umwelt-online: Anlagenverordnung -VAwS - Schleswig-Holstein (3)
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Anlage (zu § 4) |
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Das Volumen einer Anlage in den tabellarischen Darstellungen der Anforderungen ist das Volumen des größten abgesperrten Anlagenteils. Bei Faß- und Gebindelägern ist das Volumen aller Fässer und Gebinde zu berücksichtigen.
1.2 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen:
F0 = | keine Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus |
F1 = | stoffundurchlässige Fläche |
F2 = | stoffundurchlässige Fläche mit Nachweis; kann bei bestehenden Anlagen mit einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe der Nachweis nicht geführt werden, kann F2 durch F1 in Verbindung mit I1 und Auffangtassen ersetzt werden |
1.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten:
R0 = | kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus |
R1 = | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann |
R2 = | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne daß Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden; R2 ist erfüllt, wenn ein Rückhaltevermögen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b vorhanden ist |
R3 = | Ersatz des Rückhaltevermögens durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät |
1.4 Anforderungen an Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art:
I0 = | keine besonderen Anforderungen |
I1 = | Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (z.B. Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen |
I2 = | Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist |
1.5 Erläuterung für die Tabellen:
+ | = zusätzlich |
/ | = wahlweise |
2. Lageranlagen
2.1 Oberirdische Lageranlagen der Gefährdungsstufe B, C und D für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen, soweit im folgenden nichts anderes geregelt ist, die in den folgenden Tabellen genannten Anforderungen erfüllen:
Tabelle 1: Lageranlagen
Volumen in m3 | Wassergefährdungsklasse (WGK) | ||
1 | 2 | 3 | |
< 1 | - | - | F1+R2+I0 |
> 1< 10 | - | F1+R1+I1 | F2+R2+I0 |
> 10< 100 | - | F1+R1+I2 / F2+R1+I1 |
F2+R2+I0 |
> 100 | F1+R1+I2 / F2+R1+I1 |
F2+R2+I0 / |
F2+R2+I0 |
2.2 Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren WGK oder eines höheren Volumenbereichs eingehalten werden oder einheitlich die Anforderungen F0+R3+I0 erfüllt werden.
2.3 R1 kann bei Behältern aus glasfaserverstärkten Kunststoffen zur Lagerung von Heizöl EL und Dieselkraftstoff mit einem Volumen bis zu 2 m3 in Gebäuden bis zum 31. Dezember 1999 entfallen, wenn die Behälter auf flüssigkeitsundurchlässigem Boden aufgestellt werden und im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind.
2.4 Bei Faß- und Gebindelägern für flüssige wassergefährdende Stoffe wird R1 oder R2 in Abhängigkeit von der Gesamtlagermenge Vges wie folgt ermittelt:
Tabelle 2 Rückhaltevermögen Faß- und Gebindeläger
(Stand: 19.09.2024)
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