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Regelwerk

LWBÜVO - Landesgewässerbestandsaufnahme - und - zustandsüberwachungs-Verordnung
- Rheinland-Pfalz -

Vom 6. Oktober 2004
(GVBl. Nr. 20 vom 10.11.2004 S. 465; 05.10.2007 S. 191 07; 14.07.2015 S. 127 15aufgehoben)



Aufgrund des § 123a des Landeswassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 2004 (GVBl. S. 53, BS 75-50) wird im Benehmen mit dem für das Wasserrecht zuständigen Ausschuss des Landtags Rheinland-Pfalz verordnet:

Teil l
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck, Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung

  1. der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. EG Nr. L 327 S. 1) und
  2. der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 129 S. 23)

in ihrer jeweils geltenden Fassung.

(2) Sie gilt für

  1. die Beschreibung, Kategorisierung und Typisierung von Gewässern sowie die Festlegung der typspezifischen Referenzbedingungen,
  2. die Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen und ihre Auswirkungen auf die Gewässer,
  3. die Überwachung des Zustands der Gewässer,
  4. die Einstufung und Darstellung des Zustands der Gewässer sowie
  5. die wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung, die Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer hat.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. Oberflächengewässer: ein oberirdisches Gewässer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG);
  2. Oberflächenwasserkörper: ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers, z.B. ein See, ein Speicherbecken, ein Fluss, ein sonstiges Fließgewässer oder ein Kanal, ein Teil eines Flusses, eines sonstigen Fließgewässers oder Kanals;
  3. Grundwasserkörper: ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines oder mehrerer Grundwasserleiter;
  4. unmittelbare Einleitung in das Grundwasser: die Einleitung von Stoffen in das Grundwasser ohne Versickern durch den Boden oder den Untergrund;
  5. Umweltqualitätsnorm: die Konzentration eines bestimmten Schadstoffs oder einer bestimmten Schadstoffgruppe, die in Wasser, Sedimenten oder Biota aus Gründen des Gesundheits- und Umweltschutzes nicht überschritten werden darf;
  6. Verschmutzung: die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Luft, Wasser oder Boden, die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme schaden können, zu einer Schädigung von Sachwerten führen oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen.

Teil 2
Oberflächengewässer

§ 3 Lage, Grenzen und Zuordnung der Oberflächenwasserkörper; typspezifische Referenzbedingungen

(1) Die Oberflächenwasserkörper innerhalb einer Flussgebietseinheit sind in die Kategorien Flüsse und Seen eingeteilt. Ihre Lage und Grenzen sind festzulegen. Die Oberflächenwasserkörper sind nach den Absätzen 2 und 3 erstmalig zu beschreiben. Oberflächenwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.

(2) Die Oberflächenwasserkörper in jeder Kategorie sind nach typen zu unterscheiden. Die Gewässertypen ergeben sich aus Anlage 1 Nr. 1.

(3) Die Oberflächenwasserkörper, die für eine Einstufung als künstlich oder erheblich verändert in Betracht kommen, sind zu kennzeichnen. Sie sind den typen der Gewässerkategorie zuzuordnen, denen sie am ähnlichsten sind.

(4) Für jeden Gewässertyp sind typspezifische Referenzbedingungen nach Anlage 1 Nr. 2.1 und 2.3 bis 2.6 festzulegen, die dem sehr guten ökologischen Zustand entsprechen. Das höchste ökologische Potential nach Anlage 1 Nr. 2.2 ist im Einzelfall aus den Referenzbedingungen des Gewässertyps abzuleiten, dem der künstliche oder erheblich veränderte Oberflächenwasserkörper am ähnlichsten ist.

(5) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 4 Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und Beurteilung ihrer Auswirkungen

(1) Daten über Art und Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper sind nach Anlage 2 zusammenzustellen und aufzubewahren.

(2) Aufgrund der Zusammenstellung nach Absatz 1 ist zu beurteilen, wie empfindlich der Zustand von Oberflächenwasserkörpern auf die Belastungen reagiert. Nach Anlage 2 sind die Oberflächenwasserkörper zu ermitteln bei denen das Risiko besteht, dass sie die für die Gewässer festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 25a oder § 25b WHG nicht erfüllen (gefährdete Oberflächenwasserkörper). Soweit erforderlich, sind sie nach Anlagen zusätzlich zu beschreiben.

