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§ 19 Sachverständige 10
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Sachverständige im Sinne des § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG sind die von Organisationen für die Prüfung bestellten Personen. Die Organisationen werden vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anerkannt. Auf die Anerkennung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag. § 42a SVwVfG gilt mit der Maßgabe, dass das Anerkennungsverfahren innerhalb von 18 Monaten nach dem Einreichen der vollständigen Antragsunterlagen zu bearbeiten ist. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist beschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt (Genehmigungsfiktion)

(3) Anerkennungen anderer Länder der Bundesrepublik Deutschland gelten auch im Saarland. Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(4) Organisationen können anerkannt werden, wenn sie

  1. nachweisen, dass die von ihnen für die Prüfung bestellten Personen
    1. aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer Kenntnisse und ihrer durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bieten, dass sie die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen.
    2. zuverlässig sind,
    3. hinsichtlich der Prüftätigkeit unabhängig sind, insbesondere kein Zusammenhang zwischen der Prüftätigkeit und anderen Leistungen besteht,
  2. Grundsätze darlegen, die bei den Prüfungen zu beachten sind,
  3. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrollieren,
  4. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammeln, auswerten und die Sachverständigen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichten,
  5. den Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen für Gewässerschäden mit einer Deckungssumme von mindestens 2,5 Millionen Euro erbringen und
  6. erklären, dass sie das Saarland und die anderen Länder, in denen die Sachverständigen Prüfungen vornehmen, von jeder Haftung für die Tätigkeit ihrer Sachverständigen freistellen .

(5) Als Organisationen im Sinne des Absatzes 3 können auch Gruppen anerkannt werden, die in selbständigen organisatorischen Einheiten eines Unternehmens zusammengefasst sind und hinsichtlich ihrer Prüftätigkeit nicht weisungsgebunden sind.

(6) Die Sachverständigen sind verpflichtet, ein Prüftagebuch zu führen, aus dem sich mindestens Art, Umfang und Zeitaufwand der jeweiligen Prüfung ergeben. Das Prüftagebuch ist dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz auf Verlangen vorzulegen.

(7) Die Anerkennung kann auf bestimmte Prüfbereiche beschränkt und zeitlich befristet werden. Die Befristung kann auf Antrag verlängert werden, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Anerkennung nachgewiesen wird.

(8) Das Verfahren kann über die einheitliche Stelle im Sinne des § 71a SVwVfG abgewickelt werden.

§ 20 Überprüfung von Anlagen
(zu § 19i Abs. 2 Satz 3 WHG)

(1) Der Betreiber hat nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1. 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige nach § 19 überprüfen zu lassen

  1. unterirdische Anlagen und Anlagenteile,
  2. oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotenzial der Stufe C und D nach § 6 Abs. 3, in Schutzgebieten der Gefährdungsstufe B, C und D,
  3. Anlagen, für welche Prüfungen in einer Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung nach § 19h WHG, in einer gewerberechtlichen Bauartzulassung oder in einem Bescheid über eine baurechtliche Zulassung oder in einer sonstigen Zulassung, die nach § 15 die Eignungsfeststellung ersetzt, vorgeschrieben sind: sind darin kürzere Prüffristen festgelegt, gelten diese.

Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 WHG oberirdische Anlagen mit einem Gefährdungspotenzial der Stufe B nach § 6 Abs. 3 durch Sachverständige nach § 19 überprüfen zu lassen.

Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme.

(2) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung nach § 19i Abs. 2 Satz 3 Nr. 4 WHG besondere Prüfungen anordnen, kürzere Prüffristen bestimmen oder die Überprüfung für andere als in Absatz 1 genannte Anlagen vorschreiben. Es kann im Einzelfall Anlagen nach Absatz 1 von der Prüfpflicht befreien, wenn gewährleistet ist, dass eine von der Anlage ausgehende Gewässergefährdung ebenso rechtzeitig erkannt wird wie bei Bestehen der allgemeinen Prüfpflicht.

(3) Die Überprüfungen nach Absatz 1 und 2 entfallen

  1. bei einer Anlage, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe. Brennstoffe, Erzeugnisse oder Verfahren im Labormaßstab dient,
  2. soweit die Anlage zu denselben Zeitpunkten oder innerhalb gleicher oder kürzerer Zeiträume nach anderen Rechtsvorschriften zu prüfen ist und dabei die Anforderungen dieser Verordnung und des § 19g WHG berücksichtigt werden,
  3. bei Unternehmen, die in ein Verzeichnis gemäß Artikel 6 in Verbindung mit Artikel 7 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. EG Nr. L 114 S. 1) eingetragen oder nach DIN EN ISO 14001 zertifiziert sind und dieses Zertifikat der zuständigen Überwachungsbehörde übersandt haben, wenn eine Anlage im Rahmen der Umweltbetriebsprüfung überprüft wird und dabei

In den Fällen gemäß Nummer 3 genügt die Vorlage eines Jahresberichtes durch den Betreiber über die durchgeführten Prüfungen und Ergebnisse.

(4) Der Betreiber hat dem Sachverständigen vor der Prüfung die für die Anlage erteilten behördlichen Bescheide sowie die vom Hersteller ausgehändigten Bescheinigungen vorzulegen. Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht vorzulegen. Für die Prüfberichte kann die Verwendung eines amtlichen Musters vorgeschrieben werden.

§ 21 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht
(zu § 19l Abs. 1 Satz 2 WHG)

Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:

  1. Alle Tätigkeiten gemäß § 19l WHG an
  2. Tätigkeiten an Anlagen oder Anlagenteilen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG, die keine unmittelbare Bedeutung für die Sicherheit der Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen haben. Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:
  3. Instandsetzen. Instandhalten und Reinigen von Anlagen und Anlagenteilen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Zuge der Herstellungs-, Behandlungs- und Verwendungsverfahren, wenn die Tätigkeiten von eingewiesenem betriebseigenem Personal nach Betriebsvorschriften, die den Anforderungen des Gewässerschutzes genügen, durchgeführt werden.
  4. Tätigkeiten, die in einer wasserrechtlichen Bauartzulassung, in einem baurechtlichen Verwendbarkeitsnachweis oder in einer arbeitsschutzrechtlichen Erlaubnis oder in einer Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind.

