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Änderungstext
Landesverordnung
zur Änderung der Fisch- und Muschelgewässerverordnung *
Vorn 9. April 2007
(GVBl. Nr. 16 vom 30.08.2007 S. 379)
Gl.-Nr.: 753-2-59
Aufgrund des § 111a Landeswassergesetz verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:
Die Landesverordnung über die Qualität von Fisch- und Muschelgewässern (Fisch- und Muschelgewässerverordnung - FMGVO) vom 4. Juli 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 361) wird wie folgt geändert:
alt | neu |
§ 1 Zweck
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien
jeweils zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 zur Vereinfachung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien (ABl. EG Nr. L 377 S. 48). |
" § 1 Zweck
Diese Verordnung dient der Umsetzung
|
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
(Stand: 26.04.2021)
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