Änderungstext

Landesverordnung
zur Änderung der Anlagenverordnung*

Vom 1. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 17 vom 22.12.2005 S. 555)



Aufgrund des § 111a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume im Einvernehmen mit dem Innenministerium:

Artikel 1

Die Anlagenverordnung vom 29. April 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 448, ber. S.592), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG). Die Verordnung gilt nicht für Anlagen nach § 19g Abs. 6 Satz 1 WHG. Sie gilt ferner nicht für Anlagen zur unterirdischen behälterlosen Lagerung (Tiefenspeicherung) wassergefährdender Stoffe. "(1) Diese Verordnung gilt für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g Abs. 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG).

(2) Diese Verordnung dient der Umsetzung von Artikel 5 Abs. 4 der Richtlinie91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr.L 375 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) 1882/2003 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EG Nr. L 284 S. 1)." 

2. In § 2  werden die  Absätze 14 und 15 angefügt.

3. § 21b erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Das Fassungsvermögen der Anlagen nach § 21a muß den Erfordernissen des jeweiligen Betriebes und des Grundwasserschutzes entsprechen. Es muß größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftliche Flächen verboten ist. Dies gilt nicht, wenn der zuständigen Behörde gegenüber nachgewiesen wird, daß die das Fassungsvermögen nach Satz 1 übersteigende Menge ordnungsgemäß entsorgt wird.

(2) Bei offenen Behältern und Erdbecken ist ein Freibord als Sicherheitsraum für Niederschlagswasser einzuhalten.

 "(1) Das Fassungsvermögen der Anlagen nach § 21a muss den Erfordernissen des jeweiligen Betriebes und des Grundwasserschutzes entsprechen.

(2) Für die Lagerung von Dung ist eine Lagerkapazität zu schaffen,die auf die klimatischen und pflanzenbaulichen Besonderheiten des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und die Belange des Gewässerschutzes abgestimmt ist. Für die Lagerung von flüssigem Dung ist eine Lagerkapazität von sechs Monaten zu schaffen. Bei der Berechnung des Fassungsvermögens sind zusätzlich zu den Anfallmengen von flüssigem

(3) Die Lagerkapazität gilt auch als eingehalten, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Dung überbetrieblich gelagert oder auf andere Weise ordnungsgemäß verwertet oder entsorgt wird.

(4) Bei offenen Behältern und bei Erdbecken ist ein Mindestfreibord von 20 cm an jeder Stelle einzuhalten."

4. In § 29 wird der Absatz 6 angefügt

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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