Änderungstext
Gesetz zur Einführung eines Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen und zur Änderung anderer Gesetze
Vom 1. September 2003
(GVBl. Nr. 13 vom 29.09.2003 S. 418)
Der Sächsische Landtag hat am 10. Juli 2003 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG)
- eingefügt -
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes
Das Sächsische Wassergesetz (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393), zuletzt geändert durch Artikel 32 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 97), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Inhaltsübersicht werden nach den Angaben zum 4. Abschnitt des Dritten Teils folgende Angaben eingefügt:
"5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für bestimmte Industrieanlagen
§ 46b Anwendungsbereich, Koordinierung und Verfahren
§ 46c Antragsunterlagen
§ 46d Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung
§ 46e Überwachung und Überprüfung der Erlaubnis und Genehmigung
§ 46f Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen
§ 46g Grenzüberschreitende Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung
§ 46h Vorhandene Benutzungen und Indirekteinleitungen".
b) In der Angabe zu § 119 wird das Wort "Sachliche" gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
1a. die Anforderungen an die Beschreibung, Festlegung und Einstufung, Darstellung in Karten sowie die Überwachung des Zustandes der Gewässer,"
b) In Nummer 6 werden nach dem Wort "Überwachung" die Worte "einschließlich der Erhebung von Daten zu Emissionen und ihren Quellen mit Auswirkungen auf den Wasserhaushalt" eingefügt.
3. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für Gewässerbenutzungen, die mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen 4. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566, 1569) geändert worden ist, verbunden sind, gelten zusätzlich die §§ 46b bis 46h."
4. § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
1. die Benutzung mit einem Vorhaben nach § 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) - vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205) verbunden ist oder | "1. die Benutzung mit einem Vorhaben verbunden ist, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1914, 1921) geändert worden ist, oder dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Freistaat Sachsen (SächsUVPG) vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 418) in den jeweils geltenden Fassungen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, oder". |
5. Nach § 46a wird folgender 5. Abschnitt eingefügt:
"5. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für bestimmte Industrieanlagen
§ 46b Anwendungsbereich, Koordinierung und Verfahren
Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Anlage, die nach Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftig ist, eine Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 5 oder Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245) oder eine Indirekteinleitung nach § 64 Abs. 1 Satz 1 verbunden, darf eine Erlaubnis oder eine Genehmigung für die Indirekteinleitung nur erteilt werden, wenn auch die in diesem Abschnitt geregelten Anforderungen eingehalten werden. Die vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen ist sicherzustellen.
§ 46c Antragsunterlagen
Dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach § 46b sind vom Antragsteller mindestens Beschreibungen zu folgenden Gegenständen beizufügen:
Bei den Beschreibungen nach Satz 1 kann auf solche Angaben verzichtet werden, die für die beantragte Gewässerbenutzung oder Indirekteinleitung offensichtlich ohne Belang sind. Dem Antrag ist eine nichttechnische Zusammenfassung der in Satz 1 genannten Angaben beizufügen.
§ 46d Mindestinhalt der Erlaubnis oder Genehmigung
Die Erlaubnis oder die Genehmigung nach § 46b hat mindestens Regelungen zu enthalten über die Verpflichtung zur Überwachung der Gewässerbenutzung und der Indirekteinleitung, die Methode und die Häufigkeit von Messungen sowie das Bewertungsverfahren und die Vorlage von Daten für die Überprüfung der Einhaltung von Inhalts- und Nebenbestimmungen. Die Erlaubnis oder Genehmigung nach § 46b soll, soweit erforderlich, auch Regelungen enthalten, die eine regelmäßige Wartung der Anlage sicherstellen. Die in den Sätzen 1 und 2 geregelten Mindestinhalte sind unter Berücksichtigung der Regelungen über die Eigenkontrolle festzulegen.
(Stand: 26.04.2021)
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