(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 5 Anforderungen an die Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächengewässer

(1) Die Ermittlung des ökologischen Zustands des jeweiligen Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 3 aufgeführten Qualitätskomponenten. Der ökologische Zustand der Oberflächengewässer ist nach den Bestimmungen in Anlage 4 Nr. 1 Tabellen 1 bis 3 in die Klassen sehr gut, gut, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.

(2) Bei künstlichen oder erheblich veränderten Gewässern ist anstelle des ökologischen Zustands das ökologische Potential nach Anlage 4 Nr. 1 Tabelle 4 in die Klassen gut und besser, mäßig, unbefriedigend oder schlecht einzustufen.

§ 6 Anforderungen an die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächengewässer

Der chemische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist als gut einzustufen, wenn die Oberflächenwasserkörper alle in Anlage 5 aufgeführten Umweltqualitätsnormen erfüllen. Ist dies nicht der Fall, ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.

§ 7 Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer; Überwachungsnetz 07

(1) Auf der Grundlage der Zuordnung der Oberflächenwasserkörper zu den Gewässertypen nach § 3 Abs. 2 sowie der Zusammenstellung der Gewässerbelastungen und der Beurteilung ihrer Auswirkungen nach § 4 sind Programme zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands der Oberflächengewässer für jedes Einzugsgebiet aufzustellen, damit ein zusammenhängender und umfassender Überblick über ihren Zustand gewonnen wird. In jeder Flussgebietseinheit ist ein Programm für die überblicksweise Überwachung zu erstellen. Für gefährdete Oberflächenwasserkörper ist, soweit auf der Grundlage der Analyse der Eigenschaften und der Zusammenstellung und Beurteilung der Belastungen nach den §§ 3 und 4 erforderlich, ein Programm für die operative Überwachung zu erstellen, um den Zustand dieser Oberflächenwasserkörper und die Gefahr des Nichterreichens der Bewirtschaftungsziele genauer zu ermitteln und um die nach § 36 WHG erforderlichen Maßnahmen festzulegen. Anstelle der operativen Überwachung sind Überwachungsprogramme zu Ermittlungszwecken zu erstellen, wenn die Gründe für das Nichterreichen der Bewirtschaftungsziele oder die Überschreitung von Umweltqualitätsnormen unbekannt sind oder wenn ein Oberflächenwasserkörper unbeabsichtigt verschmutzt wurde.

(2) Die Anforderungen an die Überwachungsprogramme nach Absatz 1 werden in Anlage 6 näher bestimmt. Die Überwachung muss auch den Anforderungen nach § 14m des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, 2797) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms entsprechen. Das Netz zur Überwachung des ökologischen und chemischen Zustands ist im Rahmen des Bewirtschaftungsplans in Karten darzustellen.

(3) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellenden Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein.

§ 8 Einstufung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potentials und des chemischen Zustands der Oberflächengewässer; Darstellung der Überwachungsergebnisse

(1) Die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anlage 7 Nr. 1. Die Einstufung des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper erfolgt nach Anlage 7 Nr. 2.

(2) Für die Oberflächengewässer des Landes sind für jede Flussgebietseinheit die Einstufung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potentials sowie des chemischen Zustands der Oberflächenwasserkörper in getrennten Karten darzustellen. Die Anforderungen im Einzelnen sind in Anlage 7 näher bestimmt.

Teil 3
Grundwasser

§ 9 Beschreibung und Beurteilung der Grundwasserkörper

(1) Grundwasserkörper sind nach Anlage 8 Nr. 1 erstmalig zu beschreiben. Aufgrund dieser Beschreibung ist zu beurteilen, inwieweit diese Grundwasserkörper genutzt werden und wie hoch das Risiko ist, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nach § 33a WHG nicht erfüllen (gefährdete Grundwasserkörper). Grundwasserkörper können zum Zweck dieser erstmaligen Beschreibung in Gruppen zusammengefasst werden.

