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WEAVO - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes
- Sachsen -
Vom 10. Juli 1994
(SächsGVBl. 1994 S. 1444; 1999 S. 81; 2000 S. 16; 05.12.2001 S. 734; 12.07.2013 S. 503 13; 20.12.2022 S. 705aufgehoben)
Gl.-Nr.: 612-3.5
Aufgrund von § 23 Abs. 7 und § 119 Abs. 2 Satz 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1998 (SächsGVBl. S. 393) wird verordnet:
§ 1 Verordnungszweck
Diese Verordnung regelt die Erklärungs- und Zahlungspflichten der Abgabepflichtigen und die Erhebung der Wasserentnahmeabgabe. Sie regelt auch die Verfolgung bestimmter Zuwiderhandlungen als Ordnungswidrigkeit.
§ 2 Allgemeine Vorschriften
Veranlagungszeitraum für die Erhebung der Wasserentnahmeabgabe ist das Kalenderjahr. Liegen Beginn oder Ende der Gewässerbenutzung innerhalb eines Kalenderjahres, so ist der Veranlagungszeitraum der betreffende Abschnitt des Kalenderjahres.
§ 3 Erklärungspflicht
(1) Der Abgabepflichtige hat die zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Angaben über das benutzte Gewässer, die Entnahmestelle, die entnommene Menge, den Verwendungszweck sowie die Abgabe an Dritte entsprechend dem Verzeichnis der Abgabesätze für die Wasserentnahme (Anlage 2 zum Sächsischen Wassergesetz) schriftlich zu erklären und die dazu gehörenden Unterlagen unter Angabe der wasserrechtlichen Entscheidung (Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung) und Beifügung der Meßergebnisse vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige ausnahmsweise noch nicht in der Lage, die Wassermengen zu messen, hat er durch ergänzende Unterlagen dafür zu sorgen, daß sich die Wassermengen annähernd genau ermitteln lassen.
(2) Die Erklärung zur Wasserentnahmeabgabe ist bis zum 31. März des auf die Wasserentnahme folgenden Jahres vorzulegen. Der Abgabepflichtige hat die Erklärung zur Wasserentnahmeabgabe mittels Vordrucks "Wasserentnahmeabgabe" der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.
(3) Soweit der Abgabepflichtige auf die wasserrechtliche Entscheidung und die Gewässerbenutzung verzichtet, ist die Wasserentnahmeabgabe für das laufende Kalenderjahr abweichend von Absatz 2 zusammen mit dem Verzicht zu erklären.
§ 4 Fälligkeit
(1) Die Wasserentnahmeabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Ist bis zum 1. Dezember des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Jahres der Festsetzungsbescheid nicht zugestellt worden, kann der Abgabepflichtige eine Vorauszahlung in der sich aus seiner Erklärung nach § 3 Abs. 1 und 2 zu errechnenden Höhe entrichten. Die Vorauszahlung wird bei der späteren Festsetzung angerechnet, etwaige Überzahlungen werden erstattet. Letzteres gilt entsprechend bei Aufhebung der die Entnahme zulassenden wasserrechtlichen Entscheidung.
(3) Wird eine Ratenzahlung bewilligt, ist diese auf die Dauer eines Jahres ab Festsetzung der Wasserentnahmeabgabe zu beschränken. Über die Bewilligung der Ratenzahlung ist ein schriftlicher Ratenzahlungsbescheid zuzustellen, es sei denn, daß über die Bewilligung der Ratenzahlung bereits im Festsetzungsbescheid entschieden worden ist.
§ 4a (aufgehoben)
(1) Die folgenden Bestimmungen des Fuenften Teils der Abgabenordnung - Erhebungsverfahren - sind in ihrer jeweils geltenden Fassung für das Erhebungsverfahren entsprechend anzuwenden, soweit diese Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt:
(2) Bei der Anwendung der in Absatz 1 bezeichneten Vorschriften treten jeweils an die Stelle
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Erklärungspflicht des § 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt sowie die festgesetzten Entnahmeabgaben trotz mit Fristsetzung verbundener Mahnung nicht entrichtet, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 122 Abs. 1 Nr. 24 in Verbindung mit Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Geldbuße bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
(2) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 11 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258, 2270) geändert worden ist, in der jeweils gültigen Fassung ist die für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständige Wasserbehörde.
§ 7 (aufgehoben)
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 24.01.2023)
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