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§ 19 Sachverständige 10
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)
(1) Sachverständige im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. § 42a SVwVfG gilt mit der Maßgabe, dass das Anerkennungsverfahren innerhalb von 18 Monaten nach dem Einreichen der vollständigen Antragsunterlagen zu bearbeiten ist. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist beschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt (Genehmigungsfiktion)
(3) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Saarland. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.
(4) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie
(5) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.
(6) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz auf Verlangen vorzulegen.
(7) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Die Befristung kann auf Antrag verlängert werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anerkennung nachgewiesen wird.
(8) Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a SVwVfG abgewickelt werden.
§ 20 Überprüfung von Anlagen
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)
(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1. 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 19 überprüfen zu lassen
Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotenzial der Stufe B nach § 6 Abs. 3 durch Sachverständige nach § 19 überprüfen zu lassen.
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.
(2) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Es kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.
(3) Die Überprüfungen nach Absatz 1 und 2 entfallen
In den Fällen gemäß Nummer 3 genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.
(4) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.
§ 21 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
(zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)
Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
§ 22 Technische Überwachungsorganisationen
(zu § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG)
Technische Überwachungsorganisationen im Sinn des § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG sind die nach § 19 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.
§ 23 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
(zu § 19i Abs. 1 und § 19l WHG)
(1) Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 WHG nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb
(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 24 Anzeigen von Anlagen nach § 19g Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG
(1) Wer Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g WHG betreiben will, hat dies unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist auch die wesentliche Änderung des Betriebes. Der Anzeige sind die Pläne, Beschreibungen und sonstige für die Prüfung des Vorhabens notwendige Unterlagen beizufügen.
(2) Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind:
einschließlich mit diesen in Zusammenhang stehende Anlagen und Anlagenteile zum Abfüllen dieser Stoffe,
Stoffe, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, sind hinsichtlich der Anzeigepflicht Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 gleichgestellt.
(3) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann verlangen, dass ihm auch Anlagen angezeigt werden, die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, wenn die Kenntnis über diese Anlagen aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit oder Schutzbedürftigkeit des Anlagenstandorts für die Gewässeraufsicht erforderlich ist.
(4) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anzeigeunterlagen kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz verlangen, dass der Anzeigepflichtige einen Fachbetrieb nach § 19l Abs. 2 Satz 1 WHG mit der Erstellung der Unterlagen beauftragt.
§ 25 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 141 Abs. 1 Nr. 5d SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 26 Bestehende Anlagen
(1) Für Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind neu entstehende Anforderungen innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erfüllen. Ausgenommen von der Nachrüstfrist sind bestehende unterirdische doppelwandige Behälter mit Leckflüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1.
(2) Werden durch diese Verordnung Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe, die bis zum 7. August 1997 bereits eingebaut oder aufgestellt waren, erst auf Grund einer Anordnung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz. Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.
(3) Anlagen, die nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 28. April 1997 (Amtsbl. S. 730) als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen | Anhang (zu § 4 Abs. 1) |
Die Anforderungen an oberirdische Anlagen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt und gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung vor.
Die Tabellen gelten nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften.
Weitergehende Anforderungen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nach § 7 sowie aufgrund der Lage des Anlagenstandortes in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten nach § 9 bleiben unberührt.
1 Begriffe
1.1 Anforderungen
Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen
F0 = | keine Anforderung an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus |
F1 = | stoffundurchlässige Fläche |
F2 = | wie F1, aber mit Nachweis der Beständigkeit |
Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten
R0 = | kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus |
R1 = | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks) |
R2 = | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden |
R3 = | Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät |
Infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art
I0 = | keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus |
I1 = | Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtung in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (beispielsweise Messwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen |
I2 = | Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist |
1.2 Zugrunde zu legendes Volumen
Das in Abschnitt 2.1 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das höchstzulässige Stoffvolumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelägern unter Einschluss von Kleingebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer und Gebinde anzurechnen.
1.3 Einhaltung der Anforderungen
Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden.