(2) Im Anschluss an die erstmalige Beschreibung nach Absatz 1 ist nach Anlage 8 Nr. 2 für gefährdete Grundwasserkörper oder Gruppen von gefährdeten Grundwasserkörpern eine weitergehende Beschreibung vorzunehmen, um das Ausmaß des Risikos, dass sie die Bewirtschaftungsziele nicht erreichen, genauer zu beurteilen und um zu ermitteln, welche Maßnahmen in das Maßnahmenprogramm nach § 36 WHG aufzunehmen sind.

(3) Bei gefährdeten Grundwasserkörpern und bei Grundwasserkörpern, die sich über die Grenzen der Bundesrepublik Deutschland zu einem oder mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Union hinaus erstrecken, sind nach Anlage 8 Nr. 3 für jeden Grundwasserkörper die Informationen über die Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten zu erheben und aufzubewahren, die für die Beurteilung des Grundwasserkörpers relevant sind.

(4) Es sind die Grundwasserkörper zu ermitteln, für die nach § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 WHG und aufgrund einer Prüfung der Auswirkungen des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers auf

  1. Oberflächengewässer und mit ihnen in Verbindung stehende Landökosysteme,
  2. die Wasserregulierung, den Hochwasserschutz und die Trockenlegung von Land oder
  3. die menschliche Entwicklung

weniger strenge Ziele festzulegen sind.

(5) Es sind die Grundwasserkörper zu bestimmen, für die weniger strenge Zielsetzungen nach § 33a Abs. 4 in Verbindung mit § 25d Abs. 1 WHG festzulegen sind, wenn der Grundwasserkörper infolge der Auswirkungen menschlicher Tätigkeit so verschmutzt ist, dass ein guter chemischer Zustand des Grundwassers nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand zu erreichen wäre.

(6) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind bis zum 22. Dezember 2004 zu erfüllen. Sie sind bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

§ 10 Einstufung und Überwachung des mengenmäßigen Zustands der Grundwasserkörper 07

(1) Der mengenmäßige Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anlage 9 als gut oder schlecht einzustufen.

(2) Nach Anlage 10 sind für die Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur Überwachung des mengenmäßigen Zustands zu errichten. Sie müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein. Die Überwachung muss auch den Anforderungen nach § 14m UVPG im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms entsprechen.

§ 11 Einstufung und Überwachung des chemischen Zustands der Grundwasserkörper 07

(1) Der chemische Zustand der Grundwasserkörper ist nach Anlage 11 als gut oder schlecht einzustufen.

(2) Nach Anlage 12 Nr. 1 sind für die Grundwasserkörper in den Einzugsgebieten Messnetze zur Überwachung des chemischen Zustands zu errichten. Auf der Grundlage der Beschreibung und der Beurteilung der Auswirkungen nach § 9 Abs. 1 bis 3 ist für die Geltungsdauer des Bewirtschaftungsplans ein Programm für die überblicksweise Überwachung des Grundwassers nach Anlage 12 Nr. 2 für jedes Einzugsgebiet aufzustellen. Aufgrund der Beurteilung der Einwirkungen auf die Grundwasserkörper nach § 9 und Anlage 8 oder der Ergebnisse der überblicksweisen Überwachung ist für gefährdete Grundwasserkörper nach Anlage 12 Nr. 3 zusätzlich zwischen den Programmen für die überblicksweise Überwachung eine operative Überwachung durchzuführen. Die Messnetze und Überwachungsprogramme müssen bis zum 22. Dezember 2006 anwendungsbereit sein. Die Überwachung muss auch den Anforderungen nach § 14m UVPG im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung des Maßnahmenprogramms entsprechen.

(3) Auf der Grundlage der überblicksweisen und der operativen Überwachung nach Absatz 2 sind nach Anlage 12 Nr. 4 signifikante anhaltende, anthropogene Trends der Zunahme von Schadstoffkonzentrationen und die Umkehr dieser Trends zu ermitteln.

§ 12 Darstellung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands der Grundwasserkörper

Der mengenmäßige und der chemische Zustand der Grundwasserkörper sowie die nach § 11 Abs. 3 ermittelten Trends sind nach Anlage 13 in Karten darzustellen.

