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Regelwerk

VVAwS - Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe
- Saarland -

Vom 8. August 1997
(GMBl. Saar 1998 S. 41; 26.11.2002 S. 2537aufgehoben)


Ersetzt durch die Regelung des Bundes:

Mit Inkrafttreten der " AwSV - Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" zum01.08.2017 treten gemäß Artikel 72 Absatz 1, 3 Ziffer 5 die Anlagenverordnungen der Länder außer kraft.

Zum Vollzug der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe- VAwS vom 28. April 1997 (Amtsblatt des Saarlandes Nr. 35 vom 7. August 1997, S. 730 ff) werden nachfolgende Verwaltungsvorschriften erlassen.

Vorbemerkung

A. Allgemeines

Durch das 5. Gesetz zur Änderung des WHG ist der Geltungsbereich der Vorschriften zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen auf Anlagen zum Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen erweitert worden. Darüber hinaus ist die behördliche Zulassung von Fachbetrieben entfallen und durch materielle Anforderungen ersetzt worden. Dem durch Änderungen des Bundesrechts erforderlichen Novellierungsbedarf des Landesrechts ist durch den Erlaß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Fachbetriebe (Anlagenverordnung - VAwS) unter Aufhebung der "Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe - VAwS" Rechnung getragen worden.

B. Gleichwertigkeitsklausel

Soweit in diesen Verwaltungsvorschriften auf technische Regelungen für handelbare Produkte verwiesen wird, ist zu beachten, daß Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Regelungen nicht entsprechen, als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Sicherheitsniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

C. EG-Öko-Audit und Substitution

Bei Unternehmen, die als geprüfter Standort nach der EG-Öko-Audit-Verordnung (EWG Nr. 1836/93 des Rates vom 26. September 1993) registriert sind, können bestimmte Pflichten des Ordnungsrechtes durch das Öko-Audit-System erfüllt werden, wenn die vom Unternehmen im Rahmen des Öko-Audit-Verfahrens freiwillig erbrachten Leistungen funktional äquivalent, d. h. in der Zielrichtung und in der Steuerungswirkung gleichwertig zum umweltrelevanten Ordnungsrecht sind (vgl. Nrn. 3.3, 11.6, 23.3.1).

D. Aufhebung bestehender Vorschriften

Es werden aufgehoben:

Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der, Verordnung über Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe - VVAwS - vom 16. Mai 1991 (GMBl. vom 26. Juli 1991, S. 403),

E. Zuständigkeiten

Fachlich und rechtlich zuständig für den Vollzug der VAwS und dieser Verwaltungsvorschrift ist das Landesamt für Umweltschutz.

F. Zitierweise

Die Numerierung der Verwaltungsvorschriften zum Verordnungstext entspricht der Paragraphenfolge der Verordnung, die Numerierung zu den Anhängen der dort im jeweiligen Anhang vorgegebenen Nummernfolge. Die Verwaltungsvorschrift wird mit Nr. ... VVAwS, Nr. ... zu Anhang ... VVAwS beziehungsweise Anlage ... VVAwS zitiert, die Anlagenverordnung mit § ... VAwS beziehungsweise Nr. ... Anhang ... VAwS.

Die Verwaltungsvorschrift ist kein in sich geschlossenes Regelwerk, sondern ergänzt oder erläutert zum Zweck der einheitlichen Anwendung die Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) mit ihren Anhängen. Verordnung, Anhänge und Verwaltungsvorschrift mit dem dort genannten technischen Regelwerk sind deshalb als Einheit zu betrachten und im Einzelfall nebeneinander anzuwenden.

Zu einzelnen Paragraphen enthält diese Verwaltungsvorschrift noch keine Regelung. Die Numerierung erfaßt jedoch auch diese Paragraphen. Die Angabe von Paragraphen ohne nähere Angabe bezieht sich auf die Verordnung.

1. Anwendungsbereich (§ 1)

Der Anwendungsbereich dieser Verwaltungsvorschrift ist durch § 1 bestimmt und erstreckt sich auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 19g WHG.

