalt und das Ausmaß sowie der Zweck der zu erlassenden Verordnungen müssen ausreichend bestimmt sein. Ein Überschwemmungsgebiet wird regelmäßig dem Gewässer zugeordnet, in dessen direktem Einzugsgebiet es liegt. Der Mündungsbereich von Nebengewässern wird in der Regel dem Hauptgewässer zugerechnet. Die Grenze eines Mündungbereiches bestimmt die Wasserbehörde in Abstimmung mit der technischen Fachbehörde anhand von fach- und verfahrenstechnischen Belangen.
Das Verfahren zum Erlass einer Rechtsverordnung für die Feststellung eines Überschwemmungsgebietes regelt § 117 ThürWG. Die Verkündung der enthaltenen Karten wird gemäß § 6 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen und Organisationsanordnungen (Verkündungsgesetz) vom 30. Januar 1991 (GVBl. S. 2) dadurch ersetzt, dass diese zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten bei den zuständigen Wasserbehörden ausliegen. Die Rechtsverordnungen sind in den betroffenen Gemeinden ortsüblich bekannt zu machen. Gemäß § 2 Abs. 1 Verkündungsgesetz ist außerdem die Veröffentlichung im Thüringer Staatsanzeiger erforderlich.
Jeweils eine Ausfertigung des Textes der Rechtsverordnung sowie der Übersichtskarten (TK 10) ist, ggf. auch in digitaler Form, den Naturschutz-, Landwirtschafts-, Flurneuordnungs-, Forst- und Bauaufsichtsbehörden sowie den für die Wasserwirtschaft zuständigen technischen Fachbehörden zu übergeben, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich das Überschwemmungsgebiet liegt.
2.2 Fachtechnische Grundlagen
Zur Bestimmung der Fläche eines Überschwemmungsgebietes ist neben der Berechnung des maßgebenden Hochwassers (HQ100) die Ermittlung der zugehörigen Wasserspiegellinien, deren Verschneidung mit Geländeinformationen und die Übertragung der Flächenausdehnung in die entsprechenden Karten erforderlich. Mit diesen Arbeiten werden in der Regel Ingenieurbüros betraut, die die erforderliche Fachkunde nachweisen können. Die Landesanstalt für Umwelt und Geologie erarbeitet und aktualisiert das Leistungsverzeichnis für die Ermittlung von Überschwemmungsgebieten, das Grundlage für die Ausschreibungen ist.
Die Darstellung der Grenzen der Überschwemmungsgebiete in topographischen Karten (TK) des Thüringer Landesvermessungsamtes erfolgt in Anlehnung an die DIN 2425, Teil 5 und in Liegenschaftskarten (LiKa) in Anlehnung an die Thüringer Zeichenanweisung für Liegenschaftskarten und Vermessungsrisse (ThürZeiA) vom 01.04.1995 (ThürStAnz Nr. 27/1995 S. 1030).
Auf die Regelung in Ziffer 2.2.7 der Thüringer Technischen Anleitung Stauanlagen (Schriftenreihe der Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie) wird verwiesen. Abweichungen von dieser sind nur in begründeten Fällen zulässig und im Berichtsteil der zugehörigen Wasserbuchakte niederzulegen.
Zusätzliche Informationen können durch Auswertung fachtechnischer Unterlagen, wie Bilddokumente (z.B. Luftbilder, Satellitenaufnahmen) oder Radardaten, die während eines Hochwasserereignisses aufzunehmen sind, sowie durch nachträgliche Einmessung von Geschwemmsellinien oder Hochwassermarken gewonnen werden.
Im Ergebnis der Arbeiten entstehen Karten, die das Überschwemmungsgebiet eindeutig beschreiben und Bestandteil der Rechtsverordnung sind. Auf den Karten ist ein Quellenvermerk nach den Vorgaben der Thüringer Kataster- und Vermessungsverwaltung anzubringen.
Im Rahmen dieser Arbeiten sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Das für die Erarbeitung der fachtechnischen Grundlagen anzuwendende Berechnungsverfahren und die zugehörige Software können durch die nach Ziffer 5. c) und 5. d) zuständige technische Fachbehörde vorgegeben werden.
An die Dokumentation der Ergebnisse sind folgende Mindestanforderungen zu stellen:
2.3 Inhalt der Rechtsverordnungen
Im Text der Verordnung sind
hinreichend genau zu beschreiben. TK 10 und LiKa sind als Anlagen zur Verordnung bekannt zu geben.