Teil 4
Wirtschaftliche Analyse

§ 13 Wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung

(1) Für die Gewässer ist eine wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung, die signifikante Auswirkungen auf den Zustand der Gewässer hat, durchzuführen.

(2) Die wirtschaftliche Analyse muss genügend Informationen in ausreichender Detailliertheit enthalten, damit

  1. Berechnungen durchgeführt werden können, um dem Grundsatz der Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2000/60/EG unter Berücksichtigung der langfristigen Voraussagen für das Angebot und die Nachfrage von Wasser in der Flussgebietseinheit Rechnung zu tragen und
  2. die in Bezug auf die Wassernutzung kosteneffizientesten Maßnahmenkombinationen für das Maßnahmenprogramm beurteilt werden können.

Bei unverhältnismäßigem Aufwand, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die Erhebung der betreffenden Daten, können dabei auch Schätzungen der Menge, der Preise und der Kosten im Zusammenhang mit den Wasserdienstleistungen, Schätzungen der einschlägigen Investitionen einschließlich der entsprechenden Vorausplanungen sowie Schätzungen der potentiellen Kosten der Maßnahmen für das Maßnahmenprogramm zugrunde gelegt werden.

(3) Die Analyse nach Absatz 1 ist bis zum 22. Dezember 2004 durchzuführen. Sie ist bis zum 22. Dezember 2013 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 14 Änderung der Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung

Die Gewässerprogramm- und Qualitätsziel-Verordnung vom 13. Februar 2001 (GVBl. S. 78, BS 75-50-16) wird wie folgt geändert:

In Anlage 2 (zu § 2) wird bei dem Stoff Tributylphosphat (Phosphorsäuretributylester) mit der EG-Nr. 114 in der Spalte "QZ" die Angabe "0,1" durch die Angabe "10" ersetzt.

§ 15 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

Gewässertypen und typspezifische Referenzbedingungen der Oberflächenwasserkörper Anlage 1
(zu § 3)

1 Gewässertypen

1.1 Fließgewässertypen (mit einem Einzugsgebiet von 10 km2 und größer)

Die nachfolgenden Größenangaben werden als Größen der Einzugsgebiete angegeben. Da sich die biologische Ausprägung der Flüsse im Längsverlauf in den jeweiligen Ökoregionen nicht in gleicher Weise mit der Änderung der Größenklasse des Einzugsgebiets ändert, haben die Angaben einen orientierenden Charakter:

klein (10 - ca. 100 km2)
mittelgroß (ca. > 100 - 1.000 km2)
groß (ca. > 1.000 - 10.000 km2)
sehr groß (ca. > 10.000 km2).

Ökoregionen 8 und 9: Mittelgebirge

Typ 5: Silikatische Mittelgebirgsbäche (s 1)
Typ 5.1: Feinmaterialreiche, silikatische Mittelgebirgsbäche (s)
Typ 6: Feinmaterialreiche, karbonatische Mittelgebirgsbäche (k 2)
Typ 7: Karbonatische Mittelgebirgsbäche (k)
Typ 9: Silikatische Mittelgebirgsflüsse (s)
Typ 9.1: Karbonatische Mittelgebirgsflüsse (k)
Typ 9.2: Große Flüsse des Mittelgebirges (k)
Typ 10: Ströme des Mittelgebirges (k)

Ökoregion - unabhängige typen

Typ 11:. Organisch geprägte Bäche (o 3)
Typ 12: Organisch geprägte Flüsse (o)
Typ 19: Fließgewässer der Niederungen (k)

1.2 Seentypen (mit einer Oberfläche von 0,5 km2 und größer)

Ökoregionen 8 und 9:

Mittelgebirge

Nr. 7: kalkreicher 4, geschichteter 5 Mittelgebirgssee mit relativ kleinem Einzugsgebiet 6
Nr. 9: kalkarmer 4, geschichteter Mittelgebirgssee mit relativ kleinem Einzugsgebiet

Sondertypen (alle Ökoregionen)