Bei Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften ist die Verordnung nur teilweise anwendbar. § 19g Abs. 6 Satz 2 WHG schließt die Anwendung der nachfolgenden §§ 19h bis 19l WHG aus; dies betrifft unmittelbar auch die sie ausfüllenden Vorschriften in der Verordnung (§§ 13 bis 18, § 20, §§ 22-26). Andere Bestimmungen greifen bereits nach ihrem Wortlaut nicht (§ 19). Darüber hinaus wird die Anwendung von § 6 (Gefährdungspotential) und den daran anknüpfenden §§ 10 und 11 ausgeschlossen, da eine Einstufung von Jauche, Gülle und Silagesickersäften in Wassergefährdungsklassen nicht möglich ist; eine Einordnung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 in die Wassergefährdungsklasse 3 scheidet aus.

Die wasserrechtlichen Vorschriften stehen gleichrangig neben den Vorschriften anderer Rechtsbereiche, insbesondere des Gewerbe-, des Immissionsschutz-, des Abfall-, des Berg- und des Baurechts.

2. Begriffsbestimmungen (§ 2)

2.1 Anlage (§ 2 Abs. 1 und 8)

Im folgenden werden Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen als LAU-Anlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe als HBV-Anlagen bezeichnet.

Mobile Abfüll- und Umschlagstellen, die lediglich kurzzeitig oder an ständig wechselnden Orten eingesetzt werden, wie Baustellentankstellen oder Abfüllstellen im Bereich der Land- und Forstwirtschaft, gelten nicht als Anlagen nach § 19g WHG. Sie werden von der VAwS nicht erfaßt. Sie unterliegen jedoch dem Minimierungsgebot und dem allgemeinen Sorgfaltsgrundsatz des § 1a WHG.

Anlagenteile sind jeweils der für die verwaltungsrechtliche Behandlung maßgebenden Anlage zuzuordnen, die den Verfahrenszweck nach § 2 Abs. 4 und 5 bestimmt.

Zu Lageranlagen gehören auch Abfülleinrichtungen, die nur der Befüllung und Entleerung dieser Lageranlagen dienen.

Die Plätze, von denen aus Behälter befüllt oder entleert werden oder von denen aus bewegliche Behälter in Lageranlagen hineingestellt oder herausgenommen werden, sind Teil der Lageranlagen.

Behälter sind Teile von Abfüll- oder Umschlaganlagen, wenn sie ausschließlich einer Abfüll- oder Umschlaganlage zugeordnet sind. Die Abgrenzung ist im Einzelfall nach der Sachlage zu treffen.

Kommunizierende Behälter sind Behälter, deren Flüssigkeitsräume betriebsmäßig in ständiger Verbindung miteinander stehen. Sie gelten als ein Behälter.

Verschiedene, auch örtlich nahe beieinander angeordnete Behälter, die unterschiedlichen Abfüllstellen oder HBV-Anlagen zugeordnet sind, gehören jeweils zu getrennten Anlagen. Dies gilt auch für mehrere Behälter mit gemeinsamer Be- und Entlüftungsleitung, wenn bei allen Betriebszuständen keine unzulässigen Über- oder Unterdrücke entstehen und keine Flüssigkeiten in Be- und Entlüftungsleitungen gelangen können. Ein gemeinsamer Auffangraum bewirkt nicht, daß die in ihm aufgestellten Behälter zu einer Anlage gehören.

Bei Lageranlagen nach § 2 Abs. 8 bilden alle Transportbehälter und Verpackungen zusammen eine Anlage.

Rohrleitungen sind Teile von LAU-Anlagen oder von HBV-Anlagen, wenn sie diesen zugeordnet sind und Anlagenteile der jeweiligen Anlage verbinden; andernfalls sind sie selbständige Rohrleitungsanlagen.

2.2 Unterirdisch (§ 2 Abs. 3)

Anlagen in begehbaren unterirdischen Räumen sind oberirdische Anlagen.

Oberirdisch sind auch Rohrleitungen, die in einem begehbaren unterirdischen Schutzrohr oder Schutzkanal verlegt oder in einem nicht begehbaren Schutzrohr oder Schutzkanal von allen Seiten leicht einsehbar sind.

2.3 Rohrleitungen (§ 2 Abs. 7)

Zu den Rohrleitungen gehören außer den Rohren insbesondere die Formstücke, Armaturen, Flansche und Dichtmittel. Zu Rohrleitungsanlagen gehören auch die Pumpen.

Flexible Rohrleitungen sind Rohrleitungen, deren Lage betriebsbedingt verändert wird. Hierzu gehören vor allem Schlauchleitungen und Rohre mit Gelenkverbindungen.

2.4 Umschlagen (§ 2 Abs. 4 und 8)

Zu den Transportmitteln gehören insbesondere Lastkraftwagen und Eisenbahnwaggons.