§ 22 Technische Überwachungsorganisationen
(zu § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG)

Technische Überwachungsorganisationen im Sinn des § 19l Abs. 2 Nr. 2 WHG sind die nach § 19 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.

§ 23 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft
(zu § 19i Abs. 1 und § 19l WHG)

(1) Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen gegenüber dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Abs. 2 WHG nachzuweisen. Der Nachweis ist geführt, wenn der Fachbetrieb

(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 24 Anzeigen von Anlagen nach § 19g Abs. 1 Satz 1 und 2 WHG

(1) Wer Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe im Sinne des § 19g WHG betreiben will, hat dies unverzüglich dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz anzuzeigen. Anzeigepflichtig ist auch die wesentliche Änderung des Betriebes. Der Anzeige sind die Pläne, Beschreibungen und sonstige für die Prüfung des Vorhabens notwendige Unterlagen beizufügen.

(2) Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind:

  1. oberirdische Anlagen, ohne unterirdische Anlagenteile. mit Stoffen der Wassergefährdungsklassen 1 und 2, deren Volumen 1000 Liter bei Flüssigkeiten oder 1000 Kilogramm bei Feststoffen und Gasen nicht übersteigt,
  2. oberirdische Anlagen, ohne unterirdische Anlagenteile. mit Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3, deren Volumen 100 Liter bei Flüssigkeiten oder 100 Kilogramm bei Feststoffen oder Gasen nicht übersteigt,
  3. oberirdische Anlagen zum Lagern von
    1. Jauche, deren Volumen 50.000 Liter nicht übersteigt,
    2. Gülle, deren Volumen 50.000 Liter nicht übersteigt,
    3. Silagesickersäften, deren Volumen 10.000 Liter nicht übersteigt,

    einschließlich mit diesen in Zusammenhang stehende Anlagen und Anlagenteile zum Abfüllen dieser Stoffe,

  4. Anlagen, die bereits nach gewerbe-, abfall-, bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einer Genehmigung, Erlaubnis oder sonstigen Zulassung bedürfen, wenn die Genehmigung, Erlaubnis oder Zulassung von der zuständigen Behörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz erteilt wird,
  5. die vorübergehende Stilllegung von Anlagen, die nicht bereits nach den Nummern 1 bis 4 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, wenn diese Stilllegung nicht länger als ein Jahr andauert.

Stoffe, deren Wassergefährdungsklasse nicht sicher bestimmt ist, sind hinsichtlich der Anzeigepflicht Stoffen der Wassergefährdungsklasse 3 gleichgestellt.

(3) Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz kann verlangen, dass ihm auch Anlagen angezeigt werden, die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 von der Anzeigepflicht ausgenommen sind, wenn die Kenntnis über diese Anlagen aufgrund der hydrogeologischen Beschaffenheit oder Schutzbedürftigkeit des Anlagenstandorts für die Gewässeraufsicht erforderlich ist.

(4) Bei offenkundig unvollständigen oder sonst mangelhaften Anzeigeunterlagen kann das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz verlangen, dass der Anzeigepflichtige einen Fachbetrieb nach § 19l Abs. 2 Satz 1 WHG mit der Erstellung der Unterlagen beauftragt.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 141 Abs. 1 Nr. 5d SWG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Nr. 6 Satz 2 bei einem Schadensfall oder einer Betriebsstörung eine Anlage nicht oder nicht rechtzeitig außer Betrieb nimmt oder nicht oder nicht rechtzeitig entleert,
  2. entgegen § 8 Abs. 1 Anlagen nicht oder nicht richtig mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung versieht,
  3. in Schutzgebieten eine Anlage einbaut, aufstellt oder verwendet, die nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 bis 4 entspricht,
  4. entgegen § 10 Abs. 1 ein Anlagenkataster nicht führt oder entgegen § 10 Abs. 3 nicht fortschreibt,
  5. entgegen § 17 Abs. 1 Satz 1 Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 17 Abs. 2 ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt,
  6. Prüfungen nach § 20 durchführt, ohne von einer nach § 19 anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein,
  7. als Betreiber entgegen § 20 Abs. 1 oder 2 Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt,
  8. den Nachweispflichten entgegen § 23 nicht nachkommt oder
  9. den Anzeigepflichten entgegen § 24 nicht nachkommt.

§ 26 Bestehende Anlagen

(1) Für Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind neu entstehende Anforderungen innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erfüllen. Ausgenommen von der Nachrüstfrist sind bestehende unterirdische doppelwandige Behälter mit Leckflüssigkeiten der Wassergefährdungsklasse 1.

(2) Werden durch diese Verordnung Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für Anlagen zum Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe, die bis zum 7. August 1997 bereits eingebaut oder aufgestellt waren, erst auf Grund einer Anordnung des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz. Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, dass rechtmäßig bestehende Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.

(3) Anlagen, die nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) vom 28. April 1997 (Amtsbl. S. 730) als einfach oder herkömmlich galten, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.

§ 27 Inkrafttreten 10

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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  Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Umgang mit flüssigen wassergefährdenden Stoffen Anhang
(zu § 4 Abs. 1)

Die Anforderungen an oberirdische Anlagen richten sich nach den folgenden Tabellen. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt und gehen den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nr. 2 und 3 der Verordnung vor.

Die Tabellen gelten nicht für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften.

Weitergehende Anforderungen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles nach § 7 sowie aufgrund der Lage des Anlagenstandortes in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten nach § 9 bleiben unberührt.