2 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe
2.1 Allgemeine Regelung
Volumen der Anlage in m3 | Wassergefährdungsklasse | ||
1 | 2 | 3 | |
≤ 0,1 | F0+R0+I0 | F0+R0+I0 | F0+R0+I0 |
> 0,1 - ≤ 1 | F0+R0+I0 | F1+R1+I0/ F1+R0+I1/ F0+R3+I0 |
F1+R1+I1/ F2+R2+I0/ F0+R3+I0 |
> 1 - ≤ 10 * | F1+R1+I0/ F1+R0+I1/ F0+R3+I0 |
F1+R1+I1/ F2+R2+I0/ F0+R3+I0 |
F1+R1+I1+I2/ F2+R2+I1/ F0+R3+I0 |
> 10 - ≤ 100 | F1+R1+I1/ F1+R2+I0/ F0+R3+I0 |
F1+R1+I1+I2/ F2+R2+I1/ F0+R3+I0 |
F2+R2+I1+I2/ F0+R3+I1+I2/ |
> 100 | F1+R1+I1+I2/ F2+R2+I1/ F0+R3+I0 |
F2+R2+I1+I2/ F0+R3+I1+I2/ |
F2+R2+I1+I2/ F0+R3+I1+I2/ |
Erläuterungen: + zusätzlich / wahlweise | |||
An das Rückhaltevermögen werden hei GfK-Behältern außerhalb von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten keine besonderen Anforderungen gestellt, wenn die Behälter werksgefertigt sind, ihr Rauminhalt 2 m3 nicht überschreitet. die Behälter einzeln oder als nicht-kommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis 10 m3 Gesamtinhalt verwendet werden, die Behälter zur Lagerung von Heizöl EL oder Dieselkraftstoff verwendet werden und diese Behälter auf einem flüssigkeitsundurchlässigen Boden aufgestellt sowie am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind. |
Bei HBV-Anlagen in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die Anforderungen F1, F2, R1, R2 und R3 nicht erfüllen können, gilt F0+R0+I1+I2.
2.2 Anforderungen an Fass- und Gebindeläger
Die Größe des erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln:
Gesamtrauminhalt Vges in m3 | Rauminhalt des Rückhaltevermögens |
≤ 100 | 10 % von Vges, wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes |
> 100 - ≤ 1000 | 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3 |
> 1000 | 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m3 |
2.3 Kleingebindeläger
Bei Fass- und Gebindelägern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 l und deren Gesamtlagervolumen 5000 l nicht überschreitet, genügt R0 und F1, wenn die Stoffe
3 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen
3.1 Einhaltung der Anforderungen
Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind die Anforderungen auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse erfüllt werden.
Behälter/Verpackungen | Wassergefährdungsklasse | ||
1 | 2 | 3 | |
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern | F1+R1+I0 | F2+R1+I0 | F2+R1+I0 |
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind | F1+R0+I1 | F1+R1+I1 | F1+R1+I2 |
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind | F0+R0+I0 | F1+R0+I2 | F1+R0+I2 |
Erläuterungen: + zusätzlich |
3.2 Heizölverbraucheranlagen
Beim Befüllen und Entleeren von privaten Heizölverbraucheranlagen und hinsichtlich der Lagermenge und Befüllvorgänge vergleichbaren Heizölverbraucheranlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. Als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Notstromanlagen.
3.3 Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen
Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:
Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann.
4 Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen
Wassergefährdungsklasse | Maßnahmen |
1 | F0+R0+I1 |
2 | F1+R0+I1+I2 |
3 | F1+R1+I1+I2 |
Bei Rohrleitungen für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte genügt die Anforderung F0+R0+I0.
Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 11 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung entspricht oder die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden.
Die Anforderungen F1 und R1 können auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden, sofern diese ein gleichwertiges Schutzniveau sicherstellen.
5 Besondere Anforderungen an Abfüllanlagen von Tankstellen
5.1 Anwendungsbereich
Dieser Anforderungskatalog gilt für ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Landfahrzeugen abgefüllt werden (Tankstellen). Dies schließt auch Eigenverbrauchstankstellen mit ein.