2.5 Feste wassergefährdende Stoffe

Feste Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, sind wie wassergefährdende Flüssigkeiten zu behandeln. Bei der Beurteilung hinsichtlich der Gewässergefährdung ist der Flüssigkeitsanteil maßgebend.

3. Grundsatzanforderungen (§ 3)

Bei der Lagerung brennbarer Flüssigkeiten muß der Auffangraum oder bei Vorhandensein von Ableitflächen, die mit dem Auffangraum eine bauliche Einheit bilden, das Auffangsystem die Projektion der Lagerbehälter umgeben.

Die Grundsatzanforderung Nr. 4 bezieht sich in erster Linie auf die Rückhaltung von Löschwasser und sonstigen Löschmitteln ohne unzulässige Belastung der Abwasseranlagen. Die Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe ( LöRüRl) - Mitteilungen Institut für Bautechnik S. 160 vom 20. Oktober 1992 - enthält Bemessungsgrundsätze für die Löschwasserrückhaltung beim Lagern wassergefährdender Stoffe. Bei anderen Anlagen ist die Löschwasserrückhaltung, soweit erforderlich, im Einzelfall unter Beteiligung der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle zu prüfen.

Besondere der jeweiligen Anlage zugeordnete Einrichtungen zur Löschwasserrückhaltung sind insbesondere nicht erforderlich, wenn

Ziel der Betriebsanweisung nach der Grundsatzanforderung Nr. 6 ist die Festlegung der für den Betrieb einer Anlage jeweils maßgebenden Anforderungen des Gewässerschutzes. Umfang und Inhalt der Betriebsanweisung sind im einzelnen nach dem Gefährdungspotential einer Anlage und den Besonderheiten eines Betriebes auszulegen. Vor allem sind in die Betriebsanweisung die bei Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen insbesondere zur Handhabung von Leckagen und verunreinigtem Löschwasser oder sonstigen Löschmitteln aufzunehmen.

Im Interesse der Effizienz und der Übersichtlichkeit ist die Beschränkung auf das Wichtige geboten; dabei ist zu berücksichtigen, ob eingewiesenes qualifiziertes Personal zur Verfügung steht oder das Unternehmen als geprüfter Standort nach der Öko-Audit- Verordnung (EWG Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993) registriert ist.

Für die Betriebsanweisung kommen insbesondere folgende Punkte in Betracht:

1. Überwachungsplan

1.1 Betriebliche Überwachungsmaßnahmen (§§ 19i Abs. 2 Satz 1 und 19k WHG)

1.2 Überprüfung durch Sachverständige (§ 23 VAwS), Terminüberwachung, Mängelbeseitigung

2. Instandhaltungsplan (§§ 19g und 19i Abs. 1 WHG)

2.1 Wartungsmaßnahmen

2.2 Regelmäßige und besondere Instandhaltungsmaßnahmen

3. Alarmplan

3.1 Meldewege (§ 39 (2) SWG)

3.2 Maßnahmen im Schadensfall (§ 8 VAwS)

4. Sonderregelungen

4.1 Befüllen von Anlagen (§ 20 VAwS)

4.2 Beseitigung von Niederschlagswasser und von wassergefährdenden Stoffen aus Auffangräumen und von Auffangflächen, Einleitung wassergefährdender Stoffe in Abwasseranlagen (§ 21 VAwS)

43 Kennzeichnung der Anlagen, Merkblätter (§ 9 VAwS)

4.4 Fachbetriebspflicht (§§ 19i Abs. 1 und 19l WHG, § 24 VAwS)

4.5 Sonderanforderungen in Schutzgebieten (§ 10 VAwS, Schutzgebietsverordnung)

4.6 Anzeigepflicht (§ 27 VAwS)

Weitergehende Anforderungen nach Nr. 21.5 und Nr. 24 bleiben unberührt.

Die Grundsatzanforderung Nr. 6 wird im Rahmen der Anlagenkataster nach § 11 berücksichtigt, sofern ein Anlagenkataster erforderlich ist.

Sind Betriebsanweisungen auch nach anderen Rechtsvorschriften erforderlich, kann die Betriebsanweisung § 3 Nr. 6 einbezogen werden, wenn die wasserrechtlich bedeutsamen Teile deutlich gekennzeichnet sind.

