Regelwerk, Wasser EU, Bund, Rheinland-Pfalz

Verfahren für die staatliche Anerkennung von Heilquellen

Vom 10. Dezember 1999
(MinBl. S. 535; 07.12.2004 S. 426 04; 16.10.2019 S. 326 19)
Gl.-Nr.: 753111



Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit und dem Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau wird für das Verfahren bei der staatlichen Anerkennung von Heilquellen nach § 17 Abs. 1 des Landeswassergesetzes (LWG) gemäß § 133 LWG Folgendes bestimmt:


1 Die staatliche Anerkennung einer Heilquelle hat den Zweck, Wasser- und Gasvorkommen, die aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung, ihrer physikalischen Eigenschaften oder nach der Erfahrung geeignet sind, Heilzwecken zu dienen,und deren Erhaltung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit geboten ist, zu schützen. Sie ist Voraussetzung für die Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes nach § 18 LWG.Ein Anspruch auf staatliche Anerkennung als Heilquelle besteht nicht.
Über die staatliche Anerkennung einer Heilquelle entscheidet nach § 17 Abs. 1 Satz 2 LWG das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Recht der Wasserwirtschaft zuständigen Ministerium (oberste Wasserbehörde) und dem für Tourismus, Bäder- und Kurwesen zuständigen Ministerium.
2 Ein Antrag auf staatliche Anerkennung einer Heilquelle ist bei der unteren Verwaltungsbehörde (Kreisverwaltung, Stadtverwaltung der kreisfreien Städte) siebenfach einzureichen.
3 Dem Antrag sind anzuschließen:
1.1 Angaben über die Eigentums- und Besitzverhältnisse an der Heilquelle und deren Bezeichnung;
2.2 Angaben der Heilanzeigen und Gegenanzeigen sowie zum Vorliegen einer arzneimittelrechtlichen Herstellungserlaubnis;
3.3 Angaben, wie die Heilquelle genutzt werden soll;
3.3.1 als Heilwasser (Art der Anwendung, z.B. Bäder, Trinkkuren, Inhalationen, versand);
3.3.2 auch zu anderen Zwecken (z.B. als Mineralwasser), ggf. in welchem Umfang sie zu anderen Zwecken genutzt werden soll;
4.4 Nachweis darüber, aufgrund welchem Rechts oder aufgrund welcher Befugnis das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten des Wassers zulässig ist, oder wann und bei welcher Behörde eine wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung beantragt wurde;
5.5 Übersichtsplan im Maßstab 1 : 25000 und Lageplan im Maßstab der amtlichen Flurkarte; die Pläne sollten, wenn die Festsetzung eines Heilquellenschutzgebietes erforderlich ist (§ 18 LWG), dessen Umfang ersehen lassen;
3.6 maßstäbliches Schichtenprofil (senkrechter Schnitt durch die Fassung und die angrenzenden Schichten) mit Höhenangaben in m über NN;
3.7 Baupläne und Baubeschreibungen der Fassungshauwerke sowie der Fortleitungsvorrichtungen;
3.8 Heilwasser- oder Heilgasanalyse im Sinne der Kennziffer 3.1.1 bzw.
6.6 3.1.2 des Teils B der Begriffsbestimmungen . Qualitätsstandardsfür die Prädikatisierung von Kurorten, Erholungsorten und Heilbrunnen(11. Ausgabe, herausgegeben vom Deutschen Heilbäderverband e. ST. und vom Deutschen Tourismusverband e. V., Ausgabe 1998 - im Folgenden "Begriffsbestimmungen" genannt -). Sie darf nicht älter als zehn Jahres ein. Ist die Heilwasseranalyse älter als ein Jahr, muss außerdem für das letzte Jahr eine Kontrollanalyse im Sinne der Kennziffer 3.1.1.2bzw. 3.1.2.2. der Begriffsbestimmungen vorgelegt werden. Die Anerkennungsbehörde kann in besonderen Fällen eine neue Heilwasseranalyse fordern;
3.9 Ergebnis der letzten Hygieneuntersuchung im Rahmen der laufenden Betriebsüberwachung im Sinne der Kennziffer 3.1.1 i.V. m. 3.1.1.3 der Begriffsbestimmungen;
3.10 Unterlagen zur geologischen, hydrologischen, quelltechnischen und wasserwirtschaftlichen Situation des Heilwasservorkommens;
3.10.1 Angaben über die vermutliche Lage und Ausdehnung des Einzugsgebietes und Beschreibung seiner Untergrundbeschaffenheit;
3.10.2 Hinweise auf die Geschütztheit des Heilwasservorkommens und auf bestehende Gefährdungsmöglichkeiten qualitativer und quantitativer Art;
3.10.3 Angaben über die Beständigkeit der Mineralisation, insbesondere in Abhängigkeit von der jeweiligen Entnahmemenge sowie des dazugehörigen Wasserspiegels;
3.10.3.1 bei frei auslaufenden Heilquellen: Höhe des freien Auslaufs in m über NN mit entsprechender Schüttung in l/s;
3.10.3.2 bei nicht frei auslaufenden Heilquellen: Tiefe des abgesenkten Wasserspiegels in m über NN mit entsprechender Fördermenge in l/s;
3.10.4 Angaben über Einrichtungen zur Förderung, Fortleitung, Speicherung und Abfüllung des Wassers (soweit sich diese Angaben nicht aus den Unterlagen nach Nummer 3.7 ergeben);
3.10.5 Beschreibung der technischen Einrichtungen, durch die eine chemischeund physikalische Veränderung des Wassers zur Nutzung im Sinne von Nummer 3.3 herbeigeführt wird;
3.10.6 Erläuterung der Vorrichtungen, die eine Messung und Beobachtung der Heilquelle ermöglichen;
3.10.7 Angaben über die allgemeinen und speziellen wasserwirtschaftlichen Verhältnisse (Vorfluter, Überschwemmungsgebiete,Grundwasserstände, Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen u. a.);
3.11 medizinisch-balneologisches Gutachten eines wissenschaftlichen Sachverständigen oder staatlichen Instituts, in dem nach dem jeweiligen Stand der medizinisch-balneologischen Wissenschaft das Ergebnis einer klinischen Erprobung verwertet ist und auf die Heilanzeigen und Gegenanzeigen, eingegangen wird.
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