Der Katalog gilt nicht für Tankstellen zur Versorgung von Luft- und Wasserfahrzeugen.
Der Anwendungsbereich umfasst sowohl die Einrichtungen und Plätze zur Betankung von Fahrzeugen als auch zum Befüllen der Lagerbehälter aus Straßentankfahrzeugen.
5.2 Begriffsbestimmungen Abfüllanlage:
Die Abfüllanlage umfasst den Abfüllplatz einschließlich der Abgabeeinrichtungen (z.B. Zapfsäule. Zapfgeräte, Zapfautomaten usw.) und der Befülleinrichtungen der Lagerbehälter (Fernbefüllschacht oder -schrank, Domschacht).
Wirkbereich:
Der Wirkbereich bei den Abgabeeinrichtungen ist der vom Zapfventil betriebsmäßig waagerecht erreichbare Bereich zuzüglich einem Meter.
Der Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter ist die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und am/zum Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m.
Abfüllplatz:
Der Abfüllplatz ist mindestens der Wirkbereich zuzüglich einer Ablauf- oder Staufläche bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle und Rinnen oder Aufkantungen.
Eigenverbrauchstankstelle:
Eine Eigenverbrauchstankstelle ist eine Anlage, die dafür bestimmt ist, betriebseigene Fahrzeuge und Geräte zu betanken. Sie wird nur vom Betreiher oder von einer bei ihm beschäftigten Person bedient.
Dichtheit:
Dichtheit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass die Eindringfront des Mediums als Flüssigkeit im Beaufschlagungszeitraum mit einem Sicherheitsabstand die der Beaufschlagung abgewandte Seite des Betonbauteils nachweislich nicht erreicht.
5.3 Errichtung
Berechnung, Konstruktion und Herstellung der Abfüllanlagen und der dazugehörigen Anlagenteile müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Dies gilt als erfüllt, wenn die Anlage den baurechtlichen Anforderungen und der TRbF 40 bzw. deren entsprechenden Nachfolgeregelung entspricht und im Folgenden keine weiteren Anforderungen gestellt werden.
Der Einbau und die Aufstellung von Anlagenteilen der Abfüllanlage (Abgabeeinrichtung, Abfüllplatz) müssen durch einen Fachbetrieb nach § 19l WHG erfolgen, sofern nicht die Tätigkeiten in einer bauaufsichtlichen Zulassung, einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind bzw. dort eine Freistellung von der Fachbetriebspflicht erfolgt ist.
5.4 Befestigung und Abdichtung der Abfüllanlage
5.4.1 Bodenbefestigung und -abdichtung
Die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze muss dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und beständig sein sowie den zu erwartenden mechanischen und dynamischen Belastungen durch Fahrzeuge standhalten.
Domschächte, Zapfsäuleninseln, Entwässerungsrinnen und andere Einbauten sind flüssigkeitsundurchlässig an die Bodenbefestigung anzuschließen: dies gilt auch für Aufkantungen.
Fugenmassen und Fugenbänder müssen darüber hinaus dauerhaft elastisch sein.
Die Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind nach den jeweils gültigen Zusätzlichen Technischen Vorschriften (ZTVen) des Bundesministers für Verkehr herzustellen.
Folgende Abdichtungssysteme erfüllen die vorgenannten Anforderungen:
Sollten trotz dieser Maßnahmen Risse auftreten, gilt für diese eine Rissbreitenbeschränkung < 0,1 mm. Größere Risse sind zu verpressen.
Für andere Abdichtungssysteme ist die Eignung gesondert nachzuweisen.
5.4.2 Zapfsäulenschächte
Die Zapfsäulen müssen über flüssigkeitsdichten und beständigen Auffang- und Ableitflächen aufgestellt werden. Tropfbleche und Bodenwannen sind so aufzustellen, dass Kraftstoff auf die flüssigkeitsdichte Fläche des Abfüllplatzes fließt und dort leicht erkannt und entsorgt werden kann.