1 Begriffe

1.1 Anforderungen

Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen

F0 = keine Anforderung an Befestigung und Abdichtung der Fläche über die betrieblichen Anforderungen hinaus
F1 = stoffundurchlässige Fläche
F2 = wie F1, aber mit Nachweis der Beständigkeit

Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten

R0 = kein Rückhaltevermögen über die betrieblichen Anforderungen hinaus
R1 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (z.B. Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks)
R2 = Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden
R3 = Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät

Infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

I0 = keine Anforderungen an die Infrastruktur über die betrieblichen Anforderungen hinaus
I1 = Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtung in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (beispielsweise Messwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen
I2 = Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist

1.2 Zugrunde zu legendes Volumen

Das in Abschnitt 2.1 zur Ermittlung der Anlagengröße zugrunde zu legende Volumen ist das höchstzulässige Stoffvolumen der größten abgesperrten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelägern unter Einschluss von Kleingebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer und Gebinde anzurechnen.

1.3 Einhaltung der Anforderungen

Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereichs erfüllt werden.

2 Besondere Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe

2.1 Allgemeine Regelung

Volumen der Anlage in m3 Wassergefährdungsklasse
1 2 3
≤ 0,1 F0+R0+I0 F0+R0+I0 F0+R0+I0
> 0,1 - ≤ 1 F0+R0+I0 F1+R1+I0/
F1+R0+I1/
F0+R3+I0
F1+R1+I1/
F2+R2+I0/
F0+R3+I0
> 1 - ≤ 10 * F1+R1+I0/
F1+R0+I1/
F0+R3+I0
F1+R1+I1/
F2+R2+I0/
F0+R3+I0
F1+R1+I1+I2/
F2+R2+I1/
F0+R3+I0
> 10 - ≤ 100 F1+R1+I1/
F1+R2+I0/
F0+R3+I0
F1+R1+I1+I2/
F2+R2+I1/
F0+R3+I0
F2+R2+I1+I2/
F0+R3+I1+I2/
> 100 F1+R1+I1+I2/
F2+R2+I1/
F0+R3+I0
F2+R2+I1+I2/
F0+R3+I1+I2/
F2+R2+I1+I2/
F0+R3+I1+I2/
Erläuterungen: + zusätzlich / wahlweise
An das Rückhaltevermögen werden hei GfK-Behältern außerhalb von Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten keine besonderen Anforderungen gestellt, wenn die Behälter werksgefertigt sind, ihr Rauminhalt 2 m3 nicht überschreitet. die Behälter einzeln oder als nicht-kommunizierend verbundene Behälter in Anlagen bis 10 m3 Gesamtinhalt verwendet werden, die Behälter zur Lagerung von Heizöl EL oder Dieselkraftstoff verwendet werden und diese Behälter auf einem flüssigkeitsundurchlässigen Boden aufgestellt sowie am Aufstellungsort im Umkreis von 5 m keine Abläufe vorhanden sind.

Bei HBV-Anlagen in oder über oberirdischen Gewässern, die funktionsbedingt die Anforderungen F1, F2, R1, R2 und R3 nicht erfüllen können, gilt F0+R0+I1+I2.

2.2 Anforderungen an Fass- und Gebindeläger

Die Größe des erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 ist wie folgt zu staffeln:

Gesamtrauminhalt Vges in m3 Rauminhalt des Rückhaltevermögens
≤ 100 10 % von Vges, wenigstens der Rauminhalt des größten Gefäßes
> 100 - ≤ 1000 3 % von Vges, wenigstens jedoch 10 m3
> 1000 2 % von Vges, wenigstens jedoch 30 m3

2.3 Kleingebindeläger

Bei Fass- und Gebindelägern, deren größter Behälter einen Rauminhalt von 20 l und deren Gesamtlagervolumen 5000 l nicht überschreitet, genügt R0 und F1, wenn die Stoffe

3 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen

3.1 Einhaltung der Anforderungen

Soweit die Anforderungen nach der Wassergefährdungsklasse oder dem Volumen abgestuft sind, sind die Anforderungen auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse erfüllt werden.

Behälter/Verpackungen Wassergefährdungsklasse
1 2 3
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern F1+R1+I0 F2+R1+I0 F2+R1+I0
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind F1+R0+I1 F1+R1+I1 F1+R1+I2
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind F0+R0+I0 F1+R0+I2 F1+R0+I2
Erläuterungen: + zusätzlich

3.2 Heizölverbraucheranlagen

Beim Befüllen und Entleeren von privaten Heizölverbraucheranlagen und hinsichtlich der Lagermenge und Befüllvorgänge vergleichbaren Heizölverbraucheranlagen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt. Als Heizölverbraucheranlagen gelten auch Notstromanlagen.

3.3 Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen

Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:

Beim Umschlag im Druckbetrieb muss die Umschlaganlage mit einem Sicherheitssystem mit Schnellschlusseinrichtungen ausgestattet sein, das selbsttätig land- und schiffsseitig den Förderstrom unterbricht und die Leitungsverbindung dazwischen öffnet, wenn und bevor die Leitungsverbindung infolge Abtreiben des Schiffes zerstört werden kann.

Beim Saugbetrieb muss sichergestellt sein, dass bei einem Schaden an der Saugleitung das Transportmittel nicht durch Heberwirkung leer laufen kann.

4 Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen

Wassergefährdungsklasse Maßnahmen
1 F0+R0+I1
2 F1+R0+I1+I2
3 F1+R1+I1+I2

Bei Rohrleitungen für Jauche, Gülle und Silagesickersäfte genügt die Anforderung F0+R0+I0.

Die Anforderungen an oberirdische Rohrleitungen sind auch eingehalten, wenn es sich um Rohrleitungen handelt, deren Aufbau § 11 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung entspricht oder die Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse eingehalten werden.

Die Anforderungen F1 und R1 können auch durch andere Maßnahmen erfüllt werden, sofern diese ein gleichwertiges Schutzniveau sicherstellen.

5 Besondere Anforderungen an Abfüllanlagen von Tankstellen

5.1 Anwendungsbereich

Dieser Anforderungskatalog gilt für ortsfeste und ortsfest genutzte Anlagen, an denen flüssige wassergefährdende Kraftstoffe zur Versorgung von Landfahrzeugen abgefüllt werden (Tankstellen). Dies schließt auch Eigenverbrauchstankstellen mit ein.