4. Anforderungen an bestimmte Anlagen (§ 4)

4.1 Allgemeines

Im Anhang 1 der VAwS sind für oberirdische Lageranlagen, Abfüll- und Umschlaganlagen und Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe die technischen Anforderungen konkretisiert, die sich in Abhängigkeit vom Gefährdungspotential nach § 6 zur Erfüllung der Grundsatzanforderungen nach § 3 ergehen.

Diese technischen Anforderungen werden durch allgemeine und besondere Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen beschrieben. Die allgemeinen Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen, die sich aus § 3 Nr. 1 und 4 ergeben, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik, die in den Nr. 5.1, 5.2 und 5.3 konkretisiert sind, und von allen Anlagen, unabhängig vom Gefährdungspotential zu erfüllen sind.

Im Anhang sind daher nur die besonderen Schutzmaßnahmen/Schutzanforderungen als F-, R- und I-Maßnahmen aufgelistet. Sie beschreiben abschließend die jeweils entsprechend ihrem Anwendungsbereich erforderlichen standortunabhängigen Maßnahmen nach den Grundsatzanforderungen gemäß § 3 Nr. 2, 3, 5 und 6. Weitergehende, standortabhängige Anforderungen nach den §§ 7 und 10 bleiben unberührt.

4.2 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

4.2.1 Bei der Maßnahme "F0 = keine Anforderung an die Fläche" werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§ 19g ff WHG keine weitergehenden Anforderungen an die Aufstellfläche gestellt.

4.2.2 Die Anforderungen F1 und F2 sind materiell identisch. Der Nachweis der Stoffundurchlässigkeit liegt bei der Anforderung F1 in der Eigenverantwortung des Betreibers (Betreibererklärung). Bei der Anforderung F2 ist der Nachweis gemäß Nr. 5.4.4.3 bis 5.4.4.5 gegenüber dem Landesamt für Umweltschutz zu führen, bei HBV-Anlagen im Rahmen des Anlagenkatasters.

4.2.3 Die Anforderungen F1 und F2 sind auch erfüllt, wenn die Anlagen nicht unmittelbar auf der entsprechend gesicherten Fläche aufgestellt, sondern durch bauliche Einrichtungen wie Gitterroste oder Stockwerke darüber angeordnet sind.

4.2.4 Wenn bei bestehenden Anlagen und bei Vorhandensein einer Vielzahl unterschiedlicher wassergefährdender Stoffe der für die Maßnahme F2 geforderte Nachweis nicht geführt werden kann, ist die F2-Maßnahme durch die Kombination F1+I1+ Auffangwannen für Tropfen an Stellen, an deren wassergefährdende Flüssigkeiten austreten können (z.B. unter Pumpen mit Stopfbüchsen) zu ersetzen.

4.3 Anforderungen an das Rückhaltevermögen

4.3.1 Das Rückhaltevermögen beschreibt das Volumen, das tatsächlich als Rückhaltevolumen eingerichtet werden muß. Der Begriff "Rückhaltevermögen" steht in keiner Verbindung mit dem Begriff "Auffangraum" in der Definition des § 13 hinsichtlich der Anlagen einfacher oder herkömmlicher Art und dem Begriff des Anlagenvolumens nach § 6.

Die Berechnung des Rückhaltevermögens richtet sich nach Nr. 5.4.4.1.

4.3.2 Bei der Maßnahme "R0 = Kein Rückhaltevermögen" werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§ 19g ff WHG keine weitergehenden Anforderungen an das Rückhaltevermögen gestellt.

4.3.3 Die Berechnung des Rückhaltevermögens R1 richtet sich nach Nr. 5.4.4.1 Abs. 7.

4.3.4 Bei der Berechnung des Rückhaltevermögens R2 ist ein fehlerfreies Sicherheitssystem nach DIN 19250 und DIN 19251 oder einer gleichwertigen europäischen Norm zu berücksichtigen. Das bedeutet, daß nicht das Gesamtvolumen der Anlage, sondern nur das Teilvolumen zu beachten ist, das aufgrund fehlerfreier Sicherheitssysteme maximal in der Anlage freigesetzt werden kann. R2 ist erfüllt, wenn Nr. 5.4.4.1 Abs. 5 befolgt wird.

4.3.5 Für oberirdische Lageranlagen können die in Tab. 2.1 des Anhangs für Stoffe der Wassergefährdungsklassen 0 und 1 gestellten Anforderungen durch die Maßnahmen F0 + R3 + I0 ersetzt werden, wenn sichergestellt ist, daß aus der Lageranlage keine wassergefährdenden Stoffe austreten können.