Unterhalb von Tropfblechen und Bodenwannen dürfen keine lösbaren Leitungsverbindungen (z.B. Flansche) angeordnet sein. Öffnungen für Kabelrohre und Rohrleitungen sind, sofern sie nicht bereits mit vorgefertigten Rohrenden werksmäßig verschweißt sind, flüssigkeitsundurchlässig abzudichten.
5.4.3 Domschächte
Die Domschächte der Lagerbehälter müssen flüssigkeitsundurchlässig und beständig ausgebildet sein. Dies ist erfüllt, wenn sie DIN 6626 oder 6627 entsprechen.
Rohr- und Kabeldurchführungen müssen flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. Die Domschächte dürfen keine Abläufe haben.
Die zugehörigen Schachtabdeckungen sind niederschlagswasserdicht auszuführen.
Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn die Befüllung der Lagerbehälter über Fernbefüllschächte erfolgt.
5.4.4 Fernbefüllschränke/-schächte
Fernbefüllschächte und Fernbefüllschränke zur Befüllung der Lagerbehälter sind flüssigkeitsundurchlässig und beständig (z.B. Stahl, beschichteter Stahlbeton) auszuführen.
Rohr- und Kabeldurchführungen sind in geeigneter Weise einzubinden (Verschweißung) oder abzudichten.
Abläufe sind bei Fernbefüllschränken nur zulässig, wenn sie auf den flüssigkeitsundurchlässig und beständig befestigten Abfüllplatz führen.
5.5 Rückhaltevermögen für austretende Kraftstoffe
5.5.1 Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge
Für die Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge ist ein Rückhaltevermögen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die an einer Zapfstelle in drei Minuten bei maximaler Förderleistung abgegeben werden kann (Regelzapfventil 50 l/min; Hochleistungszapfventil 150 l/min).
5.5.2 Befüllung der Lagerbehälter
Die Lagerbehälter dürfen nur unter Verwendung einer selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtung befüllt werden, es sei denn, es wird ein Rückhaltevermögen für eine Kraftstoffmenge nachgewiesen, die bei maximalem Volumenstrom bis zum Wirksamwerden geeigneter Gegenmaßnahmen auslaufen kann.
Zu den selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtungen gehören Abfüll-Schlauch-Sicherungen (ASS) oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA), die den für sie eingeführten Bestimmungen entsprechen.
5.5.3 Rückhaltevolumen
Beim rechnerischen Nachweis des Rückhaltevolumens wird Niederschlagswasser nicht in Ansatz gebracht.
Anlagen nach Ziffer 5.4 können in das Rückhaltevolumen einbezogen werden. Dazu müssen die Teile der Zulaufleitung zu der Abscheideranlage kraftschlüssig miteinander und mit der Abscheideranlage verbunden sowie dicht und gegen Mineralölkohlenwasserstoffe nachweislich beständig sein. Das gilt auch für die Verbindung zwischen Komponenten der Abscheideranlage. Die vorgenannten Leitungen müssen auf Dichtheit - z.B. nach DIN 4033 - prüfbar sein.
5.6 Maßnahmen zum Ableiten von Niederschlagswasser
Zur Ableitung von Niederschlagswasser und sonstigem Wasser von Abfüllplätzen muss ein Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN 1999 Teile 1 bis 3 mit selbsttätigem Abschluss vorhanden sein und betrieben werden.
Weitergehende Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis bleiben unberührt.
5.7 Betrieb, Instandhaltung und Überwachung
Tropfmengen, die sich aufgrund der undurchlässigen Bodenbefestigung auf den Abfüllplätzen sammeln, sind umgehend aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Vorhaltung entsprechender Materialien und/oder Einsatzgeräte und die Art der Entsorgung der durch die Reinigung anfallenden Stoffe als Abfall oder die Behandlung in einer geeigneten Verfahrensanlage sind sicherzustellen und in einer Betriebsanweisung festzulegen.
Die Abfüllplätze sind durch den Betreiber regelmäßig zu kontrollieren. Das Ergebnis ist in einem Kontrollbuch festzuhalten. Schäden sind umgehend zu sanieren.
Die Abfüllplätze sind nach einjähriger Betriebszeit durch einen Sachverständigen nach § 19 VAwS prüfen zu lassen, danach wiederkehrend alle 5 Jahre nach § 19i Abs. 2, Satz 3 WHG.
