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Regelwerk Wasser Hochwasser

Veröffentlichung der vom Thüringer Ministerium für Umwelt, Energie und Naturschutz vorgenommenen überprüften und aktualisierten Bewertung der Hochwasserrisiken und der Ermittlung der Risikogebiete gemäß § 79 Absatz 1 in Verbindung mit § 73 Absatz 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585)
- Thüringen -

Vom 26 November 2018
(ThürStAnz Nr. 51 vom 17.12.2018 S. 1630)



Az: 24-52821-2017-02-

Am 26.11.2007 trat die Richtlinie 2007/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken (Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie, HWRM-RL) in Kraft. Sie wurde durch Artikel I des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585) in deutsches Recht überführt.

Der Begriff "Hochwasserrisiko" wird in der HWRM-RL definiert als "die Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Hochwasserereignisses und der hochwasserbedingten potenziellen nachteiligen Folgen auf die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten". Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass die Begründung für die Festlegung eines Risikogebietes über die möglichen nachteiligen Hochwasserfolgen für diese Schutzgüter herzuleiten ist. Hierzu wurden von der Bund/ Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) einheitliche Kriterien erarbeitet.

Gemäß § 73 Absatz 1 WHG erfolgte zur Umsetzung der HWRM-RL zum 22.12.2011 die erstmalige Bewertung von Hochwasserrisiken und die Bestimmung der Risikogebiete.

Die Überprüfung und Aktualisierung der Risikobewertung und der Bestimmung der Risikogebiete erfolgt gemäß § 73 Absatz 6 WHG zum 22.12.2018.

Für die Bewertung von Hochwasserrisiken und die Bestimmung der Risikogebiete wurden in Thüringen folgende Schritte realisiert:

Der Formulierung und Abstimmung der Signifikanzkriterien kommt dabei eine Schlüsselstellung zu. Um entscheiden zu können, unter welchen Voraussetzungen nachteilige Hochwasserfolgen für die o. g. Schutzgüter signifikant sind, wurden alle Informationen zur Flächennutzung und zu spezifischen Vermögenswerten GIS-technisch aufbereitet und mit den Überschwemmungsflächen ausgewählter Gewässer verschnitten. Über diese Verschneidung wurden die Schadenspotenziale ermittelt. Auch aus der Lage einer Anlage gemäß Industrieemissions Richtlinie 2010/75/EU (Industrial Emissions Directive), auch IED-Anlage genannt, oder einer Trinkwasserfassung in einem Überschwemmungsgebiet kann ein signifikantes Hochwasserrisiko abgeleitet werden. Derartige Fälle wurden jedoch gesondert geprüft und entschieden. Darüber hinaus wurden beim Schutzgut "Kulturerbe" die in Thüringen betroffenen Weltkulturerbestätten berücksichtigt.

Die beiden Schutzgüter "menschliche Gesundheit" und "wirtschaftliche Tätigkeit" wurden übergreifend durch den Ansatz von Schadenspotenzialen betrachtet. Danach ist das Hochwasserrisiko grundsätzlich dann signifikant, wenn im Ergebnis der Betrachtungen festgestellt wird, dass ein Schadenspotenzial von> 500.000 Euro (bezogen auf eine Gemeinde) zu erwarten ist. Dies dient als Hauptkriterium für die Festlegung eines Risikogebiets für diese beiden Schutzgüter.

Im Ergebnis wurden alle Gewässer erster Ordnung, die, bezogen auf eine Gemeinde, ein Schadenspotenzial> 500.000 Euro aufweisen und alle Gewässer zweiter Ordnung mit einem Schadenspotenzial> 500.000 Euro und einer Gewässerlänge von mehr als 10 km als Risikogebiete festgelegt. Zusätzlich wurden alle Gewässer zweiter Ordnung mit einer Länge von < 10 km, aber einem kumulierten Schadenspotenzial > 2,0 Mio. Euro als Risikogebiete ausgewiesen. Diese Differenzierung des Schadenspotenzials wurde aufgrund der wasser- wirtschaftlichen Bedeutung der Gewässer erster Ordnung gewählt. Trotzdem wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in Einzelfällen auch an kleineren Gewässern bzw. Gewässerabschnitten ein hohes Schadenspotenzial und damit ein signifikantes Hochwasserrisiko von durchaus volkswirtschaftlicher Bedeutung vorliegen kann.

Z

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