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Veröffentlichung der vom Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz überprüften und aktualisierten Bewertung der Hochwasserrisiken und der Ermittlung der Risikogebiete gemäß § 79 Absatz 1 in Verbindung mit § 73 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 409)
- Thüringen -
Vom 26. August 2024
(ThürStAnz. Nr. 50 vom 09.12.2024 S. 1769)
Archiv 2018
Am 26.11.2007 trat die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken ( Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, HWRM-RL) in Kraft. Sie wurde durch Artikel I des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in deutsches Recht überführt.
Der Begriff "Hochwasserrisiko" wird in der HWRM-RL als "die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und der hochwasserbedingten potenziellen nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten" definiert. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass die Begründung für die Festlegung eines Risikogebietes über die möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für diese Schutzgüter herzuleiten ist. Hierzu wurden von der Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) einheitliche Kriterien erarbeitet.
Gemäß § 73 Absatz 1 WHG erfolgte zur Umsetzung der HWRM-RL zum 22.12.2011 die erstmalige Bewertung von Hochwasserrisiken und die Bestimmung der Risikogebiete. Die Überprüfung und Aktualisierung der Risikobewertung sowie die Bestimmung der Risikogebiete erfolgte gemäß § 73 Absatz 6 WHG zum 22.12.2018 und danach alle sechs Jahre.
Zur Bewertung der fortgeschriebenen Hochwasserrisikogebiete wurden in Thüringen folgende Schritte durchgeführt:
Der Formulierung und Abstimmung der Signifikanzkriterien kommt dabei eine Schlüsselstellung zu. Um entscheiden zu können, unter welchen Voraussetzungen nachteilige Hochwasserfolgen für die o. g. Schutzgüter signifikant sind, wurden alle Informationen zur Flächennutzung und zu spezifischen Vermögenswerten GIS-technisch aufbereitet und mit den Überschwemmungsflächen ausgewählter Gewässer verschnitten. Über diese Verschneidung wurden die Schadenspotenziale auf Basis einer in der Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft erarbeiteten Methodik ermittelt. Auch aus der Lage einer Anlage gemäß Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU (Industrial Emissions Directive), auch IED-Anlage genannt, oder einer Trinkwasserfassung in einem Überschwemmungsgebiet kann ein signifikantes Hochwasserrisiko abgeleitet werden. Derartige Fälle wurden jedoch gesondert geprüft und entschieden. Darüber hinaus wurden beim Schutzgut "Kulturerbe" die in Thüringen betroffenen Weltkulturerbestätten berücksichtigt.
Die beiden Schutzgüter "menschliche Gesundheit" und "wirtschaftliche Tätigkeit" wurden übergreifend durch den Ansatz von Schadenspotenzialen betrachtet. Danach ist das Hochwasserrisiko grundsätzlich dann signifikant, wenn im Ergebnis der Betrachtungen festgestellt wird, dass ein Schadenspotenzial von> 1 Mio. Euro (bezogen auf eine Gemeinde) zu erwarten ist. Dies dient als Hauptkriterium für die Festlegung eines Risikogebietes für diese beiden Schutzgüter.
Im Ergebnis wurden alle Gewässer erster Ordnung, die, bezogen auf eine Gemeinde, ein Schadenspotenzial > 1 Mio. Euro aufweisen und alle Gewässer zweiter Ordnung mit einem Schadenspotenzial> 1 Mio. Euro und einer Gewässerlänge von mehr als 10 km als Risikogebiete festgelegt. Zusätzlich wurden alle Gewässer zweiter Ordnung mit einer Länge von < 10 km, aber einem kumulierten Schadenspotenzial > 2,5 Mio. Euro als Risikogebiete ausgewiesen. Diese Differenzierung des Schadenspotenzials wurde aufgrund der wasserwirtschaftlichen Bedeutung der Gewässer erster Ordnung gewählt. Trotzdem wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in Einzelfällen auch an kleineren Gewässern bzw. Gewässerabschnitten ein hohes Schadenspotenzial und damit ein signifikantes Hochwasserrisiko von durchaus volkswirtschaftlicher Bedeutung vorliegen kann.
Zusammenfassend sind für Thüringen folgende Signifikanzkriterien als Basis für die Festlegung der Risikogebiete gewählt worden:
(Stand: 30.12.2024)
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