RP 1 kalkarmer, ungeschichteter Mittelgebirgssee mit relativ kleinem Einzugsgebiet
RP 2 kalkarmer, ungeschichteter Mittelgebirgssee mit relativ großem Einzugsgebiet 6
RP 3 Altrhein- und altrheinähnliche Gewässer

2 Festlegung von Referenzbedingungen für typen von Oberflächenwasserkörpern

2.1 Für jeden Typ von Oberflächenwasserkörpern nach Nummer 1 sind typspezifische hydromorphologische und physikalisch-chemische Bedingungen festzulegen, die denjenigen hydromorphologischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten entsprechen, die in Anlage 3 Nr. 2 und 3 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper für den sehr guten ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 Nr. 1 angegeben sind. Außerdem sind typspezifische biologische Referenzbedingungen festzulegen, die die biologischen Qualitätskomponenten abbilden, die in Anlage 3 Nr. 1 für diesen Typ von Oberflächenwasserkörper bei sehr gutem ökologischen Zustand gemäß der entsprechenden Tabelle in Anlage 4 Nr. 1 angegeben sind.

2.2 Bei Anwendung der in Nummer 2 beschriebenen Verfahren auf erheblich veränderte oder künstliche Oberflächenwasserkörper sind Bezugnahmen auf den sehr guten ökologischen Zustand als Bezugnahmen auf das höchste ökologische Potential gemäß Anlage 4 Nr. 1 Tabelle 4 zu verstehen. Die Werte für das höchste ökologische Potential eines Oberflächenwasserkörpers sind alle sechs Jahre zu überprüfen.

2.3 Die typspezifischen Bedingungen für die Zwecke der Nummern 2.1 und 2.2 und die typspezifischen biologischen Referenzbedingungen können entweder raumbezogen oder modellbasiert sein oder sie können durch Kombination dieser Verfahren abgeleitet werden. Ist die Anwendung dieser Verfahren nicht möglich, können Sachverständige zu Rate gezogen werden, um diese Bedingungen festzulegen. Bei der Definition des sehr guten ökologischen Zustands im Hinblick auf die Konzentration bestimmter synthetischer Schadstoffe gelten als Nachweisgrenze die Werte, die mit den Techniken ermittelt werden können, die zum Zeitpunkt der Festlegung der typspezifischen Bedingungen verfügbar sind.

2.4 Für raumbezogene typspezifische biologische Referenzbedingungen ist ein Bezugsnetz für jede Art von Oberflächenwasserkörper zu entwickeln. Das Netz muss eine ausreichende Anzahl von Stellen mit sehr gutem Zustand umfassen, damit angesichts der Veränderlichkeit der Werte der Qualitätskomponenten, die einem sehr guten ökologischen Zustand des betreffenden Oberflächenwasserkörpers entsprechen, und angesichts der nach Nummer 2.5 anzuwendenden Modellierungstechniken ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben ist.

2.5 Modellbasierte typspezifische biologische Referenzbedingungen können entweder aus Vorhersagemodellen oder durch Rückberechnungsverfahren abgeleitet werden. Für die Verfahren sind historische, paläologische und andere verfügbare Daten zu verwenden, und es muss ein ausreichender Grad an Zuverlässigkeit der Werte für die Referenzbedingungen gegeben sein, damit sichergestellt ist, dass die auf diese Weise abgeleiteten Bedingungen für jede Art von Oberflächenwasserkörper zutreffend und stichhaltig sind.

2.6 Ist es aufgrund eines hohen Maßes an natürlicher Veränderlichkeit einer Qualitätskomponente - also nicht etwa aufgrund saisonaler Veränderungen - nicht möglich, zuverlässige typspezifische Referenzbedingungen für diese Komponente eines Oberflächenwasserkörpers festzulegen, kann diese Komponente von der Beurteilung des ökologischen Zustands dieses Typs von Oberflächengewässer ausgeklammert werden. In diesem Fall sind im Bewirtschaftungsplan für die Einzugsgebiete die Gründe für die Ausklammerung anzugeben.

.

