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Regelwerk

FMGVO - Fisch- und Muschelgewässerverordnung
Landesverordnung über die Qualität von Fisch- und Muschelgewässern

- Schleswig-Holstein -

Vom 4. Juli 1997
(GVBl. 1997 S. 361; 09.04.2007 S. 379 07; 09.05.2017 S. 343 17aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-2-59


Aufgrund des § 111a Landeswassergesetz (LWG) verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:

§ 1 Zweck 07

Diese Verordnung dient der Umsetzung

  1. der Richtlinie 2006/44/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 6. September 2006 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG L 264/20),
  2. der Richtlinie 2006/113/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer (ABl. EG L 376/14).

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für die Qualität von Süßwasser in Gewässern oder Gewässerteilen, die in Anlage 1 als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um das Leben von Fischen zu erhalten. Diese Verordnung gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.

(2) Diese Verordnung gilt ferner für Küstengewässer und Gewässer mit Brackwasser, die in Anlage 2 und Anlage 6 als schutz- und verbesserungsbedürftig bezeichnet werden, um die Qualität der Muschelgewässer sicherzustellen.

(3) Die Anlagen 1 bis 5 sind Bestandteil dieser Verordnung.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in den Absätzen 1 und 2 genannten Gewässer oder Gewässerteile bleiben unberührt.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechte (Esox lucius), Barsche (perca fluaviatilis) und Aale (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(2) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben der Fische solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Äschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(3) Muschelgewässer sind Gewässer, die Muscheln und Schnecken (Bivalvia und Gastropoda) Lebens- und Wachstumsmöglichkeiten bieten.

§ 4 Qualitätsanforderungen

(1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer oder Gewässerteile müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Spalte I der Anlage 3 entsprechen. Eine Einhaltung der Richtwerte der Spalte G der Anlage 2 in Verbindung mit Anlage 5 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik anzustreben.

(2) Die in der Anlage 2 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Spalte I der Anlage 4 entsprechen. Eine Einhaltung der Richtwerte der Spalte G der Anlage 4 ist nach dem jeweiligen Stand der Technik anzustreben.

(3) Eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile darf nur erteilt werden, wenn die Werte für die in den Anlagen 3 und 5 aufgeführten chemischphysikalischen Parameter eingehalten werden.

§ 5 Ausnahmen

(1) Ausnahmen von den Anforderungen des § 4 Abs. 1 sind nur zulässig

  1. bei den Parametern, die in Anlage 3 mit (0) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen,
  2. wenn die Gewässer oder Gewässerteile im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 eine natürliche Anreicherung mit Stoffen über die Qualitätsanforderungen nach Absatz 1 hinaus erfahren.

(2) Ausnahmen von den Anforderungen des § 4 Abs. 2 sind nur zulässig, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen. Werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1 Ausnahmen erforderlich, ist dies der obersten Wasserbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Über Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 entscheidet die obere Wasserbehörde ( § 105 Nr. 2 LWG).

§ 6 Überwachung

(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen nach § 4 Abs. 1 und 2 der in den Anlagen 1 und 2 genannten Gewässer oder Gewässerteile ist nach Maßgabe der Artikel 6 und 7 der in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Richtlinien im Rahmen des gewässerkundlichen Meß- und Beobachtungsdienstes gemäß § 105 Nr. 2 und § 107 Abs. 2 Satz 2 LWG durch die obere Wasserbehörde zu überwachen. Diese legt auch den genauen Ort der Probenahmen fest.

(2) Die Analyse- und Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in den Anlagen 3 und 4 festgelegt. Die obere Wasserbehörde kann andere, gleichwertige Verfahren festsetzen. Diese sind im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekanntzugeben.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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Verzeichnis der Gewässer  Anlage 1
(zu § 2 Abs. 1)

 

Nr. Bezeichnung des Gewässers Endpunkte des Gewässers
1 Bille1 Brücke bei Billbaum Landesgrenze Hamburg/Schleswig-Holstein
2 Stör2 Brücke bei Heiligenstedten Brücke bei Padenstedt
3 Treene2 Brücke an der Landesstraße 247 bei Tarp Eider, Schleuse
4 Bongsieler Kanal2 Brücke an der Landesstraße 6 bei Munksbrück Nordsee (Schlüttsiel)
5 Schwentine2 Brücke an der B 76 in Preetz, oberhalb der Stauanlage der Hoksatia Mühle
6 Trave2 Brücke bei Warderbrück, unterhalb Wardersee Pegel Sehmsdorf