Bei der wiederkehrenden Prüfung der Abfüllplätze gemäß § 20 VAwS durch einen Sachverständigen nach § 19 VAwS ist der optisch am stärksten verunreinigte Bereich je einer Vergaser- und Dieselkraftstoffsäule näher zu untersuchen.
Falls zu vermuten ist, dass Kraftstoff durch die Bodenbefestigung gedrungen ist, hat der Betreiber die Entnahme von Proben zu veranlassen.
Die Proben sind auf Kohlenwasserstoffe und aromatische Kohlenwasserstoffe, insbesondere Benzol, Toluol und Xylol, zu untersuchen. Die Ergebnisse in mg/kg Trockensubstanz sowie eine zeichnerische Darstellung der Probenahmestellen sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorzulegen.
Nach erfolgter Probenahme ist die Fläche ordnungsgemäß zu verschließen.
Sofern diese Untersuchungen zu keiner negativen Bewertung führen, ist der Abstand der Probenahme und -analyse anschließend im Wasserschutzgebiet auf 2,5 Jahre, ansonsten auf 5 Jahre zu erweitern.
Merkblatt | Anlage 1 |
Merkblatt an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage anbringen. Das Bedienungspersonal ist über den Inhalt zu unterrichten.
MERKBLATT
Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
1. Zulassungen, Betriebsanweisung, Anlagenkataster
Beachten Sie die zur Anlage gehörenden Zulassungen und die Betriebsanweisung! Bewahren Sie sie sorgfältig auf! Die Anlagen müssen beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz angezeigt sein! Das Betriebspersonal ist wenigstens jährlich über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten Stoffe, das Gefährdungspotenzial der Anlage, die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sowie das Verhalten im Störungs-, Brand- und sonstigen Gefahrenfall zu unterweisen. Die Unterweisung ist schriftlich in einem Betriebstagebuch oder einer sonstigen geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken.
Für Anlagen der Gefährdungsstufe D hat der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen oder erstellen zu lassen. Das Anlagenkataster ist dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz auf Verlangen vorzulegen.
2. Fachbetriebspflicht
Der Einbau, die Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung von Anlagen, ausgenommen die in § 21 VAwS aufgeführten Anlagen, muss durch Fachbetriebe nach § 19l WHG durchgeführt werden. Der Fachbetrieb hat Ihnen seine Zulassung auf Anforderung durch Bestätigung einer anerkannten Überwachungs- und Gütegemeinschaft oder einer Technischen Überwachungsorganisation nachzuweisen. Bewahren Sie die Belege auf!
3. Betrieb, Befüllen der Behälter
Die Anlage ist so zu befüllen und zu entleeren, dass keine wassergefährdenden Stoffe austreten können. Der Lieferant muss das Befüllen des Behälters ununterbrochen überwachen. Er muss vor jedem Befüllen prüfen, welche Menge die Anlage aufnehmen kann und ob eine erforderliche Überfüllsicherung funktionsfähig ist. Der zulässige Betriebsdruck für Behälter und Rohrleitungen darf nicht überschritten werden. Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.
4. Eigenüberwachung
Prüfen Sie regelmäßig Ihre Anlage auf Dichtheit und kontrollieren Sie die Verbrauchsmengen! Achten Sie bei doppelwandigen Behältern auf die Funktionsfähigkeit des Leckanzeigegeräts. Ein Alarm muss sicher bemerkt werden können. Prüfen Sie bei Anlagen in Auffangräumen regelmäßig die Auffangräume auf Dichtheit und Austritte von wassergefährdenden Stoffen. Zeichnen Sie zu Ihrer Sicherheit die Ergebnisse der Eigenüberwachung auf. Wenn Sie selbst nicht hinreichend fachkundig sind, sollten Sie einen Überwachungsvertrag mit einem geeigneten Betrieb abschließen.