Der Katalog gilt nicht für Tankstellen zur Versorgung von Luft- und Wasserfahrzeugen.

Der Anwendungsbereich umfasst sowohl die Einrichtungen und Plätze zur Betankung von Fahrzeugen als auch zum Befüllen der Lagerbehälter aus Straßentankfahrzeugen.

5.2 Begriffsbestimmungen Abfüllanlage:

Die Abfüllanlage umfasst den Abfüllplatz einschließlich der Abgabeeinrichtungen (z.B. Zapfsäule. Zapfgeräte, Zapfautomaten usw.) und der Befülleinrichtungen der Lagerbehälter (Fernbefüllschacht oder -schrank, Domschacht).

Wirkbereich:

Der Wirkbereich bei den Abgabeeinrichtungen ist der vom Zapfventil betriebsmäßig waagerecht erreichbare Bereich zuzüglich einem Meter.

Der Wirkbereich bei der Befüllung der Lagerbehälter ist die waagerechte Schlauchführungslinie zwischen den Anschlüssen am Tankfahrzeug und am/zum Lagerbehälter zuzüglich 2,5 m.

Abfüllplatz:

Der Abfüllplatz ist mindestens der Wirkbereich zuzüglich einer Ablauf- oder Staufläche bis zur Abtrennung von anderen Flächen durch Gefälle und Rinnen oder Aufkantungen.

Eigenverbrauchstankstelle:

Eine Eigenverbrauchstankstelle ist eine Anlage, die dafür bestimmt ist, betriebseigene Fahrzeuge und Geräte zu betanken. Sie wird nur vom Betreiher oder von einer bei ihm beschäftigten Person bedient.

Dichtheit:

Dichtheit im Sinne dieser Vorschrift bedeutet, dass die Eindringfront des Mediums als Flüssigkeit im Beaufschlagungszeitraum mit einem Sicherheitsabstand die der Beaufschlagung abgewandte Seite des Betonbauteils nachweislich nicht erreicht.

5.3 Errichtung

Berechnung, Konstruktion und Herstellung der Abfüllanlagen und der dazugehörigen Anlagenteile müssen mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Dies gilt als erfüllt, wenn die Anlage den baurechtlichen Anforderungen und der TRbF 40 bzw. deren entsprechenden Nachfolgeregelung entspricht und im Folgenden keine weiteren Anforderungen gestellt werden.

Der Einbau und die Aufstellung von Anlagenteilen der Abfüllanlage (Abgabeeinrichtung, Abfüllplatz) müssen durch einen Fachbetrieb nach § 19l WHG erfolgen, sofern nicht die Tätigkeiten in einer bauaufsichtlichen Zulassung, einem baurechtlichen Prüfzeichen oder in einer wasserrechtlichen Eignungsfeststellung näher festgelegt und beschrieben sind bzw. dort eine Freistellung von der Fachbetriebspflicht erfolgt ist.

5.4 Befestigung und Abdichtung der Abfüllanlage

5.4.1 Bodenbefestigung und -abdichtung

Die Befestigung der Bodenflächen der Abfüllplätze muss dauerhaft flüssigkeitsundurchlässig und beständig sein sowie den zu erwartenden mechanischen und dynamischen Belastungen durch Fahrzeuge standhalten.

Domschächte, Zapfsäuleninseln, Entwässerungsrinnen und andere Einbauten sind flüssigkeitsundurchlässig an die Bodenbefestigung anzuschließen: dies gilt auch für Aufkantungen.

Fugenmassen und Fugenbänder müssen darüber hinaus dauerhaft elastisch sein.

Die Tragschichten im Bereich der Abfüllplätze sind nach den jeweils gültigen Zusätzlichen Technischen Vorschriften (ZTVen) des Bundesministers für Verkehr herzustellen.

Folgende Abdichtungssysteme erfüllen die vorgenannten Anforderungen:

  1. Abdichtungssystem unter Verwendung von wasserundurchlässigem Stahlbeton (Ortbeton) gemäß Anhang zu TRbF 40 - Teil 1 Ziffer 4.1.1.6., Ausführung wie unter III.
    1. W/Z-Wert < 0,50
    2. Einbaukonsistenz ≤ KP (erforderlichenfalls mit Fließmittel oder Betonverflüssiger auf weichere Konsistenz gebracht)
    3. Zement- und Wasservolumen < 280 l/m3
    4. Sieblinie zwischen a und B, Größtkorn möglichst 16 mm (max. 32 mm)
    5. Nachbehandlung gemäß DAfStB-Richtlinie "Nachbehandlung von Beton".

    Sollten trotz dieser Maßnahmen Risse auftreten, gilt für diese eine Rissbreitenbeschränkung < 0,1 mm. Größere Risse sind zu verpressen.