4.4 Anforderungen an die infrastrukturellen Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

4.4.1 Bei der Maßnahme "I0 = Keine Anforderungen" werden an die Anlagen über die betrieblichen Anforderungen hinaus aus der Sicht der §§ 19g ff. WHG keine weitergehenden Anforderungen an die Infrastruktur gestellt.

4.4.2 Die Anforderungen nach I2 enthalten nicht die Anforderungen nach I1.

5. Allgemein anerkannte Regeln der Technik (§ 5)

5.1 Allgemeines

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik sind die auf wissenschaftlichen Grundlagen und fachlichen Erkenntnissen beruhenden Regeln anzusehen, die in der praktischen Anwendung erprobt sind und von der Mehrheit der auf dem jeweiligen Fachgebiet tätigen Fachleute regelmäßig angewandt werden.

Bei schriftlich niedergelegten Regeln ist die Tatsache, daß sie in einem förmlichen Anerkennungsverfahren, z.B. im Rahmen technisch-wissenschaftlicher Verbände, entstanden sind, als wichtiger Hinweis zu werten, daß es sich um allgemein anerkannte Regeln der Technik handelt.

In den folgenden Nummern 5.2 und 5.3 werden Normen und sonstige bestehende Regelungen als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz im einzelnen eingeführt.

Soweit in Nr. 5.2 und 5.3 sowie in den besonderen Einzelregelungen der Nr. 5.4 auf DIN-Normen oder sonstige bestehende Regeln als allgemein anerkannte Regeln der Technik verwiesen wird, ist zu beachten, daß Produkte aus anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union sowie aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Normen und Regelungen nicht entsprechen, als gleichwertig behandelt werden, wenn mit ihnen das geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.

5.2 DIN-Normen und technische Regeln für Bauprodukte

Als allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf den Gewässerschutz werden die im folgenden aufgeführten DIN-Normen mit allen Teilen, soweit nichts anderes angegeben ist, eingeführt:

DIN 6601, 6608, 6616, 6618, 6619, 6623, 6624, 6625, 6626, 6627, 28020, 28021, 28022 für die Stoffe, die nach Maßgabe der DIN 6601 zulässig sind.

5.3 Technische Regeln

Im Hinblick auf die unmittelbare Anlagensicherheit nach § 3 Nr. 1 Satz 1 und 2 (primäre Sicherheit) können bis auf weiteres die folgenden Regelwerke als allgemein anerkannte Regeln der Technik angesehen werden:

Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ( TRbF)
Technische Regeln für Druckbehälter ( TRB)
Technische Regeln für Gefahrstoffe ( TRGS)
Technische Regeln Rohrleitungen ( TRR)
Merkblätter der Arbeitsgemeinschaft Druckbehälter (AD-Merkblätter)

5.4 Besondere Einzelregelungen

Nach § 5 werden folgende technische Vorschriften eingeführt:

5.4.1 Behälter und Rohrleitungen Allgemeines

5.4.1.1 Behälter und Rohrleitungen in Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen die wassergefährdenden Stoffe sicher einschließen.

5.4.1.2 Standsicherheit

Behälter und Rohrleitungen müssen bei den zu erwartenden Beanspruchungen auf angemessene Gebrauchsdauer standsicher und dicht sein.

Die Behälter und Rohrleitungen müssen so gegründet, eingebaut und aufgestellt sein, daß Verlagerungen und Neigungen, die die Sicherheit und Dichtigkeit der Behälter und Rohrleitungen gefährden können, ausgeschlossen sind.

Neben baurechtlich erforderlichen Standsicherheitsnachweisen sind keine besonderen Nachweise der Standsicherheit nach Wasserrecht erforderlich.

Die Behälter und Rohrleitungen müssen im erforderlichen Umfange gegen mechanische Beschädigung, z.B. durch Anfahren, geschützt sein.

5.4.1.3 Brandschutz

Bei Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sollen bei Brandereignissen in der Anlage selbst oder in deren Nachbarschaft wassergefährdende Stoffe nicht austreten. Möglichkeiten hierzu bieten Werkstoffe für Behälter, Rohrleitungen oder Auffangvorrichtungen, die einer Brandeinwirkung solange standhalten, bis Brandbekämpfungsmaßnahmen eingeleitet oder die gefährdeten Behälter und Rohrleitungen entleert worden sind. Ein Zeitraum von mindestens 30 Minuten bis zur Einleitung der vorgenannten Maßnahmen ist anzunehmen.

