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Regelwerk; Wasser, Th

Wasser-Abwasser-Erstattungsrichtlinie - Richtlinie zur Umsetzung des § 21a Absätze 5 und 6 Thüringer Kommunalabgabengesetz
- Thüringen -

Vom 22. November 2024
(ThürStAnz. Nr. 51 vom 16.12.2024 S. 1833)


Archiv: 2014

Das für kommunales Abgabenrecht zuständige Ministerium erlässt gemäß § 21 Thüringer Kommunalabgabengesetz folgende Richtlinie:

1 Rechtsgrundlage

Rechtsgrundlage für die Erstattung ist § 21a Absätze 5 und 6 ThürKAG.

2 Gegenstand der Erstattung

Das Land erstattet den Aufgabenträgern der Wasserver- und Abwasserentsorgung sämtliche zusätzlichen finanziellen Aufwendungen, die ihnen unmittelbar dadurch entstehen, dass sie gemäß § 21a Absätze 3 und 4 ThürKAG Beiträge nicht erheben dürfen oder zurückzahlen müssen oder abweichend von § 7 Absatz 7 Satz 1 ThürKAG die sachlichen Beitragspflichten nach § 7 Absatz 7 Sätze 2 bis 6 ThürKAG zu einem späteren Zeitpunkt entstehen.

3 Erstattungsempfänger

Empfänger der Erstattung sind die Aufgabenträger der Wasserver- und Abwasserentsorgung.

4 Voraussetzungen der Erstattung

Die Erstattung wird unter folgenden Voraussetzungen gewährt:

4.1 Der Erstattungsempfänger hat seine Finanzierung der Einrichtung im Bereich der Wasserversorgung auf eine reine Gebührenfinanzierung oder privatrechtliche Entgelte umgestellt bzw. im Bereich der Abwasserentsorgung die Tatbestände des § 7 Absatz 7 ThürKAG (Privilegierungstatbestände) in seine Satzung aufgenommen.

4.2 Der Erstattungsempfänger erhebt aufgrund der Regelung des § 21a Absatz 3 ThürKAG bereits entstandene Wasserbeiträge nicht mehr oder zahlt bereits vereinnahmte Wasserbeiträge zurück.

Im Bereich der Abwasserentsorgung bringt er aufgrund der Regelung des § 21a Absatz 4 ThürKAG die Privilegierungstatbestände zur Anwendung, zahlt bereits vereinnahmte Abwasserbeiträge in der betreffenden Höhe zurück und stundet die von den Privilegierungstatbeständen erfassten Beiträge bzw. stundet noch nicht vereinnahmte Beiträge und/ oder bringt die Privilegierungstatbestände des § 7 Absatz 7 ThürKAG zur Anwendung.

4.3 Dem Erstattungsempfänger entstehen unmittelbar durch die Umsetzung der Regelung des § 21a Absätze 3 und 4 ThürKAG zusätzliche finanzielle Aufwendungen:

4.3.1 Es handelt sich um Aufwendungen, die ohne die Gesetzesänderung nicht angefallen wären.

4.3.2 Die Aufwendungen werden unmittelbar dadurch verursacht, dass aufgrund der Gesetzesänderung Beiträge zurückgezahlt werden müssen bzw. nicht mehr erhoben werden dürfen.

4.3.3 Aufwendungen, die über Beiträge oder über Gebühren finanziert werden können, werden nicht erstattet. Dies gilt nicht für die Erstattung von Zinsen im Bereich der Wasserversorgung nach § 21a Absatz 5 Satz 2 Zi. 1b ThürKAG; der Erstattungsbetrag ist in diesem Fall gebührenmindernd einzusetzen.

5 Art und Umfang, Höhe der Erstattung

5.1 Von den Aufgabenträgern ist der Rechtsgrundsatz der Schadensminderungspflicht zu beachten. Diesem ist beispielsweise durch Einholung von mindestens 3 Vergleichsangeboten für Kreditaufnahmen zu entsprechen.

5.2 Im Einzelnen gilt Folgendes:

5.2.1 Auflösungsbeträge Wasser und Abwasser ( § 21a Absatz 5 Satz 2 Zi. 1a und 2a ThürKAG):

Den Aufgabenträgern werden die bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Thüringer Kommunalabgabengesetzes und des Thüringer Wassergesetzes sowie des Beitragsbegrenzungsgesetzes entstandenen Gebührenmindereinnahmen, die auf der Kürzung des Ausgangswertes der Abschreibung um bereits entstandene Beitragspflichten beruhen, erstattet.

Im Bereich der Abwasserentsorgung erfolgt eine Erstattung nur, wenn nicht bereits ein Ausgleich nach Ziffer 5.2.3 erfolgt. Das heißt die Aufgabenträger der Abwasserentsorgung stellen ihr Finanzierungssystem auf eine reine Gebührenfinanzierung oder privatrechtliche Entgelte bei Rückzahlung aller Abwasserbeiträge um. Die Erstattung der Auflösungsbeträge erfolgt in diesem Fall nur bezüglich der privilegierten Tatbestände.

Den Aufgabenträgern, die zur Rückzahlung der Beiträge keinen Kredit in Höhe des Auflösungsbetrages aufgenommen haben, werden die Auflösungsbeträge - soweit sie noch nicht vom Land erstattet wurden - vollständig in einem Betrag erstattet.

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