1) Salmonidengewässer

2) Cyprinidengewässer

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In der Nordsee Anlage 2
(zu § 2 Abs. 2)

Gebiet SH/W I

im Norden und Osten von der zwischen der Insel Sylt und der dänischen Insel Römö liegenden Grenztonne G 1 entlang der deutsch-dänischen Staatsgrenze bis zum Festland, von dort entlang der Küstenlinie bis zum Hindenburgdamm,

im Süden und Westen: Entlang der Küstenlinie nördlich des Hindenburgdammes und ihres weiteren Verlaufs entlang der Ostküste der Insel Sylt bis zum östlichsten Punkt des Ellenbogens bei List, von dort in direkter Linie zur Grenztonne G 1.

Gebiet SEM /II

im Norden durch die südliche Küstenlinie der Insel Sylt vom westlichsten Punkt des Seedeiches des Rantumbeckens entlang des Hindenburgdammes bis zum Festland; im Osten entlang der Küstenlinie vom Schnittpunkt Hindenburgdamm/Festland bis zum Hafen Südwesthörn, von dort nach Westen bis 54° 47" 37" N, 8° 35" 00" E, von dort nach Süden bis 54° 45" 00" N,

im Süden und Westen von 54° 45" 00" N, 8° 35" 00" E bis zum Schnittpunkt von 54° 45" 00" N mit der Küstenlinie der Ostküste der Insel Sylt, von dort entlang der Küstenlinie der Ostküste der Insel Sylt bis zum westlichsten Punkt des Seedeiches des Rantumbeckens.

Gebiet SH/W III

im Norden und Osten vom Schnittpunkt der Küstenlinie an der Ostküste der Insel Sylt mit 54° 45" 00" N nach Osten bis 54° 45" 00" N, 8° 30" 00" E, von dort bis zum Schnittpunkt der südlichen Küstenlinie der Insel Föhr mit 8° 30" 00" E,

im Süden und Westen vom Schnittpunkt der Küstenlinie der Südküste der Insel Föhr mit 8° 30" 00" E in südwestlicher Richtung bis zur Südostspitze des Kniepsandes (Insel Amrum), von dort entlang der Küstenlinie des Kniepsandes (Insel Amrum) nach Nordwesten bis zu dessen westlichstem Punkt und von dort in nördlicher Richtung bis zur südlichsten Spitze der Hörnum Odde, von dort entlang der Küstenlinie östlich von Sylt bis zu deren Schnittpunkt mit 54° 45" 00" N.

Gebiet SH/W IV

im Norden von 54° 47" 37" N. 8° 35" 00" E nach Osten bis zum Hafen Südwesthörn, im Osten und Süden, vom Hafen Südwesthörn entlang der Küstenlinie, des Verbindungsdammes zur Hallig Oland, der nordwestlichen Küstenlinie der Hallig Oland, des Verbindungsdammes zur Hallig Langeneß, der nördlichen und westlichen Küstenlinie der Hallig Langeneß bis zu deren westlichstem Punkt, von dort nach Westen zur Südostspitze des Kniepsandes (Insel Amrum).

im Westen von der Südostspitze des Kniepsandes nach Nordosten zum Schnittpunkt der südlichen Küstenlinie der Insel Föhr mit 8° 30" 00" E, von dort nach Osten und Norden entlang der Küstenlinie der Insel Föhr bis zu deren Schnittpunkt mit 8° 35" 00" E, von dort nach Norden bis 54° 47" 37" N, 8° 35" 00" E.

Gebiet SH/W V

im Norden von der Südostspitze des Kniepsandes zum westlichsten Punkt der Hallig Langeneß, von dort entlang ihrer südwestlichen und südlichen Küstenlinie, entlang des Verbindungsdammes zur Hallig Oland, entlang deren südlicher Küstenlinie und des Verbindungsdammes bis zu dessen Schnittpunkt mit der Küstenlinie des Festlandes,

im Osten entlang der Küstenlinie des Festlandes vom Verbindungsdamm Hallig Oland bis zu deren Schnittpunkt mit 540 35" 00" N.

im Süden und Westen vom Schnittpunkt der Küstenlinie am Festland mit 54° 35" 00" N nach Westen bis 54° 35" 00" N, 8° 24" 15" E. von dort zur Südostspitze des Kniepsandes (Insel Amrum).