  2. Abdichtungssystem unter Verwendung von Asphalt nach RStO 86, ergänzte Fassung 1989, Bauklasse III bzw. IV, in Ausnahmefällen (bei Standflächen für schwere Lastkraftwagen) Bauklasse II. Die Mindestdicke der Asphalttrag- und Binderschichten richtet sich nach dem vorhandenen Unterbau. Eine Deckschicht aus Gussasphalt soll mindestens 35 mm dick sein. Eine Deckschicht aus Asphaltbeton mit der Mindestdicke von 40 mm muss im eingebauten Zustand einen Hohlraumgehalt von kleiner 3 Vol.-% besitzen.
    Geeignete Fugenausführung und -abdichtung. Die Verträglichkeit des Fugendichtstoffes mit dem Asphalt muss nachgewiesen werden.
    Die Deckschicht muss zur Vermeidung von Verpuffungen mit einer ableitfähigen, rutschhemmenden Beschichtung, z.B. auf Kunststoffbasis, versiegelt werden.
  3. Abdichtungssystem unter Verwendung von Betriebsbodenplatten, Kantenlänge bis 200 cm, hergestellt nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2316 "Vorgefertigte Befestigungselemente aus Beton, die gegenüber Treibstoffen und Schmiermitteln flüssigkeitsdicht sind", Fugendichtstoff nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 781 "Straßendeckenfugenmasse" (zukünftig BRL 2825) und Ausführung nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2319 "Bau von Fahrbahnschichten mit vorgefertigten Befestigungselementen aus Beton, die gegenüber Treibstoffen und Schmiermitteln flüssigkeitsdicht sind", oder hergestellt gemäß "Güterichtlinien für Betonpflasterplatten an Tankstellen (GBT)" und einer Fugenausbildung und -abdichtung gemäß IVD-Merkblatt Nr. 6 "Abdichten von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen im befahrbaren Bereich an Abfüllanlagen von Tankstellen", Ausgabe Oktober 1992.
  4. Abdichtungssystem unter Verwendung von Betonpflastersteinen und Betonpflasterplatten, Kantenlänge bis 75 cm, hergestellt nach der KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2316 "Vorgefertigte Befestigungselemente aus Beton, die gegenüber Treibstoffen und Schmiermitteln flüssigkeitsdicht sind", Fugendichtstoff nach KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL-K 781 ..Straßendeckenfugenmasse" (zukünftig BRL 2825) und Ausführung nach KIWA-Beurteilungsrichtlinie BRL 2319 "Bau von Fahrbahnschichten mit vorgefertigten Befestigungselementen aus Beton, die gegenüber Treibstoffen und Schmiermitteln flüssigkeitsdicht sind", oder hergestellt gemäß "Güterichtlinie für Betonpflasterplatten an Tankstellen (GBT)" und einer Fugenausbildung und -abdichtung gemäß IVD-Merkblatt Nr. 6 "Abdichten von Bodenfugen mit elastischen Dichtstoffen im befahrbaren Bereich von Abfüllanlagen von Tankstellen", Ausgabe Oktober 1992.

Für andere Abdichtungssysteme ist die Eignung gesondert nachzuweisen.

5.4.2 Zapfsäulenschächte

Die Zapfsäulen müssen über flüssigkeitsdichten und beständigen Auffang- und Ableitflächen aufgestellt werden. Tropfbleche und Bodenwannen sind so aufzustellen, dass Kraftstoff auf die flüssigkeitsdichte Fläche des Abfüllplatzes fließt und dort leicht erkannt und entsorgt werden kann.

Unterhalb von Tropfblechen und Bodenwannen dürfen keine lösbaren Leitungsverbindungen (z.B. Flansche) angeordnet sein. Öffnungen für Kabelrohre und Rohrleitungen sind, sofern sie nicht bereits mit vorgefertigten Rohrenden werksmäßig verschweißt sind, flüssigkeitsundurchlässig abzudichten.

5.4.3 Domschächte

Die Domschächte der Lagerbehälter müssen flüssigkeitsundurchlässig und beständig ausgebildet sein. Dies ist erfüllt, wenn sie DIN 6626 oder 6627 entsprechen.

Rohr- und Kabeldurchführungen müssen flüssigkeitsundurchlässig abgedichtet werden. Die Domschächte dürfen keine Abläufe haben.

Die zugehörigen Schachtabdeckungen sind niederschlagswasserdicht auszuführen.

Diese Anforderungen gelten auch dann, wenn die Befüllung der Lagerbehälter über Fernbefüllschächte erfolgt.

5.4.4 Fernbefüllschränke/-schächte

Fernbefüllschächte und Fernbefüllschränke zur Befüllung der Lagerbehälter sind flüssigkeitsundurchlässig und beständig (z.B. Stahl, beschichteter Stahlbeton) auszuführen.

Rohr- und Kabeldurchführungen sind in geeigneter Weise einzubinden (Verschweißung) oder abzudichten.

Abläufe sind bei Fernbefüllschränken nur zulässig, wenn sie auf den flüssigkeitsundurchlässig und beständig befestigten Abfüllplatz führen.

5.5 Rückhaltevermögen für austretende Kraftstoffe

5.5.1 Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge

Für die Abgabeeinrichtungen für Fahrzeuge ist ein Rückhaltevermögen für die Kraftstoffmenge erforderlich, die an einer Zapfstelle in drei Minuten bei maximaler Förderleistung abgegeben werden kann (Regelzapfventil 50 l/min; Hochleistungszapfventil 150 l/min).

5.5.2 Befüllung der Lagerbehälter

Die Lagerbehälter dürfen nur unter Verwendung einer selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtung befüllt werden, es sei denn, es wird ein Rückhaltevermögen für eine Kraftstoffmenge nachgewiesen, die bei maximalem Volumenstrom bis zum Wirksamwerden geeigneter Gegenmaßnahmen auslaufen kann.

Zu den selbsttätig wirkenden Sicherheitseinrichtungen gehören Abfüll-Schlauch-Sicherungen (ASS) oder Einrichtungen mit Aufmerksamkeitstaste und Not-Aus-Betätigung (ANA), die den für sie eingeführten Bestimmungen entsprechen.

5.5.3 Rückhaltevolumen

Beim rechnerischen Nachweis des Rückhaltevolumens wird Niederschlagswasser nicht in Ansatz gebracht.

Anlagen nach Ziffer 5.4 können in das Rückhaltevolumen einbezogen werden. Dazu müssen die Teile der Zulaufleitung zu der Abscheideranlage kraftschlüssig miteinander und mit der Abscheideranlage verbunden sowie dicht und gegen Mineralölkohlenwasserstoffe nachweislich beständig sein. Das gilt auch für die Verbindung zwischen Komponenten der Abscheideranlage. Die vorgenannten Leitungen müssen auf Dichtheit - z.B. nach DIN 4033 - prüfbar sein.

5.6 Maßnahmen zum Ableiten von Niederschlagswasser

Zur Ableitung von Niederschlagswasser und sonstigem Wasser von Abfüllplätzen muss ein Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN 1999 Teile 1 bis 3 mit selbsttätigem Abschluss vorhanden sein und betrieben werden.

