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Regelwerk Wasser EU, Bund, Thüringen

Abscheider-Erlass - Erlass über die Wartung und Entleerung von Leichtflüssigkeitsabscheidern nach DIN 1999
- Thüringen -

(ThürStAnz Nr. 6/2001 S. 177-179)



1 Ziel

Der Abscheider-Erlass dient den Betreibern von Leichtflüssigkeitsabscheidern als Richtlinie zur zweckmäßigen eigenverantwortlichen Wahrnehmung von Überwachung-, Wartungs- und Entleerungspflichten.

Die Erfahrungen im praktischen Betrieb von Leichtflüssigkeitsabscheidern, wie sie zur Behandlung von mineralölhaltigem Abwasser oder als Sicherheitsabscheider eingesetzt werden,

zeigen, dass die nach DIN 1999 Teil 2 Ziffer 5.1 vorgeschriebene halbjährliche Reinigung bei der überwiegenden Anzahl der Anlagen nicht erforderlich ist. Meist sind die Leichtflüssigkeitsabscheider in dieser Frist nur gering gefüllt.

Eine Korrektur der DIN 1999 ist nicht mehr möglich, da bereits die europäische Norm DIN EN 858 vorbereitet wird, in der auch das Entleerungsintervall geregelt ist.

Mit dem Abscheider-Erlass vom 17. März 1997 (ThürStAnz Nr. 15/1997 S. 887), der ein Entleerungsintervall von zwei Jahren vorsah, erfolgte bereits die teilweise Anpassung an die bestehenden Erfordernisse.

Unter Vorgriff auf den Regelungsinhalt der DIN EN 858 wird deshalb das Entleerungsintervall für Schlamm und Leichtflüssigkeit entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik im Sinne von § 18b Wasserhaushaltsgesetz ( WHG) auf einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren festgelegt.

Es erfolgt damit die Anpassung des Entleerungsintervalls an bestehende Regelungen anderer Bundesländer.

Gleichzeitig wird der Abscheider-Erlass mit den bestehenden Verwaltungsvorschriften zum Vollzug der Thüringer Anlagenverordnung (ThürVVAwS) vom 19. August 1996 (ThürStAnz Nr. 37/1996 S. 1712) und zu § 59 ThürWG - Einleitung von mineralölhaltigem Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen - (MineralölVV) vom 1. Oktober 1999 (ThürStAnz Nr. 44/1999 S. 2334) bezüglich des Überwachungsintervalls in Übereinstimmung gebracht, die die Überwachung (Generalinspektion) nach jeweils fünf Jahren vorschreiben. Dadurch erfolgt die Generalinspektion jeweils in Verbindung mit der pflichtmäßigen Entleerung des Leichtflüssigkeitsabscheiders.

2 Voraussetzungen zur Verlängerung der Entleerungsintervalle

Bei gleichwertigem Schutz der Gewässer können abweichend von DIN 1999 die Zeitabstände der Entleerung entsprechend dem Entwurf zur europäischen Norm DIN EN 858 in Anpassung an den Bedarf verlängert werden, wenn die Anforderungen an den Bau und die Bemessung des Abscheiders erfüllt sind, die vorgeschriebene regelmäßige Überprüfung sowie Wartung erfolgt und hierüber ein Betriebstagebuch geführt wird.

Ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung des Entleerungsintervalls vorliegen, ist durch den Betreiber des Leichtflüssigkeitsabscheiders in eigener Verantwortung zu entscheiden.

2.1 Anforderungen an die Abscheider

Die Leichtflüssigkeitsabscheider müssen nach DIN 1999 ausreichend bemessen sowie mit einem selbsttätigen Abschluss ausgestattet sein und dürfen nach den bisherigen Betriebserfahrungen innerhalb von 6 Monaten 80 % der maximalen Speichermenge des Leichtflüssigkeitsabscheiders und 50 % des Schlammfangs nicht erreichen.

Bei Abscheidern, die als Sicherheitsabscheider dienen, ist ständig das nach der ThürVVAwS erforderliche Rückhaltevermögen vorzuhalten. Die Leichtflüssigkeit ist bei einer Unterschreitung dieses Rückhaltevermögens zu entnehmen, auch wenn die Menge der abgeschiedenen Leichtflüssigkeit 80 % des Speichervolumens noch nicht erreicht hat. Nach einem Schadensfall ist das Rückhaltevermögen vollständig wiederherzustellen.

Das Rückhaltevermögen ist in den technischen Unterlagen zum jeweiligen Leichtflüssigkeitsabscheider aufgeführt.

Diese Regelung gilt nicht für Benzinabscheider nach TGL 11399 aus dem Anlagenbestand der DDR, es sei denn, diese Abscheider wurden mit einem selbsttätigen Abschluss nachgerüstet und entsprechen hinsichtlich der Baugröße sowie Reinigungsleistung den Anforderungen der DIN 1999.

2.2 Prüfung

Die Funktionsfähigkeit des Abscheiders ist mindestens monatlich durch folgende Maßnahmen durch sachkundiges Personal 2 zu prüfen:

Bei Anlagen, die der Behandlung von mineralölhaltigem Abwasser nach Anhang 49 der Abwasserverordnung (AbwV) dienen, ist darüber hinaus die Einhaltung folgender Anforderungen zu prüfen:

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