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Regelwerk

Landesverordnung über die Anforderungen an die erlaubnisfreie
Versickerung von Niederschlagswasser in das Grundwasser

- Schleswig-Holstein -

Vom 25. Mai 2002
(GVBl. Nr. 7 vom 27.06.2002 S. 122aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-2-86


Aufgrund des § 31a Abs. 2 Landeswassergesetz ( LWG) verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:

§ 1 Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser

Für die schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser auf Grundstücken, auf denen es anfällt, ist eine Erlaubnis nicht erforderlich ( § 21 Nr. 3 Buchst. a LWG), wenn

  1. die Versickerung außerhalb von Wasserschutz und Quellschutzgebieten und außerhalb von Altlasten, altlastverdächtigen Flächen, Flächen mit schädlicher Bodenveränderung und Verdachtsflächen im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes ( BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) erfolgt,
  2. das Niederschlagswasser nicht durch häuslichen, landwirtschaftlichen oder gewerblichen Gebrauch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert ist, nicht mit anderem Abwasser vermischt ist und nicht bestimmte gefährliche Stoffe im Sinne der Grundwasserverordnung vom 18. März 1997 (BGBl. I S. 542) enthält und
  3. die Anforderungen des § 2 erfüllt werden und die Versickerung gemäß § 3 angezeigt wird.

§ 7 BBodSchG bleibt unberührt.

§ 2 Anforderungen

(1) Die Gesamtfläche, deren Niederschlagswasser über eine Anlage (Einrichtung) versickert wird, darf nicht größer als 5.000 m2 sein.

(2) Das Niederschlagswasser ist über dem Oberboden zu versickern und darf nur von folgenden Flächen stammen:

  1. Dachflächen, wenn deren Dachhaut nicht aus freiliegendem Metall besteht,
  2. Stellplätze und sonstige befestigte Flächen auf Wohngrundstücken,
  3. Flächen im gewerblichen oder öffentlichen Bereich, soweit diese in gleicher Art genutzt werden wie nach Nummer 2,
  4. Ortsstraßen und sonstige öffentliche Straßen im Sinne von § 3 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. April 1996 (GVOBl. Sch.-H. S. 413), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Januar 1998 (GVOBl. Sch.-H. S. 37), soweit sich diese innerhalb von Wohngebieten befinden.

Stehen die für die Versickerung über dem Oberboden erforderlichen Flächen nicht zur Verfügung, kann das Niederschlagswasser von den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bestimmten Flächen unterirdisch versickert werden.

(3) Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb der Versickerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.

§ 3 Anzeigepflicht

Die erlaubnisfreie Benutzung ist der zuständigen Wasserbehörde spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Benutzung anzuzeigen. Die Anzeige muss

  1. den Namen und die Anschrift der Grundstückseigentümerin oder des Grundstückseigentümers,
  2. die Größe, Nutzung und den Baustoff der angeschlossenen versiegelten Flächen,
  3. die Bauart der Versickerungsanlage und
  4. den Ort der Benutzung

enthalten. Der Anzeige ist ein Lageplan (Maßstab 1:100) beizufügen, der sämtliche Versickerungsanlagen und die an diese angeschlossenen Flächen ausweist.

§ 4 Inkrafttreten

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