Weitergehende Anforderungen nach kommunalem Satzungsrecht oder einer wasserrechtlichen Erlaubnis bleiben unberührt.

5.7 Betrieb, Instandhaltung und Überwachung

Tropfmengen, die sich aufgrund der undurchlässigen Bodenbefestigung auf den Abfüllplätzen sammeln, sind umgehend aufzunehmen und ordnungsgemäß zu entsorgen.

Die Vorhaltung entsprechender Materialien und/oder Einsatzgeräte und die Art der Entsorgung der durch die Reinigung anfallenden Stoffe als Abfall oder die Behandlung in einer geeigneten Verfahrensanlage sind sicherzustellen und in einer Betriebsanweisung festzulegen.

Die Abfüllplätze sind durch den Betreiber regelmäßig zu kontrollieren. Das Ergebnis ist in einem Kontrollbuch festzuhalten. Schäden sind umgehend zu sanieren.

Die Abfüllplätze sind nach einjähriger Betriebszeit durch einen Sachverständigen nach § 19 VAwS prüfen zu lassen, danach wiederkehrend alle 5 Jahre nach § 19i Abs. 2, Satz 3 WHG.

Bei der wiederkehrenden Prüfung der Abfüllplätze gemäß § 20 VAwS durch einen Sachverständigen nach § 19 VAwS ist der optisch am stärksten verunreinigte Bereich je einer Vergaser- und Dieselkraftstoffsäule näher zu untersuchen.

Falls zu vermuten ist, dass Kraftstoff durch die Bodenbefestigung gedrungen ist, hat der Betreiber die Entnahme von Proben zu veranlassen.

Die Proben sind auf Kohlenwasserstoffe und aromatische Kohlenwasserstoffe, insbesondere Benzol, Toluol und Xylol, zu untersuchen. Die Ergebnisse in mg/kg Trockensubstanz sowie eine zeichnerische Darstellung der Probenahmestellen sind dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz vorzulegen.

Nach erfolgter Probenahme ist die Fläche ordnungsgemäß zu verschließen.

Sofern diese Untersuchungen zu keiner negativen Bewertung führen, ist der Abstand der Probenahme und -analyse anschließend im Wasserschutzgebiet auf 2,5 Jahre, ansonsten auf 5 Jahre zu erweitern.

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Merkblatt  Anlage 1

Merkblatt an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Anlage anbringen. Das Bedienungspersonal ist über den Inhalt zu unterrichten.

MERKBLATT
Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

1. Zulassungen, Betriebsanweisung, Anlagenkataster

Beachten Sie die zur Anlage gehörenden Zulassungen und die Betriebsanweisung! Bewahren Sie sie sorgfältig auf! Die Anlagen müssen beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz angezeigt sein! Das Betriebspersonal ist wenigstens jährlich über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten Stoffe, das Gefährdungspotenzial der Anlage, die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sowie das Verhalten im Störungs-, Brand- und sonstigen Gefahrenfall zu unterweisen. Die Unterweisung ist schriftlich in einem Betriebstagebuch oder einer sonstigen geeigneten betrieblichen Unterlage zu vermerken.

Für Anlagen der Gefährdungsstufe D hat der Betreiber ein Anlagenkataster zu erstellen oder erstellen zu lassen. Das Anlagenkataster ist dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz auf Verlangen vorzulegen.

2. Fachbetriebspflicht

Der Einbau, die Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung und Reinigung von Anlagen, ausgenommen die in § 21 VAwS aufgeführten Anlagen, muss durch Fachbetriebe nach § 19l WHG durchgeführt werden. Der Fachbetrieb hat Ihnen seine Zulassung auf Anforderung durch Bestätigung einer anerkannten Überwachungs- und Gütegemeinschaft oder einer Technischen Überwachungsorganisation nachzuweisen. Bewahren Sie die Belege auf!

3. Betrieb, Befüllen der Behälter

Die Anlage ist so zu befüllen und zu entleeren, dass keine wassergefährdenden Stoffe austreten können. Der Lieferant muss das Befüllen des Behälters ununterbrochen überwachen. Er muss vor jedem Befüllen prüfen, welche Menge die Anlage aufnehmen kann und ob eine erforderliche Überfüllsicherung funktionsfähig ist. Der zulässige Betriebsdruck für Behälter und Rohrleitungen darf nicht überschritten werden. Abtropfende Flüssigkeiten sind aufzufangen.

4. Eigenüberwachung

Prüfen Sie regelmäßig Ihre Anlage auf Dichtheit und kontrollieren Sie die Verbrauchsmengen! Achten Sie bei doppelwandigen Behältern auf die Funktionsfähigkeit des Leckanzeigegeräts. Ein Alarm muss sicher bemerkt werden können. Prüfen Sie bei Anlagen in Auffangräumen regelmäßig die Auffangräume auf Dichtheit und Austritte von wassergefährdenden Stoffen. Zeichnen Sie zu Ihrer Sicherheit die Ergebnisse der Eigenüberwachung auf. Wenn Sie selbst nicht hinreichend fachkundig sind, sollten Sie einen Überwachungsvertrag mit einem geeigneten Betrieb abschließen.

5. Prüfungen durch Sachverständige

Der Betreiber hat alle unterirdischen Anlagen/Anlagenteile und alle oberirdischen Anlagen der Gefährdungsstufen C und D vor der Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle 5 Jahre (unterirdische Anlagen im Wasserschutzgebiet alle 2½ Jahre) und bei Stilllegung von einem zugelassenen Sachverständigen prüfen zu lassen. Oberirdische Anlagen der Gefährdungsstufe B müssen vor der Inbetriebnahme geprüft werden. Im Wasserschutzgebiet sind die letztgenannten Anlagen zusätzlich wiederkehrend alle 5 Jahre prüfen zu lassen.

