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Regelwerk, EU, Bund, Thüringen

ThürBgwVO - Gemeinsame Verwaltungsvorschrift zur Thüringer Badegewässerverordnung
- Thüringen -

Vom 17. Mai 2000
(ThürStAnz Nr. 26/2000 S. 1451-1453aufgehoben)



Zum Vollzug der Thüringer Badegewässerverordnung ( ThürBgwVO) vom 23. März 1999 (GVBl. S. 242) wird folgende Verwaltungsvorschrift erlassen.

1 Benennung der Aufgaben der beteiligten Behörden und zusammenwirken

1.1 Aufgaben der Gesundheitsämter

1.1.1 Die Gesundheitsämter haben die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ThürBgwVO durchzuführende Analyse von Wasserproben beim Thüringer Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinaruntersuchungsamt (TMLVUA) durchführen zu lassen. Damit hat die nach § 4 Abs. 4 ThürBgwVO vorsorglich getroffene Kostenregelung derzeit keine rechtliche Wirkung.

1.1.2 Bis zum 10. April eines jeden Jahres melden die Gesundheitsämter der für Gesundheit zuständigen Abteilung des Thüringer Landesverwaltungsamtes (TLVwA) die innerhalb der Kreisverwaltung abgestimmten Gewässer, die zum Baden vorgesehen sind, und teilen die Ausnahmeregelungen zum 14-tägigen Beprobungsturnus nach § 4 Abs. 3 ThürBgwVO mit.

Festlegungen über Ausnahmeregelungen vom Beprobungsturnus während der Badesaison sind nicht zulässig.

1.1.3 Mit der ersten Probenahme vor Beginn der Badesaison und sodann in regelmäßigen Abständen haben die Gesundheitsämter eine Ortsbesichtigung durchzuführen, um den Umfang und die Art aller verunreinigenden eingeleiteten und eingebrachten Stoffe und ihre Bedeutung im Verhältnis zur Entfernung vom Badegebiet festzustellen. Die untere Wasserbehörde ist bei Bedarf zur Ursachenklärung einzubeziehen. Die Badestelle ist bei jeder Probenahme zu besichtigen.

1.1.4 Die Gesundheitsämter erstatten in Abstimmung mit den unteren Wasserbehörden der für Gesundheit zuständigen Abteilung des TLVwa während der Badesaison im Abstand von vier Wochen - beginnend mit Badesaisonanfang - einen Bericht über die Badegewässerqualität, einschließlich der möglichen Ursachen von Grenzwertüberschreitungen und nicht eingehaltenen Leitwerten sowie der geplanten, eingeleiteten und abgeschlossenen Maßnahmen zur Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß ThürBgwVO.

1.1.5 Neben der Berichterstattung nach 1.1.4 berichtet das Gesundheitsamt über die für die Gesundheit zuständige Abteilung des TLVwa dem TMLVUA

1.1.6 Die Meldepflicht nach § 7 Nr. 3 ThürBgwVO entfällt, solange das TMLVUa die nach § 4 Abs. 1 ThürBgwVO erforderlichen Analysen von Wasserproben durchführt.

1.1.7 Die Meldungen nach § 7 Nr. 4 ThürBgwVO sowie die Berichterstattung nach 1 1.4 haben nach den Vorgaben der für Gesundheit zuständigen Abteilung des TLVwa (zuletzt vom 16.03.1999) zu erfolgen. Änderungen der Vorgaben können bei Erfordernis durch die für Gesundheit zuständige Abteilung des TLVwa erfolgen.

Der Mindestinhalt der Vorgaben ergibt sich aus der Anlage.

1.1.8 Die Gesundheitsämter teilen dem Betreiber der Badestelle die Ergebnisse der Badegewässerüberwachung nach § 4 Abs. 1 ThürBgwVO mit.

Grenzwertüberschreitungen sind dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen.

1.1.9 Das Gesundheitsamt hat die zuständige Ordnungsbehörde über festgestellte Grenzwertüberschreitungen und deren gesundheitliche Bewertung zu unterrichten. Es gibt aus gesundheitlicher Sicht Empfehlungen über einzuleitende Maßnahmen.

1.1.10 Das Gesundheitsamt hat die untere Wasserbehörde über festgestellte Grenzwertüberschreitungen und Nichteinhaltung der Leitwerte zu unterrichten. Dem Befundbericht, der auch Angaben zum Ergebnis der Ortsbesichtigung, meteorologische Gegebenheiten und weiterführende Angaben abhängig von der gegebenen Situation enthalten muss, sind die gesundheitliche Bewertung der Ergebnisse und mögliche Angaben zur Ursache der Qualitätsveränderung beizufügen..

1.2 Aufgaben der unteren Wasserbehörde

Im Rahmen der Gewässeraufsicht nach § 84 ThürWG berichtet die untere Wasserbehörde dem zuständigen Gesundheitsamt abschließend bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres über Ursachen der Nichteinhaltung der Grenz- und Leitwerte und die nach pflichtgemäßem Ermessen durchgeführten und geplanten Gewässersanierungsmaßnahmen. Für geplante Maßnahmen sollten ein Zeitplan für das Sanierungskonzept und Angaben über erforderliche Investitionen beigefügt werden.

