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Regelwerk

Einführung der DIN 4261 "Kleinkläranlagen" als allgemein anerkannte Regeln der Technik und landesrechtliche Regelung gemäß Anhang 1, Teil C, Absatz 4 und 5 der Abwasserverordnung
Festlegung eines einheitlichen elektronischen Datenverarbeitungsverfahrens (EDV-Verfahren) für die Übermittlung des digitalen Wartungsberichts "Kleinkläranlagen"

- Schleswig-Holstein -

Vom 15. Januar 2010
(ABl .Nr. 5 vom 01.02.2010)
Gl.Nr. 7521.17


Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, vom 15. Januar 2010 - V 442 5240.542 -

Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume des Landes Schleswig-Holstein hat mit Bekanntmachung vom 18. März 2008 - V 442/5240.542 - (Amtsblatt) die DIN 4261 "Kleinkläranlagen" unter Bezug auf § 34 Abs. 1 des Landeswassergesetzes ( LWG) mit Änderungen und Ergänzungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik in Schleswig-Holstein eingeführt. Diese eingeführte Norm legt im Abschnitt 7.1.5 "Wartung" fest, dass die Fachkundigen den zuständigen Behörden in standardisierter Form einen digitalen Bericht über die von ihnen untersuchten und gewarteten Kleinkläranlagen innerhalb eines Monats nach, der Wartung vorzulegen haben.

Die hierfür erforderliche Schnittstellenbeschreibung steht auf der Homepage des Ministeriums im Bereich Kleinkläranlagen unter der Internetadressehttp://www.schleswigholstein.de/kleinklaeranlagenmerkblatt.htmlzum Herunterladen in der jeweils aktuellen Fassung zur Verfügung.

Die Fachkundigen haben die oben genannte Schnittstelle für die Übermittlung der verschlüsselten Wartungsergebnisse an die unteren Wasserbehörden des Landes Schleswig-Holsteins zu verwenden. Die Art der Verschlüsselung ist im Vorwege mit der jeweiligen unteren Wasserbehörde abzustimmen.

I. Vorbemerkungen

Obwohl die Kommunen und das Land Schleswig-Holstein in den vergangenen Jahrzehnten erhebliche finanzielle Anstrengungen (seit 1991 rd. 1,6 Mrd. Euro) auf sich genommen haben, um das Abwasser ihrer Bürger zentral in kommunalen Kläranlagen behandeln zu können, müssen weiterhin rund 7% der schleswigholsteinischen Bevölkerung, das sind rd. 200.000 Einwohner, auf Dauer ihr Abwasser dezentral in ca. 57.000 Kleinkläranlagen behandeln.

Diese Kleinkläranlagen werden immer dort betrieben, wo ein Anschluss an die öffentliche Schmutzwasserkanalisation technisch oder wegen unverhältnismäßig hoher Kosten nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen liegen häufig bei abseits gelegenen Häusern bzw. kleinen Ortschaften und Streusiedlungen vor. Insbesondere in Gemeinden mit weniger als 300 Einwohnern liegt der Anschlussgrad in Schleswig-Holstein an eine öffentliche Kanalisation bei gerade 50% aller Haushalte, obwohl das Land mit 9 m Kanalisationsnetz pro angeschlossenem Einwohner das längste der bundesdeutschen Flächenländer betreibt.
Derzeit haben sich 181 von insgesamt 1.127 Gemeinden entschlossen, das Abwasser in Kleinkläranlagen zu behandeln und keine Kanalisation zu bauen.

Nachdem wissenschaftlich festgestellt wurde, dass schlecht betriebene Kleinkläranlagen einen wesentlichen Anteil an den Gewässerbelastungen aus Kläranlagen ausmachen, wurden technisch unbelüftete Behandlungsanlagen bundesweit nicht mehr zugelassen und festgelegt, diese durch technisch belüftete Systeme auszutauschen.

Dieser Vorgehensweise wollte sich das schleswigholsteinische Umweltministerium nicht anschließen. Die guten Ergebnisse der behördlichen Überwachungen bei gut betriebenen und gewarteten Kleinkläranlagen rechtfertigten diesen kostenintensiven Schritt nicht. Die mehrheitlich in Schleswig-Holstein vorhandenen technisch unbelüfteten Verfahren (ca. 80 % der Anlagen) zeichnen sich durch Robustheit, einfachen Betrieb, äußerst geringen Energieverbrauch und damit als klimafreundlich aus.

Das Umweltministerium hatte deshalb eine Expertenarbeitsgruppe aus Vertretern des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages, des Städtetages, des Landkreistages, der Abwasserverbände, des Landesamtes für Natur und Umwelt und des Ministeriums einberufen. Diese haben Regeln für die Errichtung, den Betrieb und die Wartung für Kleinkläranlagen erarbeitet, die die Besonderheiten in Schleswig-Holstein berücksichtigen.

Diese Regeln sind in die neue DIN 4261 Teil 1 S-H eingeflossen. Sie ergänzen die bundesweit gültigen Regeln um die technisch unbelüfteten Nachbehandlungsanlagen. Da diese Regelungen derzeit nur in Schleswig-Holstein angewandt werden, war es der Arbeitsgruppe wichtig, diese kompakt und hoffentlich leicht verständlich in einem Merkblatt zusammenzufassen.

Dieses Merkblatt liegt nun vor und soll Betreibern, Planern, Entsorgungs- und Überwachungspflichtigen von Kleinkläranlagen helfen, Fragen rund um die Kleinkläranlagen zu beantworten.

II. Allgemeines

1. Was ist eine Kleinkläranlage?

Kleinkläranlagen sind Anlagen zur Behandlung und Einleitung des im Trennverfahren erfassten häuslichen Schmutzwassers aus einzelnen oder mehreren Gebäuden mit einem Schmutzwasserzufluss bis 8 m3 /d. Das entspricht etwa dem täglich anfallenden Schmutzwasser von 50 Einwohnern.

Eine Kleinkläranlage, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, besteht mindestens aus einer mechanischen und einer biologischen Reinigungsstufe. In der mechanischen Stufe, häufig eine Mehrkammerabsetz- oder -ausfaulgrube, werden die Grob- und Feststoffe zurückgehalten. Die nun noch enthaltenen gelösten und nicht absetzbaren Abwasserinhaltsstoffe werden in der biologischen Reinigungsstufe durch Mikroorganismen (Bakterien, Einzeller und Pilze) zu Biomasse umgesetzt. Dieses kann mit technisch oder natürlich belüfteten Verfahren geschehen.

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