5. Prüfungen durch Sachverständige
Der Betreiber hat alle unterirdischen Anlagen/Anlagenteile und alle oberirdischen Anlagen der Gefährdungsstufen C und D vor der Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle 5 Jahre (unterirdische Anlagen im Wasserschutzgebiet alle 2½ Jahre) und bei Stilllegung von einem zugelassenen Sachverständigen prüfen zu lassen. Oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B müssen vor der Inbetriebnahme geprüft werden. Im Wasserschutzgebiet sind die letztgenannten Anlagen zusätzlich wiederkehrend alle 5 Jahre prüfen zu lassen.
Beauftragen Sie rechtzeitig einen zugelassenen Sachverständigen mit der Prüfung. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
6. Schadensfälle
Nehmen Sie die Anlage bei Schadensfällen und Störungen außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass wassergefährdende Stoffe austreten oder diese bereits ausgetreten sind. Sie sind verpflichtet, unverzüglich das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und, wenn dieses nicht zu erreichen ist, die nächste Polizeidienststelle zu benachrichtigen, wenn die Gefahr besteht, dass wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer, die Kanalisation oder in den Untergrund gelangen können.
LANDESAMT FÜR UMWELT- UND ARBEITSSCHUTZ | 06 81/85 00-0 |
POLIZEI NOTRUF | 110 |
FEUERWEHR NOTRUF | 112 |
Merkblatt für Heizöllageranlagen | Anlage 2 |
Dieses Merkblatt ersetzt bei Anlagen zum Lagern von Heizöl EL die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS).
Dieses Merkblatt ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Heizungsanlage dauerhaft anzubringen. Das Bedienungspersonal ist über den Inhalt zu unterrichten.
1. Zulassungen, Betriebsanleitungen
Beachten Sie die zur Anlage gehörenden Zulassungen und Betriebsanleitungen! Bewahren Sie sie sorgfältig auf! Die Anlagen müssen beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz angezeigt sein!
2. Fachbetriebspflicht
Der Einbau, die Aufstellung, Instandhaltung. Instandsetzung und Reinigung von oberirdischen Lagerbehältern mit mehr als 10.000 l Inhalt sowie von unterirdischen Lagerbehältern muss durch Fachbetriebe nach § 19l WHG durchgeführt werden. Der Fachbetrieb hat Ihnen seine Zulassung auf Anforderung durch Bestätigung einer anerkannten Überwachungs- und Gütegemeinschaft oder einer Technischen Überwachungsorganisation nachzuweisen. Bewahren Sie die Belege auf!
3. Betrieb, Befüllen der Behälter
Die Lagerbehälter sind so zu befüllen und zu entleeren, dass keine Lagerflüssigkeit austreten kann. Der Lieferant muss das Befüllen des Behälters ununterbrochen überwachen. Er muss vor jedem Befüllen prüfen, welche Menge die Anlage aufnehmen kann und ob eine erforderliche, selbsttätig schließende Abfüllsicherung funktionsfähig ist. Anlagen mit einem Volumen mehr als 1000 1 dürfen nur mit einer funktionsfähigen, selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Anlagen bis zu 1000 l dürfen mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Der zulässige Betriebsdruck für Behälter und Rohrleitungen darf nicht überschritten werden.
4. Eigenüberwachung
Prüfen Sie regelmäßig Ihre Anlage auf Dichtheit und kontrollieren Sie die Verbrauchsmengen! Achten Sie bei doppelwandigen Behältern auf die Funktionsfähigkeit des Leckanzeigegeräts. Ein Alarm muss sicher bemerkt werden können. Prüfen Sie bei Anlagen in Auffangräumen regelmäßig die Auffangräume auf Dichtheit und Austritte von Heizöl. Zeichnen Sie zu Ihrer Sicherheit die Ergebnisse der Eigenüberwachung auf. Wenn Sie selbst nicht hinreichend fachkundig sind, sollten Sie einen Überwachungsvertrag mit einem geeigneten Betrieb abschließen.
