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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Zulassung von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen
- Schleswig-Holstein -

Vom 15. Juli 2025
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 117 vom 06.08.2025)


Aufgrund des § 53 Absatz 1 des Landeswassergesetzes vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2024 (GVOBl. Schl.-H. S. 875), verordnet das Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Zulassung von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen vom 24. September 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 453), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Landesverordnung vom 17. September 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1286), wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
ZFVO - Landesverordnung über die Zulassung von Fachkundigen für die Untersuchung von allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen "Landesverordnung über die Zulassung von Fachkundigen für die Untersuchung von Abwasservorbehandlungsanlagen (ZFVO)".

2. § 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Untersuchungen an allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen dürfen nur durch Fachkundige, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind, durchgeführt werden. "Untersuchungen
  1. an allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen, oder
  2. an allgemein bauaufsichtlich zugelassenen Abwasservorbehandlungsanlagen, die zusätzlich eine Bauartgenehmigung besitzen, oder
  3. an Abwasservorbehandlungsanlagen mit einer CE-Kennzeichnung

dürfen nur durch Fachkundige, die von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind, durchgeführt werden."

3. In § 2 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 5 werden jeweils die Wörter "allgemein bauaufsichtlich zugelassenen" gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung (07.08.2025) in Kraft.

ID 251843

ENDE

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(Stand: 11.08.2025)

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