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Regelwerk, Wasser, Gefahrenabwehr

HWNAVO - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen
- Sachsen -

Vom 29. September 2015
(GVBl. Nr. 13 vom 30.10.2015 S. 615)



Es wird verordnet aufgrund von

  1. § 86 Absatz 1 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern,
  2. § 86 Absatz 2 des Sächsischen Wassergesetzes:

§ 1 Einrichtung eines Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes

(1) Im Freistaat Sachsen wird für folgende Flussgebiete ein Hochwassernachrichten- und Alarmdienst eingerichtet:

  1. Elbestrom;
  2. Nebenflüsse der Oberen Elbe;
  3. Nebenflüsse der Mittleren Elbe mit Ketzerbach;
  4. Schwarze Elster und ihre Nebenflüsse;
  5. Mulden und ihre Nebenflüsse sowie Zwota;
  6. Obere Weiße Elster und ihre Nebenflüsse sowie obere Pleiße;
  7. Untere Weiße Elster und ihre Nebenflüsse;
  8. Spree und ihre Nebenflüsse;
  9. Lausitzer Neiße und ihre Nebenflüsse.

(2) Einzugsgebiete von Fließgewässern, die hydrologisch keinem der Flussgebiete nach Absatz 1 zugeordnet werden können, werden einem benachbarten, hydrologisch vergleichbar reagierenden Flussgebiet nach Absatz 1 zugeordnet.

(3) Die Flussgebiete nach Absatz 1 werden nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 in Warngebiete untergliedert, welche nach hydrologischen und administrativen Kriterien so abzugrenzen sind, dass eine effektive Durchführung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes gewährleistet ist.

(4) Aus der Einrichtung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes können Dritte keine Ansprüche herleiten, auch soweit sie Teilnehmer nach § 2 Nummer 10 Buchstabe b oder c sind. Insbesondere entbindet die Einrichtung des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes Teilnehmer und Dritte nicht von ihrer Pflicht zur Eigenvorsorge nach § 5 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere nicht von der Pflicht, sich selbstständig über Hochwassergefahren zu informieren.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Hochwassernachrichten- und Alarmdienst: das Warn- und Informationssystem des Freistaates Sachsen, durch das Teilnehmer, Dritte und die Öffentlichkeit vor Hochwassergefahren gewarnt und über Hochwassergefahren informiert werden; er umfasst auch die Gewinnung, Bewertung und Übermittlung von Daten, die Aufschluss über die Entstehung, den zeitlichen Verlauf und die räumliche Ausdehnung von Hochwassern geben;
  2. Hochwassergefahr: die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorstehende oder bereits eingetretene Ausuferung eines Fließgewässers in einem oder mehreren Warngebieten eines Flussgebiets;
  3. Flussgebiet: ein Gebiet nach § 1 Absatz 1, einschließlich der nach § 1 Absatz 2 zugeordneten Einzugsgebiete;
  4. Warngebiet: ein Gebiet nach § 1 Absatz 3;
  5. Gewässerabschnitt: eine Teilstrecke eines Fließgewässers, welche durch Landkreis- oder Gemeindegrenzen, einmündende Gewässer, Pegelstandorte oder andere geografisch eindeutig bestimmbare Kriterien abgegrenzt ist;
  6. Hochwassernachrichten: die Hochwassereilbenachrichtigung, die Hochwasserwarnung und die Hochwasserstandsmeldung;
  7. Hochwassereilbenachrichtigung: die Information über den Beginn des Hochwassernachrichten- und Alarmdienstes oder über das Erreichen des Richtwerts der Alarmstufe 3 an einem Hochwassermeldepegel in einem Warngebiet;
  8. Hochwasserwarnung: die Information über den Stand und die weitere Entwicklung einer Hochwassergefahr in einem Flussgebiet;
  9. Hochwasserstandsmeldung: die Information über das Erreichen oder Unterschreiten des Richtwasserstandes der Alarmstufen 1 bis 4 an einem Hochwassermeldepegel;
  10. Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst:
    1. Behörden, die an der Sammlung und Bewertung von hochwasserrelevanten Daten oder der Erstellung und Weitergabe von Hochwassernachrichten beteiligt sind oder die Hochwassernachrichten erhalten,
    2. Dritte im Sinne von Nummer 11, soweit sie nach § 7 Absatz 1 bis 3 verpflichtet sind oder werden, und
    3. Inhaber von Stau anlagen und Unternehmen des Bergbaus, soweit sie nach § 7 Absatz 4 verpflichtet sind;
  11. Dritte: natürliche und juristische Personen,
    1. von deren Anlagen oder Grundstücken im Hochwasserfall besondere Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen,
    2. die als Besitzer oder Eigentümer von Wasserbenutzungs anlagen oder sonstigen Anlagen in, an, unter oder über oberirdischen Gewässern im Sinne von § 36 des Wasserhaushaltsgesetzes über hochwasserrelevante Daten verfügen, oder
    3. bei denen im Hochwasserfall besondere Gefahren für Leib und Leben, herausragende Sachwerte, die Versorgung der Bevölkerung mit Energie und Trinkwasser oder die Entsorgung von Abwasser zu erwarten sind;
  12. Stau anlagen: Talsperren, Wasserspeicher oder Hochwasserrückhaltebecken, deren Steuerung einen nicht nur unerheblichen Einfluss auf das Hochwassergeschehen haben kann;
  13. Hochwassermeldepegel: die für Zwecke der Hochwasserbeobachtung an den Gewässern angebrachten und betriebenen und in dem Verzeichnis nach § 9 Absatz 1 Nummer 5 aufgeführten Messstellen zur Ermittlung des Wasserstandes und in der Regel auch des Durchflusses; als Hochwassermeldepegel im Sinne dieser Verordnung gelten auch die Pegel an der Bundeswasserstraße Elbe, die die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gemäß § 35

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