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Landesverordnung über die Anforderungen an die erlaubnisfreie
Versickerung von Niederschlagswasser in das Grundwasser
- Schleswig-Holstein -
Vom 25. Mai 2002
(GVBl. Nr. 7 vom 27.06.2002 S. 122aufgehoben)
Gl.-Nr.: 753-2-86
Aufgrund des § 31a Abs. 2 Landeswassergesetz ( LWG) verordnet das Ministerium für Umwelt, Natur und Forsten:
§ 1 Erlaubnisfreie Versickerung von Niederschlagswasser
Für die schadlose Versickerung von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser auf Grundstücken, auf denen es anfällt, ist eine Erlaubnis nicht erforderlich ( § 21 Nr. 3 Buchst. a LWG), wenn
§ 7 BBodSchG bleibt unberührt.
§ 2 Anforderungen
(1) Die Gesamtfläche, deren Niederschlagswasser über eine Anlage (Einrichtung) versickert wird, darf nicht größer als 5.000 m2 sein.
(2) Das Niederschlagswasser ist über dem Oberboden zu versickern und darf nur von folgenden Flächen stammen:
Stehen die für die Versickerung über dem Oberboden erforderlichen Flächen nicht zur Verfügung, kann das Niederschlagswasser von den in Satz 1 Nr. 1 bis 3 bestimmten Flächen unterirdisch versickert werden.
(3) Bei der Bemessung, Ausgestaltung und dem Betrieb der Versickerungsanlagen sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
§ 3 Anzeigepflicht
Die erlaubnisfreie Benutzung ist der zuständigen Wasserbehörde spätestens einen Monat vor dem geplanten Beginn der Benutzung anzuzeigen. Die Anzeige muss
enthalten. Der Anzeige ist ein Lageplan (Maßstab 1:100) beizufügen, der sämtliche Versickerungsanlagen und die an diese angeschlossenen Flächen ausweist.
§ 4 Inkrafttreten
(Stand: 29.03.2021)
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