1.3 Aufgaben der für Gesundheit zuständigen Abteilung des Thüringer Landesverwaltungsamtes

1.3.1 Bis zum 20. April eines jeden Jahres erstellt die für Gesundheit zuständige Abteilung des TLVwa eine Übersicht über die nach Punkt 1.1.2 vorliegenden Meldungen. Die Übersicht ist dem Thüringer Ministerium für Soziales, Familie und Gesundheit (TMSFG) und dem TMLVUa zur Kenntnis zu geben.

1.3.2 Die für Gesundheit zuständige Abteilung des TLVwa gibt eine Zusammenfassung der Berichte von den Gesundheitsämtern nach Punkt 1.1.4 dem TMSFG und dem TMLVUa zur Kenntnis.

1.3.3 Auf Grundlage der Berichte der Gesundheitsämter nach Punkt 1.1.4 erstellt die für Gesundheit zuständige Abteilung des TLVwa einen ausführlichen Abschlussbericht über die zurückliegende Badesaison, der dem TMLVUa bis zum 15. Oktober eines jeden Jahres zuzuleiten ist.

1.4 Aufgaben des Thüringer Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamtes

1.4.1 Das TMLVUa ist zuständig für die Analyse von Wasserproben nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ThürBgwVO, für die Befunderstellung, Befundbewertung und Beratung der Gesundheitsämter.

1.4.2 Dem TMLVUa obliegt die Erfassung, die Dokumentation und die Bewertung der Untersuchungs- und Analyseergebnisse sowie die Berichterstattung über die Bewertung an das TMSFG.

1.4.3 Das TMLVUa unterrichtet die für Gesundheit zuständige Abteilung des TLVwa über die Einhaltung des 14-tägigen Probenahme- bzw. des vierwöchigen Probenahmeturnus bei Ausnahmeregelungen für die Badegewässer.

1.4.4 Das TMLVUa leitet die Befunde dem zuständigen Gesundheitsamt zu. Im Falle von Grenzwertüberschreitungen hat vorab eine Sofortmeldung zu erfolgen.

1.4.5 Das TMLVUa unterrichtet das TMSFG über Meldungen nach § 7 Abs. 1 und 2 ThürBgwVO.

1.4.6 Das TMLVUa erstellt anhand seiner Dokumentationen und des Abschlussberichtes der für Gesundheit zuständigen Abteilung des TLVwa nach Punkt 1.3.3 den Gesamtjahresbericht über die zurückliegende Badesaison, der dem TMSFG bis zum 30. Oktober eines jeden Jahres vorzulegen ist.

1.5 Aufgaben des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit

Das TMSFG erstattet dem für Umwelt zuständigen Bundesministerium bis zum 5. November eines jeden Jahres den Gesamtjahresbericht über die zurückliegende Badesaison.

2 Ausführungen zu den zu bestimmenden Parametern

2.1 Umfang und Häufigkeit der Untersuchungen richten sich nach dem Anhang der EG-Richtlinie 76/160/EWG.

2.2 Zur umfassenden Beurteilung des Badegewässers ist bei jeder Probenahme eine verbale Beschreibung der meteorologischen Bedingungen (z.B. Sonnenschein, Bewölkung, Zeitpunkt der letzten Niederschläge) sowie das Ergebnis der Temperaturmessungen des Wassers und der Luft auf dem Untersuchungsauftrag zu vermerken.

2.3 Kommt es zu Grenzwertüberschreitungen, sind Nachbeprobungen und -analysen vorzunehmen, bei bakteriologischen Parametern unverzüglich. Die Festlegungen zur Ortsbesichtigung und Ursachenklärung gemäß 1.1.3 gelten entsprechend.

2.4 Sind Eutrophierungstendenzen oder Massenentwicklungen von Cyanobakterien aus den vergangenen Jahren an einem Gewässer bekannt oder werden während der Badesaison Eutrophierungstendenzen beobachtet, sind in jedem Fall der Gesamtphosphatgehalt, der pH-Wert und der gelöste Sauerstoff (%-Sättigung O2) in die Untersuchung einzubeziehen. Abgeleitet aus diesen Untersuchungsergebnissen sollten bei Bedarf weitere Untersuchungen, wie z.B. Analyse des Chlorophyll-a-Gehaltes und ggf. die Bestimmung der Dominanz potentiell toxischer Cyanobakterien, durchgeführt werden.

3 Technische Voraussetzungen zur Entnahme, Kennzeichnung, Transport und Lagerung der Proben

3.1 Für die mikrobiologischen und physikalisch/chemischen Untersuchungen sind die vom TMLVUa gestellten Probeflaschen zu verwenden.

3.2 Jede Probeflasche ist mit Entnahmeort und Entnahmezeitpunkt zu kennzeichnen. Der vollständig ausgefüllte Probebegleitschein ist beizufügen.

3.3 Alle Proben sind lichtgeschützt und gekühlt bei einer Kühltemperatur von 4-8 °C zu transportieren. Ist eine Zwischenlagerung erforderlich, sind die Proben im Kühlschrank aufzubewahren.

3.4 Die Proben sind innerhalb von 24 Stunden nach der Probenahme dem TMLVUa zur Untersuchung zuzuleiten. Dies gilt auch für den Fall einer Zwischenlagerung.

4 In-Kraft-Treten

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Thüringer Staatsanzeiger in Kraft.

Erfurt, 17.05.2000

.

  Anlage

1. Angaben zur Badestelle

Neue bzw. weggefallene Badestellen sind entsprechend zu kennzeichnen. Die Gründe sind kurz darzulegen.

2. Überwachungsergebnisse und eingeleitete Maßnahmen

ENDE

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