Beauftragen Sie rechtzeitig einen zugelassenen Sachverständigen mit der Prüfung. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

6. Schadensfälle

Nehmen Sie die Anlage bei Schadensfällen und Störungen außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass wassergefährdende Stoffe austreten oder diese bereits ausgetreten sind. Sie sind verpflichtet, unverzüglich das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und, wenn dieses nicht zu erreichen ist, die nächste Polizeidienststelle zu benachrichtigen, wenn die Gefahr besteht, dass wassergefährdende Stoffe in ein Gewässer, die Kanalisation oder in den Untergrund gelangen können.

LANDESAMT FÜR UMWELT- UND ARBEITSSCHUTZ 06 81/85 00-0
POLIZEI NOTRUF 110
FEUERWEHR NOTRUF 112

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Merkblatt für Heizöllageranlagen  Anlage 2

Dieses Merkblatt ersetzt bei Anlagen zum Lagern von Heizöl EL die Betriebsanweisung nach § 3 Nr. 6 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS).

Dieses Merkblatt ist an gut sichtbarer Stelle in der Nähe der Heizungsanlage dauerhaft anzubringen. Das Bedienungspersonal ist über den Inhalt zu unterrichten.

1. Zulassungen, Betriebsanleitungen

Beachten Sie die zur Anlage gehörenden Zulassungen und Betriebsanleitungen! Bewahren Sie sie sorgfältig auf! Die Anlagen müssen beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz angezeigt sein!

2. Fachbetriebspflicht

Der Einbau, die Aufstellung, Instandhaltung. Instandsetzung und Reinigung von oberirdischen Lagerbehältern mit mehr als 10.000 l Inhalt sowie von unterirdischen Lagerbehältern muss durch Fachbetriebe nach § 19l WHG durchgeführt werden. Der Fachbetrieb hat Ihnen seine Zulassung auf Anforderung durch Bestätigung einer anerkannten Überwachungs- und Gütegemeinschaft oder einer Technischen Überwachungsorganisation nachzuweisen. Bewahren Sie die Belege auf!

3. Betrieb, Befüllen der Behälter

Die Lagerbehälter sind so zu befüllen und zu entleeren, dass keine Lagerflüssigkeit austreten kann. Der Lieferant muss das Befüllen des Behälters ununterbrochen überwachen. Er muss vor jedem Befüllen prüfen, welche Menge die Anlage aufnehmen kann und ob eine erforderliche, selbsttätig schließende Abfüllsicherung funktionsfähig ist. Anlagen mit einem Volumen mehr als 1000 1 dürfen nur mit einer funktionsfähigen, selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Anlagen bis zu 1000 l dürfen mit einer selbsttätig schließenden Zapfpistole befüllt werden. Der zulässige Betriebsdruck für Behälter und Rohrleitungen darf nicht überschritten werden.

4. Eigenüberwachung

Prüfen Sie regelmäßig Ihre Anlage auf Dichtheit und kontrollieren Sie die Verbrauchsmengen! Achten Sie bei doppelwandigen Behältern auf die Funktionsfähigkeit des Leckanzeigegeräts. Ein Alarm muss sicher bemerkt werden können. Prüfen Sie bei Anlagen in Auffangräumen regelmäßig die Auffangräume auf Dichtheit und Austritte von Heizöl. Zeichnen Sie zu Ihrer Sicherheit die Ergebnisse der Eigenüberwachung auf. Wenn Sie selbst nicht hinreichend fachkundig sind, sollten Sie einen Überwachungsvertrag mit einem geeigneten Betrieb abschließen.

5. Prüfungen durch Sachverständige

Der Betreiber hat alle unterirdischen Anlagen und alle oberirdischen Anlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 10.000 l vor der Inbetriebnahme, nach einer wesentlichen Änderung, wiederkehrend alle 5 Jahre (unterirdische Anlagen im Wasserschutzgebiet alle 2½ Jahre) und bei Stilllegung von einem zugelassenen Sachverständigen prüfen zu lassen. Oberirdische Anlagen mit einem Rauminhalt von mehr als 1000 l und bis zu 10.000 l müssen vor der Inbetriebnahme geprüft werden. Im Wasserschutzgebiet sind die letztgenannten Anlagen zusätzlich wiederkehrend alle 5 Jahre prüfen zu lassen.

Beauftragen Sie rechtzeitig einen zugelassenen Sachverständigen mit der Prüfung. Bei der Prüfung festgestellte Mängel sind unverzüglich zu beseitigen.

6. Schadensfälle

Nehmen Sie die Anlage bei Schadensfällen und Störungen außer Betrieb, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl austritt oder dieses bereits ausgetreten ist. Sie sind verpflichtet, unverzüglich das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz und, wenn dieses nicht zu erreichen ist, die nächste Polizeidienststelle zu benachrichtigen, wenn die Gefahr besteht, dass Heizöl in ein Gewässer, die Kanalisation oder in den Untergrund gelangen kann.

LANDESAMT FÜR UMWELT- UND ARBEITSSCHUTZ 06 81/85 00-0
POLIZEI NOTRUF 110
FEUERWEHR NOTRUF 112

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Anzeige einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach § 24 VAwS  Anlage 3


Zutreffendes bitte ankreuzen [×] oder ausfüllen

An das
Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz
Don-Bosco-Str. 1
66119 Saarbrücken
Wird von Behörde ausgefüllt
     

1. Art der Anlage

[  ] Lageranlage [  ] Abfüllanlage [  ] Umschlaganlage
[  ] Anlage zum Herstellen, Behandeln oder Verwenden [  ] Rohrleitungsanlage