Zusammenstellung der Belastungen der Oberflächenwasserkörper und Beurteilung der Auswirkungen Anlage 2
(zu § 4)

1 Umfang

Die Zusammenstellung von Daten über die Art und das Ausmaß der signifikanten anthropogenen Belastungen der Oberflächenwasserkörper umfasst insbesondere folgende Bereiche:

1.1 Signifikante Punktquellen und diffuse Quellen

Einschätzung und Zusammenstellung der von kommunalen, industriellen, landwirtschaftlichen und anderen Anlagen und Tätigkeiten ausgehenden signifikanten Verschmutzungen durch Punktquellen oder durch diffuse Quellen, vor allem in Bezug auf folgende Stoffe:

Dabei sind Erkenntnisse, die aufgrund bereits bestehender gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften gesammelt wurden, zu verwenden.

1.2 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Wasserentnahmen für kommunale, industrielle, landwirtschaftliche und andere Zwecke einschließlich saisonaler Schwankungen und des jährlichen Gesamtbedarfs sowie der Wasserverluste in Versorgungssystemen.

1.3 Einschätzung und Zusammenstellung signifikanter Abflussregulierungen, einschließlich der Wasserüber- und -umleitungen, im Hinblick auf die Fließeigenschaften und die Wasserbilanzen.

1.4 Zusammenstellung signifikanter morphologischer Veränderungen.

1.5 Einschätzung und Zusammenstellung anderer signifikanter anthropogener Belastungen der Gewässer.

1.6 Einschätzung von Bodennutzungsstrukturen einschließlich der größten städtischen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebiete, gegebenenfalls auch Fischereigebiete und Wälder.

2 Beurteilung der Auswirkungen

Es ist zu beurteilen, bei welchen Oberflächenwasserkörpern aufgrund der in Nummer 1 zusammengestellten Belastungen das Risiko besteht, dass sie die für sie festgelegten Bewirtschaftungsziele nicht erreichen. Dieser Beurteilung sind die nach Nummer 1 gesammelten Daten sowie andere einschlägige Informationen einschließlich vorhandener Daten aus der Umweltüberwachung zugrunde zu legen. Die Beurteilung kann durch Modellierungstechniken unterstützt werden. Für aufgrund der Beurteilung ermittelte gefährdete Oberflächenwasserkörper ist, soweit erforderlich, eine zusätzliche Beschreibung vorzunehmen, um die Überwachungsprogramme nach § 7 dieser Verordnung und die Maßnahmenprogramme nach § 36 WHG zu verbessern.

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Qualitätskomponenten zur Einstufung des ökologischen Zustands der Oberflächenwasserkörper Anlage 3
(zu § 5 Abs. 1 Satz 1)

Der ökologische Zustand der Oberflächenwasserkörper ist nach biologischen und unterstützend nach hydromorphologischen sowie chemischen und physikalisch-chemischen Qualitätskomponenten einzustufen.

1. Biologische Qualitätskomponenten

Die biologischen Qualitätskomponenten umfassen die aquatische Flora, die Wirbellosenfauna und die Fischfauna nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle:

Qualitätskomponente Teilkomponente Flüsse Seen
Gewässerflora Phytoplankton X* X
Makrophyten, Phytobenthos X* X
benthische wirbellose Fauna Makrozoobenthos X X
Fischfauna   X X
* Bei planktondominierten Gewässern ist Phytoplankton zu bestimmen, bei nicht
planktondominierten Gewässern sind Makrophyten bzw. Phytobenthos zu bestimmen.

Es sind immer die Artenzusammensetzung und Artenhäufigkeit zu bestimmen, bei der Fischfauna zusätzlich die Altersstruktur, beim Phytoplankton zusätzlich die Biomasse (außer in Flüssen).

2. Hydromorphologische Qualitätskomponenten

Die hydromorphologischen Qualitätskomponenten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:

Qualitätskomponente Teilkomponente Flüsse Seen
Wasserhaushalt Abfluss und Abflussdynamik X  
Verbindung zu Grundwasserkörpern X X
Wasserstandsdynamik   X
Wassererneuerungszeit   X
Durchgängigkeit   X  
Morphologie Tiefen- und Breitenvariation X  
Tiefenvariation   X
Struktur und Substrat des Bodens X  
Menge, Struktur und   X
Substrat des Bodens    
Struktur der Uferzone X X


weiter .

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