Gebiet SH/W VI

im Norden von 54° 35" 00" N, 8° 24" 15" E nach Osten bis zum Schnittpunkt der Küstenlinie mit 54° 35" 00" N,

im Osten, Süden und Westen entlang der Küstenlinie bis 54° 20" 00" N, 8° 35" 00" E, von dort nach Westen

bis 54" 20" 00" N, 8° 28" 42" E, von dort nach Norden bis 54.024" 23" N, 8° 24" 42" E, von dort nach Nordwesten

bis 54° 26" 03" N, 8° 24" 15" E, von dort nach Norden bis 54° 35" 00" N, 8° 24" 15" E.

Gebiet SH/W VII

im Norden und Osten von 54° 20" 00" N. 8° 28" 42" E nach Osten bis zum Schnittpunkt der Küstenlinie mit 54° 20" 00" N, von dort entlang der Küstenlinie bis zu deren Schnittpunkt mit 9° 00" 00" N, von dort nach Süden bis zur Landesgrenze Niedersachsens

im Süden und Westen vom Schnittpunkt 9° 00" 00" N mit der Landesgrenze Niedersachsen entlang der Landesgrenze nach Westen bis zu deren Schnittpunkt mit 8` 28" 42" E, von dort nach Norden bis 54° 20" 00" N, 8° 28" 42" E.

In der Ostsee

Gebiet SH/O 1

schleswigholsteinische Hoheitsgewässer in der Flensburger Förde bis zur Verbindungslinie Landspitze Birknack/Leuchtfeuer Kegnäs.

Gebiet SH/O II

die Eckernfärder Bucht bis zur Linie von Bognisseck auf 54° 33" 08" N. 10° 01" 44" E bis zur nordöstlichen Landspitze bei Dänisch-Nienhof auf 54° 29" 08" N. 10° 08" 09" E.

Parameter Saimonidertgewässer Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen
  G 1 G 1      
13. Gesamtzink
(mg1/Zn)
  ≤0,3   ≤1,0 Atomabsorptions-
spektometrie
Monatlich Die 1-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Anlage 5.
14. Gelöstes Kupfer
(mgl/Cu)
≤0,04   ≤0,04   Atomabsorptions-
spektometrie
  Die G-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Anlage 5. -

(1) Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ± 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird.

(2) Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen.

(2) Die älkohlenwasserstoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie:

(4) Bei Wassertemperaturen von 5 10 °C ist ein Wert von 3 mgli festzusetzen, wenn sich dadurch keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestandes ergeben_

Allgemeine Bemerkung

Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Festregung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, daß die in dieser Anlage in Betracht gezogenen bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, daß die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind.

Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein.

Abkürzungen:

G = Richtwert

1 = Imperativer Wert

(0) = Ausnahmen gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung sind möglich.

.

  Qualitätsanforderungen an Fischgewässer Anlage 3
(zu § 4 Abs. 1)

 

Parameter Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen
G I G I
1. Temperatur (°C) 1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als Temperaturmessung Wöchentliche, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärmeeinleitungsstelle Zu plötzliche Temperaturerhöhungen
sind zu vermeiden
  1,5° C   3° C
überschreiten.

Die obere Wasserbehörde kann unter bestimmten Bedingungen geographisch begrenzte Ausnahmeregelungen beschließen, sofern sie nachweisen kann, daß sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestandes ergeben.

2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, daß die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet:

  21,5 (0)
10 (0)
  28 (0)
10 (0)
Der Temperaturgrenzwert von 10° gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen.

Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden.