2. Anlagenbezeichnung
(z.B. Heizöltankanlage)

3. Anlagenbetreiber

Name, Vorname/Firma/Einrichtung
Straße. PLZ, Ort
Telefon Telefax

4. Anlageneigentümer (falls nicht identisch mit Betreiber)

Name, Vorname/Firma/Einrichtung
Straße. PLZ, Ort
Telefon Telefax

5. Wirtschaftszweig

[  ] Land- und Forstwirtschaft [  ] Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden [  ] Verarbeitendes Gewerbe (z.B. Chemische Industrie, Mineralölverarbeitung)
[  ] Verkehr und Nachrichtenübermittlung (Eisenbahnen, Luftfahrt, Postdienst) [  ] Öffentliche Verwaltung, Verteidigung. Versicherung, Dienstleistung [  ] Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und Gebrauchsgütern (einschl. Tankstellen)
[  ] Energie- und Wasserversorgung [  ]  Sonstiger Wirtschaftszweig
(z.B. Baugewerbe, Gastgewerbe)
[  ] Private Haushalte

6. Angezeigt wird

[  ] die Errichtung einer neuen Anlage
[  ] eine bereits bestehende Anlage
[  ] die wesentliche Änderung einer bereits bestehenden Anlage
Inbetriebnahme am (bei bestehenden Anlagen)

7. Angaben zum Anlagenstandort

Straße
PLZ, Ort
ggf. Bereich (z.B. Gebäude a 1 oder Ortsteil Abc-dorf)
Gemarkung, Flur, Flurstück
topographische Karte (TK 25) Nr. Rechtswert Hochwert

8. Angaben zu Gewässern und schutzbedürftigen Gebieten

Der Anlagenstandort liegt [  ] im Uferbereich (5 m Abstand)
[  ] in einem Überschwemmungsgebiet
[  ] in einem Wasserschutzgebiet, Zone .......
[  ] in einem Quellenschutzgebiet, Zone .......
[  ] in keinem dieser Gebiete

9. Wassergefährdende Stoffe in der Anlage, Wassergefährdungsklasse (WGK)

[  ] Heizöl EL. WGK 2 [  ] Dieselkraftstoff, WGK 2 [  ] Ottokraftstoff, WGK 2 [  ] Ottokraftstoff, WGK 3
[  ] Altöl, WGK 3 [  ] Jauche [  ] Gülle [  ] Silagesickersaft
[  ] sonstige wassergefährdende Stoffe (Liste mit Angabe der Stoffbezeichnungen, Mengen, WGK beifügen)

10. Aggregatzustand der Stoffe (Mehrfachnennung möglich. Definition nach § 2 (2) VAwS)

[  ] fest [  ] flüssig [  ] gasförmig

11. Gefährdungsstufe der Anlage nach § 6 VAwS und dafür maßgebende Anlagendaten

[  ] Stufe A [  ] Stufe B [  ] Stufe C [  ] Stufe D [  ] entfällt, z.B. Jauche oder Gülle


maßgebendes Volumen/Masse  maßgebende Wassergefährdungsklasse

12. Bauart der Anlage

[  ] oberirdisch im Gebäude [  ] oberirdisch im Freien [  ] unterirdisch [  ] teilweise unterirdisch

13. Angaben zu Behältern

[  ] Zahl der Behälter [  ] Batterieanlage, kommunizierend [  ] Gebinde für Gefahrguttransport
[  ] Baujahr der Behälter    
[  ] Einzelbehälter    
[  ] Mehrkammertank
Zahl der Kammern: .........
[  ] Batterieanlage, nicht kommunizierend [  ] sonstige Gebinde
Ausführung
[  ] nach DIN [  ] standortgefertigt [  ] werksgefertigt [  ] sonstige
Werkstoff
[  ] GFK [  ]

anderer Kunststoff [  ] Beton [  ] Metall [  ] ........................

Sekundärschutz
[  ] ohne [  ] einwandig in Auffangwanne [  ] einwandig mit Leckschutzauskleidung
[  ] doppelwandig [  ] lecküberwachter Boden  

14. Angaben zum Auffangraum

Abmessungen L × B × H :   Volumen [m3]
[  ] Mauerwerk [  ] Beton [  ] Stahl
[  ] mit Beschichtung [  ] mit Überdachung [  ] für andere Ausführungen ...................................................

15. Angaben zur Abfüllfläche
(nicht auszufüllen für Anzeige von Heizöltankanlagen für private Haushalte)

Befestigung
[  ] Ortbeton [  ] Betonsteine [  ] Bitumen [  ] Stahl [  ] sonstige Befestigung ..........................................
Entwässerung
[  ] Abscheideranlage
(DIN 1999/ DTN EN 858)
[  ] Sammeleinrichtung zur
Entsorgung
[  ] in öffentliche Kanalisation [  ] in betriebseigene
Abwasserbehandlungsanlage
[  ] in ein Gewässer
Überdachung        
[  ] keine [  ] teilweise [  ] vollständig    

16. Verzeichnis der beigefügten Unterlagen (nicht auszufüllen für Anzeige von Heizöltankanlagen für private Haushalte)

[  ] Übersichtsplan [  ] Lageplan [  ] Grundwasserflurabstand
[  ] Zulassungen. Prüfzeichen [  ] Anlagenbeschreibung [  ] Grundwasserfließrichtung
[  ] EG-Sicherheitsdatenblätter [  ] Angaben Löschwasserrückhaltung [  ] Liste der gehandhabten Stoffe zur mit Menge und WGK

17. Prüfung durch Sachverständige nach § 19 VAwS bei bestehenden Anlagen

[  ] ja, Prüfbericht ist beigefügt [  ] nein

18. Nur bei bestehenden Anlagen

Anlage angezeigt, genehmigt, erlaubt oder zugelassen am/durch/Aktenzeichen
Eignungsfeststellung oder Bauartzulassung vom/durch/Aktenzeichen
Anlage vorübergehend stillgelegt am Wiederinbetriebnahme vorgesehen am

19. Antrag auf Eignungsfeststellung

[  ] Die Eignungsfeststellung der Anlage wird hiermit beantragt

Ich versichere, dass meine Angaben sowie die beigefügten Unterlagen vollständig und richtig sind. Ich weiß, dass ich verpflichtet bin, dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz jede wesentliche Änderung der Anlage anzuzeigen.

Ort und Datum Unterschrift des Betreibers

1) Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. 1 S. 1224).

ENDE

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