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Regelwerk; Wasser; Schleswig-Holstein

Einführung der DIN 1999-100 -
Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten - Teil 100: Anwendungsbestimmungen für Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten nach DIN EN 858-1 und DIN EN 858-2 - als allgemein anerkannte Regeln der Technik (DIN 1999-100 Schl.-H.) und Landesrechtliche Zulassung von Abwasserbehandlungsanlagen gemäß Anhang 49, Teil E, Absatz 2 der Abwasserverordnung

- Schleswig-Holstein -

Vom 5. Januar 2022
(Amtsbl. Schl.-H. Nr. 5 vom 31.01.2022 S. 102)
Gl.-Nr.: 7521.22


Archiv: 2011, 2017

I.
Einführung der DIN 1999 Teil 100

Die vom Deutschen Institut für Normung e.V. (DIN)

wird auf Grundlage von § 51 Abs. 1 Landeswassergesetz (LWG) mit den nachfolgend aufgeführten Änderungen, Ergänzungen und Hinweisen als allgemein anerkannte Regeln der Technik in Schleswig-Holstein (DIN 1999-100 Schl.-H.) eingeführt. Bei der Anwendung der Norm sind die nachfolgend hierzu gegebenen Hinweise und Änderungen zu beachten.

1 Allgemein

1.1 Leichtflüssigkeitsabscheideranlagen mit einem Probenahmeschlauch entsprechen nicht den Anforderungen, die die DIN 1999-100 im Abschnitt 5.5 - Probenahmeschächte und Probenahmeeinrichtungen - festgelegt hat. Diese Probenahmeschläuche führen in der Regel zu einem verfälschten Ergebnis der qualitativen Überwachung. Deshalb müssen die Anlagen, die nur mit einen Probenahmeschlauch ausgestattet sind und bei denen aus wasserrechtlicher Sicht eine qualitative Überwachung erforderlich ist, mit einer Probenahmeeinrichtung nachgerüstet werden, die der DIN 1999-100 entspricht. Über den Zeitpunkt der Nachrüstung entscheidet die zuständige Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

1.2 Bei Abscheideranlagen, die vor Inkrafttreten dieser Einführung rechtmäßig in Betrieb waren, keine selbsttätige Warneinrichtung besitzen und die erforderliche Überhöhung gegenüber dem maßgebenden Niveau auf der Zulaufseite und gegenüber der Rückstauebene eingehalten ist, gilt die Zustimmung der örtlichen Behörde hinsichtlich dieser Abweichung als erteilt.

Entsprechen vorhandene selbsttätige Warneinrichtungen nicht den Anforderungen, die in der DIN 1999-100 Abschnitt 5.6 - Selbsttätige Warneinrichtungen - festgelegt sind, so müssen diese in Abhängigkeit des Gefährdungspotenzials der Gesamtanlage, spätestens bei einer Ersatzbeschaffung, entsprechend den Anforderungen der DIN 1999-100 nachgerüstet werden. Über den Zeitpunkt entscheidet die zuständige Behörde. Als Entscheidungshilfe kann sie auf die Ergebnisse der fünfjährigen Überprüfung nach Landesrecht zurückgreifen.

1.3 Weisen vorhandene Schlammfänge aus Beton oder Stahlbeton keine dauerhafte Beschichtung/ Auskleidung zur Sicherstellung der Standsicherheit und der dauerhaften Dichtheit gegen Leichtflüssigkeit auf, so ist in Abhängigkeit des Ergebnisses der Dimensionierungs-, Zustands- und Dichtheitsüberprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen ein Austausch bzw. eine Sanierung vorzunehmen. Über den Zeitpunkt entscheidet die zuständige Behörde. Sie kann auf die Ergebnisse der fünfjährigen Überprüfung nach Landesrecht zurückgreifen.

Der Fachkundige für die fünfjährige Überprüfung nach Landesrecht hat die Auswirkungen nicht vorhandener Beschichtung/Auskleidung dahingehend zu begutachten, ob nach seiner Einschätzung von diesem Mangel bis zur nächsten Prüfung Umweltgefährdungen ausgehen können und ob die Funktionstüchtigkeit des Bauwerks und sein Bauzustand bis zur nächsten Prüfung beeinträchtigt oder gefährdet ist. Ein besonderes Augenmerk ist auf den Zustand des wasserundurchlässigen Betons zu legen. Dieses hat er im Prüfbericht zu vermerken. Er ist berechtigt, nach pflichtgemäßem Ermessen den zeitlichen Abstand zur nächsten Überprüfung dieses Mangels auf zweieinhalb Jahre zu reduzieren.

Darüber hinaus hat der Fachkundige für die fünfjährige Überprüfung nach Landesrecht den Betreiber auf Betriebsweisen hinzuweisen, die sich negativ auf den Zustand der Abscheideranlage auswirken und er unterbreitet dem Betreiber bei Erfordernis einen Sanierungsvorschlag.

1.4 Weisen Abscheideranlagen (Schlammfang und Abscheider) Schäden bei der vorhandenen Beschichtung/Auskleidung zur Sicherstellung der Standsicherheit und der dauerhaften Dichtheit gegen Leichtflüssigkeit auf, führt dieses nicht zwangsweise zum Erlöschen der bauaufsichtlichen Zulassung. Die oben genannten Hinweise zur fehlenden Beschichtung/Auskleidung gelten entsprechend. Zusätzlich müssen die Risiken einer Sanierung bei der Bewertung des Mangels mit berücksichtigt werden.

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(Stand: 11.02.2022)

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