2. Gelöster Sauerstoff (mg/l O2) 50 % ≥9
100 % ≥7
50 % ≥9

Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 6 mg/l, so wendet die obere Wasserbehörde Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 78/659/EWG vom 18. Juli 1978 an. Sie muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

50 % ≥8
100 % ≥5
50 % ≥7

Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 4 mg/l, so wendet die obere Wasserbehörde Artikel 7 Absatz 3 der Richtlinie 78/659/EWG vom 18. Juli 1978 an. Sie muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Winkler-Methode
oder spezifische Elektroden (elektrochemisches Verfahren)
Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tage der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen.  
3. pH   6-9 (0)1   6-9 (0)1 Elektrometrie; Eichung mittels zweier Pufferlösungen mit bekanntere pH-Wert in der Nähe und vorzugsweise beiderseits des zu messenden pH-Werts Monatlich  
4. Schwebstoffe
(mg/l)
≤25 (0)   ≤25 (0)   Filtration über Filtermembran 0,45 μm oder Zentrifugieren (Mindestzeit 5 Minuten, durchschnittliche Beschleunigung 2800 - 3200 g) Trocknen bei 105 °C und Wiegen   Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Kenzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden.
5. BSB5(mg/l O2) ≤3   ≤6   Bestimmung des O2nach der Winkler-Methode vor und nach fünftägiger Inkubation bei völliger Dunkelheit bei 20 ±1 °C (die Nitrifikatiion sollte nicht verhindert werden)    
6. Gesamtphosphor (mg/l P)         Molekulare Absorptions- spektrophotometrie   Im Falle von Seen mit einer Durchschnittstiefe von 18 bis 300 Metern könnte folgende Formel angewandt werden:

L = Belastung, ausgedrückt in mg P pro Quadratmeter Seeoberfläche pro Jahr

Z = Mittlere Tiefe des Sees in Metern

Tw = Theoretische Austauschzeit des Wassers des Sees in Jahren

In anderen Fällen können Grenzwerte von 0,2 mg/l bei Salmonidengewässern und 0,4 mg/l bei Cyprinidengewässern (ausgedrückt in PO4) als Richtwerte zur Verringerung der Eutrophierung angesehen werden.

7. Nitrit (mg/l NO2) ≤0,01   ≤0,03   Molekulare Absorptions-
spektrophotometrie
   
13. Phenolhaltige Verbindungen (mg/l C6H5OH)   2   2 Geschmacksprüfung   Eine Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, daß phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind
9. Ölkohlen-
wasserstoffe
  3   3 Visuelle Prüfung Geschmacksprüfung Monatlich Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung erfolgt nur dann, wenn vermutet wird, daß Kohlenwasserstoffe vorhanden sind
10. Nicht ionisiertes Ammonium (mg/l NH3) ≤0,005 ≤0,025 ≤0,005 ≤0,025 Molekulare Absorptions-
spektrophotometrie unter Anwendung von Indophenolblau oder Nessler-Methode in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur
Monatlich Bei nicht ionisiertem Ammonium können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden.
Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch ionisiertes Ammonium, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten:
11. Ammonium insgesamt (mg/l NH4) ≤0,04 ≤14 ≤0,2 ≤14
12. Restchlor insgesamt (mg/l HOCl)   ≤0,005   ≤0,005 DPD-Methode (Diäthyl-p- Phenylendiamin) Monatlich Die I-Werte entsprechen pH = 6. Höhere Gesamtchlorkonzentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden.
13. Gesamtzink (mg/l Zn)   ≤0,3   ≤1,0 Atomabsorptions-
spektometrie
Monatlich Die I-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Anlage 5.
14. Gelöstes Kupfer (mg/lCu) ≤0,04   ≤0,04   Atomabsorptions-
spektometrie
  Die G-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO5. Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Anlage 5.

1) Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ± 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird.

2) Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen.

3) Die Ölkohlenwasserstoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie:

4) Bei Wassertemperaturen von ≤10 °"C ist ein Wert von 3 mg/l festzusetzen, wenn sich dadurch keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestandes ergeben.

Allgemeine Bemerkung

Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Festregung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, daß die in dieser Anlage in Betracht gezogenen bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, daß die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind.

Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein.

Abkürzungen:

G = Richtwert

I = Imperativer Wert

(0) = Ausnahmen gemäß § 5 Abs. 1 der Verordnung sind möglich.

