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Regelwerk

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des naturgemäßen Wasserbaus und der Gewässerentwicklung
- Saarland -

Vom 18. Oktober 2005
(ABl. Nr. 46 vom 03.11.2005 S. 1744)



1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Saarland gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) 1 Zuwendungen für die Durchführung von Maßnahmen des naturgemäßen Wasserbaus und der Gewässerentwicklung.

1.2 Rechtsgrundlage der Förderung stellen neben § 44 LHO und der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften, der § 13 Abwasserabgabengesetz (AbwAbgG) i. V. m. § 140 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG), sowie die §§ 58 und 67 Abs. 2 SWG dar.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Maßnahmen der naturnahen Gewässergestaltung, der Gewässerunterhaltung und der Gewässerentwicklung, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte oder der Gewässerstrukturgüte dienen und in hohem Maße wasserwirtschaftlichen und ökologischen Zielsetzungen dienen. Die vom Ministerium für Umwelt herausgegebenen Grundsätze für eine naturnahe Gewässergestaltung und -entwicklung sind zu beachten. Sie sind als Anlage Bestandteil dieser Richtlinie.

2.2 Zu den zuwendungsfähigen Maßnahmen zählen insbesondere:

2.2.1 Unterhaltung, Pflege und Entwicklung von Gewässern,

2.2.2 Gestaltung von Gewässern in Siedlungsbereichen,

2.2.3 naturnahe Umgestaltung von Gewässern einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen,

2.2.4 Wiederherstellung und Fortentwicklung naturnaher Gewässerauen,

2.2.5 Aufwendungen für den Erwerb von Grundstücken bzw. Grundstücksteilflächen und beschränkten dinglichen Rechten, die für v. g. Vorhaben an Gewässern erworben werden und für die Vorhaben dauerhaft benötigt werden,

2.2.6 Gewässerentwicklungskonzepte, -pläne, -untersuchungen,

2.2.7 Aus- und Fortbildungsmaßnahmen.

2.3 Maßnahmen, bei denen folgende Voraussetzungen vorliegen, werden vorrangig gefördert:

2.3.1 Die Strukturgüteklasse des Gewässerabschnitts ist überwiegend schlechter als 3, in Ortslagen überwiegend schlechter als 5,

2.3.2 durch die beantragte Maßnahme entsteht eine mindestens 500 m lange, unverbaute, biologisch durchgängige Gewässerstrecke,

2.3.3 die beantragte Maßnahme steht in Verbindung mit Grunderwerb,

2.3.4 bei der beantragten Maßnahme sind keine irreversible Restriktion (z.B. Straße, Eisenbahn, Wohnbebauung, Industriefläche, Talsperre) vorhanden,

2.3.5 bei der Maßnahme ist eine ausreichende Gewässerqualität (Güteklasse II-III und besser) vorhanden bzw. zu erwarten,

2.3.6 die Maßnahme zielt u. a. darauf ab, die sich aus der EG-Wasserrahmenrichtlinie ergebenden Anforderungen, insbesondere Maßnahmen zur Wiederherstellung der aquatischen Durchgängigkeit, zu erfüllen.

3. Zuwendungsempfänger

Eine Zuwendung für Maßnahmen nach Nr. 2 können erhalten:

3.1 Körperschaften des öffentlichen Rechts, die wasserbauliche Maßnahmen im Sinne dieser Förderrichtlinie als Pflichtaufgabe oder als Träger öffentlicher Aufgaben durchführen,

3.2 sonstige Institutionen soweit sie Aufgaben gemäß Ziffer 3.1 durchführen. Die Entscheidung hierüber trifft das Ministerium für Umwelt im Einzelfall.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Maßnahmen nach dieser Richtlinie werden nur gefördert, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die erforderliche rechtliche Zulassung für die Benutzung des Gewässers beim Zuwendungsempfänger vorliegt.

4.2 Die Bagatellgrenze für Zuwendungen von Maßnahmen nach Nummer 2 beträgt 5.000,- Euro.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung gewährt.

5.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss/Zuweisung gewährt.

5.4 Umfang der Förderung

5.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben:

Zuwendungsfähig sind folgende zur Durchführung der Maßnahme notwendigen und der Höhe nach angemessene Ausgaben für:

5.4.2 Nicht zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben:

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