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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung
zur Änderung der Fisch- und Muschelgewässerverordnung *

Vorn 9. April 2007
(GVBl. Nr. 16 vom 30.08.2007 S. 379)
Gl.-Nr.: 753-2-59


Aufgrund des § 111a Landeswassergesetz verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Die Landesverordnung über die Qualität von Fisch- und Muschelgewässern (Fisch- und Muschelgewässerverordnung - FMGVO) vom 4. Juli 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 361) wird wie folgt geändert:

§ 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  § 1 Zweck

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien

  1. 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutzbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1),
  2. 79/923/EWG des Rates vom 30. Oktober 1979 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (ABl. EG Nr. L 281 S. 47),

jeweils zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).

" § 1 Zweck

Diese Verordnung dient der Umsetzung

  1. der Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG L 2641/20),
  2. der Richtlinie 2006/113/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer I: ABl. EG L 376/14)."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

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(Stand: 26.04.2021)

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