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  Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer Anlage 4
(zu § 4 Abs. 2)

 

  Parameter G I Referenz-Analyse-Verfahren Mindesthäufigkeit der Probenahme und Messung
1. pH
pH-Einheit
  7 - 9
  • Elektrometrie
    Die Messung erfolgt an Ort und Stelle bei der Probenahme.
Vierteljährlich
2 Temperatur °C Die Temperatur, die sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in der von der Einleitung beeinflussten Muschelgewässern, nicht mehr als 2 ° C von der in unbeeinflußten Gewässern gemessenen Temperatur abweichen.  
  • Temperaturmessung
    Die Messung erfolgt an Ort und Stelle bei der Probenahme.
Vierteljährlich
3 Färbung (nach Filtern) mg Pt/l   Die Farbe des Wassers nach Filtrierung, die sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflußten Muschelgewässern nicht mehr als 10 mg Pt/l von der in unbeeinflußten Gewässern gemessenen Farbe abweichen.
  • Filtration durch Membrane mit 0,45 μm Porengräße
    Photometrische Methode nach den Eichwerten der Platin-Kobalt-Skala
Vierteljährlich
4 Schwebstoffe mg/l   Der Schwebstoffgehalt, der sich infolge einer Einleitung ergibt, darf in den von der Einleitung beeinflußten Muschelgewässern nicht mehr als 30 % über dem in nicht beeinflußten Gewässern gemessenen Schwebstoffgehalt liegen.
  • Filtration durch Membrane mit 0,45 μm Porengröße, Trocknen bei 105 ° und Wiegen
  • Zentrifugieren (mindestens 5 min, mittlere Beschleunigung 2 800 bis 3 200 g) Trocknen bei 105 ° C und Wiegen
Vierteljährlich
5 Salzgehalt °/oo 12 - 38 °/oo ≤40 °/oo
  • Die durch eine Einleitung verursachte Schwankung des Salzgehalts darf in den durch diese Einleitung beeinflußten Muschelgewässern 10 % des in den nicht beeinflußten Gewässern gemessenen Salzgehalts nicht überschreiten.
Leitfähigkeitsmessung Monatlich
6. Gelöster Sauerstoff % vom Sättigungswert ≥ 80 %
  • ≥70 % (Mittelwert)
  • Ergibt eine Einzelmessung einen Wert von weniger als 70 %, so worden die Messungen wiederholt.
  • Bei einer Einzelmessung darf sich nur dann ein Wert von weniger als 60 % ergeben, wenn hierdurch die Entwicklung des Muschelbestandes nicht beeinträchtigt wird.
Winkler-Methode
Elektrochemische Methode
Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen
7. Kohlenwasserstoffe aus Erdöl   Kohlenwasserstoffe dürfen nicht in so großen Mengen in den Muschelgewässern vorhanden sein, daß sie
  • einen sichtbaren Film an der Wasseroberfläche und/oder eine Ablagerung auf den Schalentieren hervorrufen
  • schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere hervorrufen.
Visuelle Inspektion Vierteljährlich
8. Metalle
Silber Ag
Arsen As
Kadmium Cd
Chrom Cr
Kupfer Cu
Quecksilber Hg
Nickel Ni
Blei Pb
Zink Zn
mg/l
Die Begrenzung der Konzentration jedes Stoffes im Muschelfleisch muß so sein, daß sie gemäß Artikel 1 der Richtlinie 79/923/EWG vom 30. Oktober 1979 zur Qualität der Muschelerzeugnisse beiträgt. Die Konzentration keiner der genannten Stoffe im Muschelwasser oder im Muschelfleisch darf so hoch sein, daß sie schädliche Auswirkungen auf die Schalentiere und die Larven hat.
Die Zusammenwirkungseffekte dieser Metalle sind in Betracht zu ziehen.
Atomabsorptionsspektrornetrie, gegebenenfalls mit vorangehender Konzentration und/oder Extraktion Halbjährlich

Abkürzungen:

G = Richtwert

I = Imperativer Wert

.

  Besondere Angaben für Gesamtzink und gelöstes Kupfer Anlage 5
(zu § 4 Abs. 1)

Gesamtzink
(Siehe Anlage 3, Nummer 13, Spalte "Bemerkungen")

Zinkkonzentrationen (mg/l Zn) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO3:

  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
10 50 100 500
Salmonidengewässer (mg/l Zn) 0,03 0,2 0,3 0,5
Cyprinidengewässer (mg/l Zn) 0,3 0,7 1,0 2,0

Gelöstes Kupfer
(Siehe Anlage 3, Nummer 14, Spalte "Bemerkungen")

Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3

  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
10 50 100 500
mg/l Cu 0,0051 0,022 0,04 0,112

1) Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten.

.

  Anlage 6
(zu § 2 Abs. 2)

 

ENDE

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