5. Prüfungen durch Sachverständige
Der Betreiber hat alle unterirdischen Anlagen und alle oberirdischen Anlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 l vor der Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle 5 Jahre (unterirdische Anlagen im Wasserschutzgebiet alle 2½ Jahre) und bei Stilllegung von einem zugelassenen Sachverständigen prüfen zu lassen. Oberirdische Anlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l und bis zu 10.000 l müssen vor der Inbetriebnahme geprüft werden. Im Wasserschutzgebiet sind die letztgenannten Anlagen zusätzlich wiederkehrend alle 5 Jahre prüfen zu lassen.
Beauftragen Sie rechtzeitig einen zugelassenen Sachverständigen mit der Prüfung. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.
6. Schadensfälle
Nehmen Sie die Anlage bei Schadensfällen und Störungen außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl austritt oder dieses bereits ausgetreten ist. Sie sind verpflichtet, unverzüglich das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und, wenn dieses nicht zu erreichen ist, die nächste Polizeidienststelle zu benachrichtigen, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl in ein Gewässer, die Kanalisation oder in den Untergrund gelangen kann.
LANDESAMT FÜR UMWELT- UND ARBEITSSCHUTZ | 06 81/85 00-0 |
POLIZEI NOTRUF | 110 |
FEUERWEHR NOTRUF | 112 |
Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 24 VAwS | Anlage 3 |
Zutreffendes bitte ankreuzen [×] oder ausfüllen |
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Wird von Behörde ausgefüllt
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1. Art der Anlage
[ ] Lageranlage | [ ] Abfüllanlage | [ ] Umschlaganlage |
[ ] Anlage zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden | [ ] Rohrleitungsanlage |
2. Anlagenbezeichnung
(z.B. Heizöltankanlage)
3. Anlagenbetreiber
Name, Vorname/Firma/Einrichtung | |
Straße. PLZ, Ort | |
Telefon | Telefax |
4. Anlageneigentümer (falls nicht identisch mit Betreiber)
Name, Vorname/Firma/Einrichtung | |
Straße. PLZ, Ort | |
Telefon | Telefax |
5. Wirtschaftszweig
[ ] Land- und Forstwirtschaft | [ ] Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden | [ ] Verarbeitendes Gewerbe (z.B. Chemische Industrie, Mineralölverarbeitung) |
[ ] Verkehr und Nachrichtenübermittlung (Eisenbahnen, Luftfahrt, Postdienst) | [ ] Öffentliche Verwaltung, Verteidigung. Versicherung, Dienstleistung | [ ] Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern (einschl. Tankstellen) |
[ ] Energie- und Wasserversorgung | [ ] Sonstiger Wirtschaftszweig (z.B. Baugewerbe, Gastgewerbe) |
[ ] Private Haushalte |
6. Angezeigt wird
[ ] die Errichtung einer neuen Anlage [ ] eine bereits bestehende Anlage [ ] die wesentliche Änderung einer bereits bestehenden Anlage |
|
7. Angaben zum Anlagenstandort
Straße | ||
PLZ, Ort | ||
ggf. Bereich (z.B. Gebäude a 1 oder Ortsteil Abc-dorf) | ||
Gemarkung, Flur, Flurstück | ||
topographische Karte (TK 25) Nr. | Rechtswert | Hochwert |
8. Angaben zu Gewässern und schutzbedürftigen Gebieten
Der Anlagenstandort liegt | [ ] im Uferbereich (5 m Abstand) [ ] in einem Überschwemmungsgebiet [ ] in einem Wasserschutzgebiet, Zone ....... [ ] in einem Quellenschutzgebiet, Zone ....... |
[ ] in keinem dieser Gebiete |
9. Wassergefährdende Stoffe in der Anlage, Wassergefährdungsklasse (WGK)
[ ] Heizöl EL. WGK 2 | [ ] Dieselkraftstoff, WGK 2 | [ ] Ottokraftstoff, WGK 2 | [ ] Ottokraftstoff, WGK 3 |