2.4 Änderung von Überschwemmungsgebieten
Ändern sich die Grenzen eines festgestellten Überschwemmungsgebietes, so sind Erweiterungs- oder Herausnahmeflächen ebenfalls durch Rechtsverordnung festzustellen. Das Ausmaß sowie der Zweck der Verordnung müssen ausreichend bestimmt sein. Für das Verfahren zum Erlass der Rechtsverordnung gilt Ziffer 2.1. entsprechend.
Unter Erweiterungsflächen sind dabei Flächen zu verstehen, die bei einem Hochwasser mit einem Wiederkehrintervall von 100 Jahren zusätzlich zum bereits festgestellten Gebiet überschwemmt werden. Herausnahmeflächen werden beim gleichen Ereignis dagegen nicht mehr überschwemmt. Sofern sich die Hochwasserverhältnisse in größeren Gewässerabschnitten geändert haben, ist das Überschwemmungsgebiet neu festzustellen.
Die Beschreibung des räumlichen Geltungsbereiches der Erweiterungs- oder Herausnahmeflächen erfolgt durch Abgrenzung in TK 10 und in LiKa. Zusätzlich zur Abgrenzung in LiKa sind die betroffenen Flurstücke durch Aufzählung zu nennen. Die Karten sind Bestandteil der Rechtsverordnung.
2.5 Niederlegung der Dokumente
Die Niederlegung der zu den Rechtsverordnungen gehörigen Karten ist Teil der Verkündung und erfolgt gemäß § 6 Verkündungsgesetz vor der ortsüblichen Bekanntmachung durch die betroffenen Gemeinden bei der gemäß § 105 Abs. 2 ThürWG wasserbuchführenden Behörde. Beglaubigte Ausfertigungen werden bei den zuständigen unteren Wasserbehörden niedergelegt.
Die Beschlussdokumente der ehemaligen Räte der Bezirke, Kreise oder kreisfreien Städte werden ebenfalls bei der wasserbuchführenden Behörde sowie als Ausfertigung bei den örtlich zuständigen unteren Wasserbehörden niedergelegt.
Die Arbeitskarten nach § 80 Satz 3 ThürWG werden durch die obere Wasserbehörde als amtliche Dokumente gekennzeichnet. Für die Aufbewahrung gilt Satz 3 entsprechend.
2.6 Retentionskataster
Neben der Eintragung in das Wasserbuch nach § 37 WHG sind Angaben zu festgestellten Überschwemmungsgebieten in ein Retentionskataster zu übernehmen, das folgende Angaben enthält:
Das Kataster ist im Rahmen des wasserwirtschaftlichen Informationssystems (WAWIS) mit den zugehörigen topographischen Karten auf digitaler Basis zu verknüpfen.
3 Genehmigungen und zusätzliche Maßnahmen
3.1 Genehmigungen in Überschwemmungsgebieten
Die in § 81 Abs. 1 ThürWG aufgeführten Handlungen, insbesondere das Bauen im Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuch (BauGB), sind in Überschwemmungsgebieten zu unterbinden. Für weitere Tatbestände, wie das Bauen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortslagen im Sinne des § 34 BauGB, besteht das Genehmigungserfordernis gemäß § 81 Abs. 3 ThürWG. Im Geltungsbereich von Bebauungsplänen gemäß § 30 BauGB, für die nach Rechtskraft des Bebauungsplanes ein Überschwemmungsgebiet festgestellt wird, besteht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht kein unmittelbares Baurecht. Statt dessen unterliegen Bauvorhaben, wasserrechtlich gesehen, der Einzelfallprüfung gemäß § 81 Abs. 2 ThürWG.
Eine Genehmigung kann mit Auflagen und Bedingungen (Nebenbestimmungen) nach § 36 Abs. 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.11.1997 (GVBl. S. 430), zuletzt geändert durch Artikel 1 ThürEuroAnpG vom 15.12.1998 (GVBl. S. 427), verbunden werden, die insbesondere geeignet sind, nachteilige Folgen für den Wasserabfluss zu verhüten, auszugleichen oder Ersatz zu schaffen. Die Nebenbestimmungen dürfen nur ergehen, wenn durch sie die gesetzlichen Voraussetzungen der Genehmigung nach § 81 ThürWG erfüllt werden. Dabei ist der Gleichbehandlungsgrundsatz aller potenziellen Antragsteller zu berücksichtigen.
3.2 Gebote und Verbote in Überschwemmungsgebieten
Gemäß § 82 ThürWG können in einer Rechtsverordnung nach § 80 ThürWG Ge- und Verbote erlassen werden. Hierbei ist der in der Vorschrift enthaltene Ermächtigungsrahmen zu beachten. Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen sind im Rahmen der Gewässerunterhaltung nach Maßgabe von § 28 WHG in Verbindung mit § 67 ThürWG durchzuführen.
