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Regelwerk

SaarlFischGewV - Saarländische Fischgewässerqualitätsverordnung
Verordnung über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedurftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens der Fische

- Saarland -

Vom 15. Oktober 1997
(Amtbl. 1997 S. 1070)


Aufgrund der §§ 12a, 103 Abs. 4 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1989 (Amtsbl. S. 1641, ber. 1993, S. 558), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. März 1997 (Amtsbl. S. 330), verordnet das Ministerium für Umwelt, Energie und Verkehr im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG des Rates vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48).

§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung gilt für die Cypriniden- und Salmonidengewässer, soweit sie in der Anlage 1 bezeichnet sind. Sie gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.

(2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechten (Esox lucius), Barschen (Perca fluviatilis) und Aalen (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben der Fische solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Aschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 Satz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt.

§ 3 Qualitätsanforderungen; Anforderungen an Gewässerbenutzungen

(1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen der Anlage 2 entsprechen.

(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Grenzwerte für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter im Gewässer eingehalten werden oder nachteilige Auswirkungen nicht zu erwarten sind.

(3) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.

§ 4 Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 sind nur zulässig,

  1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit "(O)" gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen;
  2. wenn die in der Anlage 2 festgelegten Grenzwerte aufgrund natürlicher Anreicherungen überschritten werden.

§ 5 Probenahme- und Analyseverfahren

(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach den Vorschriften der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 78/659/EWG zu ermitteln. Die Analyse- oder Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in der Anlage 2 festgelegt.

(2) Die Überwachung obliegt dem Landesamt für Umweltschutz. Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 78/659/EWG sollen ausgenutzt werden.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

Verzeichnis der eingestuften Fischgewässer  Anlage 1
zu § 2 Abs. 1

Erläuterung: Cyp = Cyprinidengewässer

Fließgewässer:

Name des Gewässers Gewässerstrecke Bemerkung
von bis
Blies Quelle Mündung in die Saar Cyp
Saar Staatsgrenze Frankreich Landesgrenze Rheinland-Pfalz Cyp
Schwarzbach Landesgrenze Rheinland-Pfalz Mündung in die Blies Cyp
Nied Staatsgrenze Frankreich Mündung in die Saar Cyp
Nahe Quelle Landesgrenze Rheinland-Pfalz Cyp
Prims Einmündung Forstelbach Mündung in die Saar Cyp

.

  Anlage 2
zu § 3 Abs. 1 und 2, § 4

.

Liste der Parameter
top 
Teil 1


Parameter Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen
G I G I
1. Temperatur (°C) 1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als DIN 38404-C Wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärme-
einleitungsstelle
Zu plötzliche Temperaturerhöhungen sind zu vermeiden
  1,5 °C   3 °C      
überschreiten.

Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Bedingungen geographisch begrenzte Ausnahmeregelungen beschließen, sofern die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben

2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, daß die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet

     
  21,5 (O)
10 (O)
  28 (O)
10 (O)
     
Der Temperaturgrenzwert von 10 ° gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung 1 kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen. Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden.      
2. Gelöster Sauerstoff (mg/l O2) 50 %> 9
100 %> 7
50 %> 9

Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 6 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

50 %> 8
100 %> 5
50 %> 7

Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 4 mg/l, so wenden die Mitgliedstaaten Artikel 7 Absatz 3 an. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
DIN 38408-G21
DIN 38408-G22
Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen.  
3. pH    6-9 (O)1   6-9 (O)1 DIN 38404-C5 Monatlich  
4. Schwebstoffe (mg/l) < 25 (O)   < 25 (O)   DIN 38409-H2   Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden.
5. BSB5
(mg/l O2)
< 3   < 6   DIN 38409- H51/ H52 oder DEV H5a2 (4. Lieferung)    
6. Gesamtphosphor (mg/l P)         DIN 38405-D11coder Autom. Analysengerät   Im Falle von Seen mit einer Durchschnittstiefe von 18 bis 300 Metern könnte folgende Formel angewandt werden:

L = Belastung, ausgedrückt in mg P pro Quadratmeter Seeoberfläche pro Jahr= Mittlere Tiefe des Sees in Metern

Tw = Theoretische Austauschzeit des Wassers des Sees in Jahren

In anderen Fällen können Grenzwerte von 0,2 mg/l bei Salmonidengewässern und 0,4 mg/l bei Cyprinidengewässern (ausgedrückt in PO4) als Richtwerte zur Verringerung der Eutrophierung angesehen werden.

7. Nitrite (mg/l NO2) < 0,01   < 0,03   DIN 38405-D10 oder DIN 38405-D28 Entwurf    
8. Phenolhaltige Verbindungen (mg/l C6H5OH)   2   2 DEV B 1/2   Eine Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, daß phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind
9. Ölkohlen-
wasserstoffe
  3   3 Visuelle Prüfung
DEV B 1/2
Monatlich Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung erfolgt nur dann, wenn vermutet wird, daß Kohlenwasserstoffe vorhanden sind
10. Nicht ionisiertes Ammonium (mg/l NH4) < 0,005 < 0,025 < 0,005 < 0,025 DIN 38406-E5-1 bzw. DIN 38406-E23-2
in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur
Monatlich Bei nicht ionisiertem Ammonium können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden.
Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisiertes Ammonium, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen folgende Werte nicht überschreiten:
11. Ammonium ins- gesamt(mg/l NH4) < 0,04 < 14 < 0,2 < 14
12. Restchlor insgesamt (mg/l HOCl)   < 0,005   < 0,005 DIN 38408-G4-2 Monatlich Die I-Werte entsprechen pH 6. Höhere Gesamtchlorkonzentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden.
13. Gesamtzink (mg/l Zn)   < 0,3   < 1,0 DIN 38406-E8-1 bzw. DIN 38406-E22 Monatlich Die I-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Teil 2
14. Gelöstes Kupfer (mg/l Cu) < 0,04   < 0,04   DIN 38406-E7-2 bzw. DIN 38406-E22   Die G-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Teil 2
1) Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ± 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird.

2) Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen.

3) Die Ölkohlenwasseratoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie:

  • an der Wasseroberfläche einen sichtbaren Film bilden oder das Bett der Wasserläufe und Seen mir einer Schicht überziehen;
  • den Fischen einen wahrnehmbaren Kohlenwasserstoff-Geschmack geben;
  • bei den Fischen Schäden verursachen.

4) Bei Temperaturen von weniger als 10 °C beträgt der Wert 3 mg/l NH4, wenn die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands ergeben können.


Allgemeine Bemerkung 

Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, daß die in diesem Anhang in Betracht gezogenen bzw. nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, daß die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind.

Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein.

Abkürzungen:

G = Richtwert
I = Imperativer Wert
(O) = Abweichungen gemäß Artikel 11 sind möglich.

.

 Besondere Angaben für Gesamtzink und gelöstes Kupfer  Teil 2

Gesamtzink

(Siehe Teil 1, Nummer 13, Spalte "Bemerkungen")

Zinkkonzentrationen (mg/l Zn) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO3:

  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
10 50 100 500
Salmonidengewässer (mg/l Zn) 0,003 0,2 0,3 0,5
Cyprinidengewässer (mg/l Zn) 0,3 0,7 1,0 2,0

Gelöstes Kupfer

(Siehe Teil 1, Nummer 14, Spalte "Bemerkungen")

Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3

  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
10 50 100 500
mg/l Cu) 0,0051 0,022 0,04 0,112
1) Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten.



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