[ ] Altöl, WGK 3 | [ ] Jauche | [ ] Gülle | [ ] Silagesickersaft |
[ ] sonstige wassergefährdende Stoffe (Liste mit Angabe der Stoffbezeichnungen, Mengen, WGK beifügen) |
10. Aggregatzustand der Stoffe (Mehrfachnennung möglich. Definition nach § 2 (2) VAwS)
[ ] fest | [ ] flüssig | [ ] gasförmig |
11. Gefährdungsstufe der Anlage nach § 6 VAwS und dafür maßgebende Anlagendaten
[ ] Stufe A | [ ] Stufe B | [ ] Stufe C | [ ] Stufe D | [ ] entfällt, z.B. Jauche oder Gülle |
maßgebendes Volumen/Masse | maßgebende Wassergefährdungsklasse |
12. Bauart der Anlage
[ ] oberirdisch im Gebäude | [ ] oberirdisch im Freien | [ ] unterirdisch | [ ] teilweise unterirdisch |
13. Angaben zu Behältern
[ ] Zahl der Behälter | [ ] Batterieanlage, kommunizierend | [ ] Gebinde für Gefahrguttransport |
[ ] Baujahr der Behälter | ||
[ ] Einzelbehälter | ||
[ ] Mehrkammertank Zahl der Kammern: ......... |
[ ] Batterieanlage, nicht kommunizierend | [ ] sonstige Gebinde |
Ausführung | ||
[ ] nach DIN | [ ] standortgefertigt [ ] werksgefertigt [ ] sonstige | |
Werkstoff | ||
[ ] GFK | [ ]
anderer Kunststoff [ ] Beton [ ] Metall [ ] ........................ |
|
Sekundärschutz | ||
[ ] ohne | [ ] einwandig in Auffangwanne | [ ] einwandig mit Leckschutzauskleidung |
[ ] doppelwandig | [ ] lecküberwachter Boden |
14. Angaben zum Auffangraum
Abmessungen L × B × H : | Volumen [m3] | |
[ ] Mauerwerk | [ ] Beton | [ ] Stahl |
[ ] mit Beschichtung | [ ] mit Überdachung | [ ] für andere Ausführungen ................................................... |
15. Angaben zur Abfüllfläche
(nicht auszufüllen für Anzeige von Heizöltankanlagen für private Haushalte)
Befestigung | ||||
[ ] Ortbeton | [ ] Betonsteine | [ ] Bitumen | [ ] Stahl | [ ] sonstige Befestigung .......................................... |
Entwässerung | ||||
[ ] Abscheideranlage (DIN 1999/ DTN EN 858) |
[ ] Sammeleinrichtung zur Entsorgung |
[ ] in öffentliche Kanalisation | [ ] in betriebseigene Abwasserbehandlungsanlage |
|
[ ] in ein Gewässer | ||||
Überdachung | ||||
[ ] keine | [ ] teilweise | [ ] vollständig |
16. Verzeichnis der beigefügten Unterlagen (nicht auszufüllen für Anzeige von Heizöltankanlagen für private Haushalte)
[ ] Übersichtsplan | [ ] Lageplan | [ ] Grundwasserflurabstand |
[ ] Zulassungen. Prüfzeichen | [ ] Anlagenbeschreibung | [ ] Grundwasserfließrichtung |
[ ] EG-Sicherheitsdatenblätter | [ ] Angaben Löschwasserrückhaltung | [ ] Liste der gehandhabten Stoffe zur mit Menge und WGK |
17. Prüfung durch Sachverständige nach § 19 VAwS bei bestehenden Anlagen
[ ] ja, Prüfbericht ist beigefügt [ ] nein
18. Nur bei bestehenden Anlagen
Anlage angezeigt, genehmigt, erlaubt oder zugelassen am/durch/Aktenzeichen | |
Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung vom/durch/Aktenzeichen | |
Anlage vorübergehend stillgelegt am | Wiederinbetriebnahme vorgesehen am |
19. Antrag auf Eignungsfeststellung
[ ] Die Eignungsfeststellung der Anlage wird hiermit beantragt
Ich versichere, dass meine Angaben sowie die beigefügten Unterlagen vollständig und richtig sind. Ich weiß, dass ich verpflichtet bin, dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz jede wesentliche Änderung der Anlage anzuzeigen.
Ort und Datum | Unterschrift des Betreibers |
1) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. 1 S. 1224).
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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