Ge- und Verbote in nach § 80 ThürWG festgestellten Überschwemmungsgebieten lösen regelmäßig keine Entschädigungspflicht aus. Stellt eine Anordnung nach § 82 ThürWG jedoch ausnahmsweise eine Enteignung dar, so ist Entschädigung zu leisten. Diese Anordnung kann sich sowohl an den Eigentümer als auch an den schuldrechtlich Berechtigten der Sache richten, durch die der schadlose Hochwasserabfluss beeinträchtigt werden kann.
4 Landwirtschaft in Überschwemmungsgebieten
Die regelmäßige landwirtschaftliche Nutzung in den Überschwemmungsgebieten muss dem in den Rechtsverordnungen dargestellten Schutzzweck des Überschwemmungsgebietes entsprechen. In der Regel wird das durch eine angepasst ordnungsgemäße Landbewirtschaftung gewährleistet, die sowohl die Erfordernisse des Hochwasserschutzes, die Lage und die Wechselbeziehungen der betroffenen Flurstücke zum Fließgewässer als auch die Belange der Flächennutzung berücksichtigt. Ziel ist es, auf allen landwirtschaftlich genutzten Flächen in den Überschwemmungsgebieten eine dauerhafte Begrünung beizubehalten oder einzuführen.
Über die im landwirtschaftlichen Fachrecht sowie im Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten 1 bestehenden Vorgaben der guten fachlichen Praxis hinaus kommen in einer Rechtsverordnung nach § 82 ThürWG Einschränkungen der landwirtschaftlichen Tätigkeit in Überschwemmungsgebieten in Betracht, wenn und soweit dies für die Funktion des Überschwemmungsgebietes erforderlich ist. Die bestehenden Möglichkeiten für derartige Einschränkungen können der Anlage 1 entnommen werden.
Auf Antrag ist zu prüfen, ob in Einzelfällen Ausnahmen von den in den Rechtsverordnungen vorgesehenen Einschränkungen möglich sind.
5 Zuständigkeiten
6 In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift zu den Anforderungen an die Feststellung von Überschwemmungsgebieten in der Fassung vom 14. Dezember 2000 (ThürStAnz Nr. 3/2001 S. 82 - 88) außer Kraft.
Merkblatt zur angepasst ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung in Überschwemmungsgebieten | Anlage 1 |
1. Grundsätze der angepasst ordnungsgemäßen Landbewirtschaftung
2. Verbote und mögliche Einschränkungen
Maßnahme | Verbot oder Einschränkung | ||
im Uferbereich | im abflusswirksamen Bereich | im übrigen ÜSG | |
Grünlandumbruch | verboten | ||
organische Düngung (Einsatz von Gülle, Jauche oder Stallmist) |
verboten | zu unterlassen | bedingt zulässig 5 |
Mineralische Düngung (Einsatz von Stickstoff, Phosphor oder Kali) |
verboten | bedingt zulässig 6 | bedingt zulässig 5 |
Höhe der Stickstoffeinzelgabe | - | maximal 80 kg/ha | nach DüngeVO |
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln | verboten | bedingt zulässig 7 | |
Überwinterung von Ackerflächen ohne Pflanzendecke | zu vermeiden | Einzuschränken 8 | |
Lagerung von Heu-, Stroh- oder Siloballen | zu vermeiden | ||
Beweidung des Grünlandes | Einzuschränken 9, 10 | Einzuschränken 10 | |
Winterdraußenhaltung von Tieren | zu vermeiden | Einzuschränken 10 |
________________________
1) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)
2) Klärschlammverordnung ( AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912) zuletzt geändert durch § 11 Abs. 2 der Verordnung vom 26. November 2003 (BGBl. I S. 2373)
3) Düngeverordnung ( DüngeVO) vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2002 (BGBl. I S. 235)
4) Pflanzenschutzgesetz ( PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512) zuletzt geändert durch Art. 149 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
5) Nur in der Zeit zwischen dem 1.5. und dem 31.10. des lfd. Jahres
6) Nur zwischen dem Abklingen der Schneeschmelze und dem 30.9. des lfd. Jahres
7) Nur Einsatz von Mitteln ohne Wasserschutzgebietsauflage und Einhaltung der Bekämpfungsrichtwerte (Minimierungsgebot); Applikation auf unbewachsenem Boden vermeiden
8) Nur im Rahmen der Fruchtfolge auf maximal einem Drittel der betroffenen Ackerfläche
9) Nur wenn die Besatzdichte eine relevante Beschädigung der Grasnarbe nicht befürchten lässt
10) Nur während trockener Witterungsperioden
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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