Erfüllen die Anlagen diese Anforderungen nicht, so sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um eine Brandübertragung aus der Nachbarschaft oder eine Entstehung von Bränden in der Anlage selbst zu verhindern.

5.4.1.4. Korrosionsbeständigkeit, Korrosionsschutz

Die Korrosionsbeständigkeit ist nachzuweisen, soweit sie nicht offenkundig ist.

Die Korrosionsbeständigkeit von Stahl ist nach Maßgabe der DIN 6601 zu beurteilen.

Reicht dieser Nachweis nicht aus, insbesondere bei anderen Werkstoffen, ist die Korrosionsbeständigkeit wie folgt nachzuweisen:

  1. Durch Referenzobjekte, die überprüfbar sind oder wiederkehrenden Prüfungen durch Sachverständige oder Sachkundige unterliegen.
  2. Durch Laboruntersuchungen, die aufgezeichnet und deren Ergebnisse reproduzierbar sind.
  3. Durch Resistenzlisten, deren Randbedingungen bekannt und durch Laboruntersuchungen nachprüfbar sind.

Es ist nachzuweisen, daß die Abtragsrate innerhalb der Prüfintervalle zu keiner statisch unzulässigen Schwächung tragender Teile, insbesondere der Behälter und Rohrleitungen führt und insbesondere punktförmige Korrosionen ausgeschlossen sind.

Kunststoffe müssen den je nach Verwendungszweck auftretenden mechanischen, thermischen, chemischen und biologischen Beanspruchungen standhalten und beständig gegenüber Alterung sein. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Werkstoffe und wassergefährdende Stoffe gemäß DIN 18820, Teil 3 oder der Richtlinie 22 5, Teil 1, des Deutschen Verbands für Schweißtechnik (DVS) aufeinander abgestimmt werden.

Behälter und Rohrleitungen, die aus Werkstoffen mit nicht hinreichender chemischer Widerstandsfähigkeit gegenüber den zu lagernden Medien bestehen, sind mit einer geeigneten Innenbeschichtung oder Auskleidung zu versehen.

Für Innenbeschichtungen und Auskleidungen gelten folgende Anforderungen:

Sie müssen mit der Behälter- und Rohrleitungsinnenwand festhaftend verbunden sein.

Ihre Oberfläche muß glatt, homogen und gut zu reinigen sein. Sie dürfen keine erkennbaren Mängel wie Blasen, Poren, Lücken, Risse, herausragende Glasfasern und Verunreinigungen in der Oberfläche aufweisen, welche die Schutzwirkung beeinträchtigen können.

Es dürfen keine durchgehenden Poren, Risse oder sonstigen Fehlstellen vorhanden sein.

Durch Beanspruchung durch das jeweilige Lagergut dürfen sie sich nicht auflösen oder ablösen, nicht unzulässig erweichen, verspröden oder klebrig werden; sie dürfen keine Blasen aufweisen oder Unterrosten zulassen.

Bei den bei sachgemäßer Behandlung vorkommenden Beanspruchungen dürfen keine Risse, Blasen, kein Abplatzen und keine Ablösungen vom Untergrund auftreten.

Sie müssen mindestens gegen je ein vom Hersteller beschriebenes Reinigungs- und Entgasungsverfahren beständig sein. Blasen, Oberflächenkleben und Risse dürfen nicht auftreten.

Für Innenbeschichtungen gelten folgende zusätzliche Anforderungen:

Risse im Untergrund, z.B. bei Beton, müssen nach Aushärtung der Beschichtung überbrückt werden können.

Die Beschichtung muß nach Ablauf der angegebenen Mindesthärtungszeit unter Mindesthärtungsbedingungen soweit gehärtet sein, daß sie mit dem Lagergut beansprucht werden kann.

Bei mehrschichtig aufgebauten Beschichtungssystemen müssen die einzelnen Schichten gut in sich verbunden sein (Zwischenschichthaftung).

5.4.1.5 Besichtigungsöffnung

Behälter ohne Einsteigeöffnung müssen eine Besichtigungsöffnung haben, die eine innere Prüfung des Behälters ermöglicht.

5.4.1.6 Anforderungen an Rohrleitungen

An Rohrleitungen sind folgende Anforderungen zu stellen:

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