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Regelwerk, Wasser, EU, NRW

KomAbwV - Kommunalabwasserverordnung
Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser

- Nordrhein-Westfalen -

Vom 30. September 1997
(GV.NRW. 1997 S. 372; 20.06.2001 S. 454; 05.04.2005 S. 332; 08.07.2016 S. 559 16; 04.05.2021 S. 560 21)



Aufgrund des § 2a des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NW. S. 926) wird verordnet:

§ 1 Zweck und Geltungsbereich 01a

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser und dem Schutz oberirdischer Gewässer vor schädlichen Auswirkungen dieses Abwassers.

(2) Sie gilt für das Sammeln, Behandeln und Einleiten von kommunalem Abwasser und das Behandeln und Einleiten von Abwasser aus den in der Anlage 1 genannten Anlage Industriebranchen.

§ 2 Begriffsbestimmung 01a

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. kommunales Abwasser:
    häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist. Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeit in Haushaltungen,
  2. industrielles Abwasser:
    Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser oder Niederschlagswasser handelt,
  3. gemeindliches Gebiet:
    von Gemeindegrenzen unabhängiges Gebiet, in welchem die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle,
  4. Kanalisation:
    Einrichtung, in der kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird,
  5. 1 EW (Einwohnerwert):
    organisch-biologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 g Sauerstoff pro Tag,
  6. Klärschlamm:
    behandelter oder unbehandelter Schlamm aus öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen.

§ 3 Einzugsgebiete der empfindlichen Gebiete

Einzugsgebiete der empfindlichen Gebiete im Sinne der Richtlinie sind die Einzugsgebiete der oberirdischen Gewässer in Nordrhein-Westfalen.

§ 4 Kanalisation 01a 16

(1) Die nach § 46 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 133) in der jeweils geltenden Fassung zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten haben gemeindliche Gebiete

  1. mit mehr als 10000 EW bis zum 31. Dezember 1998,
  2. bis 10000 EW bis zum 31. Dezember 2005

mit einer Kanalisation auszustatten.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, wenn der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete nach Maßgabe des § 49 Absatz 5 des Landeswassergesetzes von seiner Pflicht freigestellt worden ist.

(2a) Ist die Ausstattung mit einer Kanalisation für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile mit einem innerhalb der Frist des Absatz 1 Nr. 2 unzumutbaren Aufwand verbunden, kann der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete im Abwasserbeseitigungskonzept (§ 47 des Landeswassergesetzes) eine weitergehende Frist vorsehen. Diese Frist ist verbindlich, wenn die zuständige Behörde sie gemäß § 47 Absatz 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes nicht beanstandet.

(3) Die Kanalisation muß den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung sind die optimalen technischen Kenntnisse nach Maßgabe der Anforderungen des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 des Landeswassergesetzes zugrunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:

§ 5 Einleitung von kommunalem Abwasser 16 21

(1) Die nach den §§ 53 und 54 LWG zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten haben die auf Grund des § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes für das Einleiten von kommunalem Abwasser erlassenen Anforderungen aus gemeindlichen Gebieten

  1. mit mehr als 10000 EW ab dem 1. Januar 1999,
  2. von 2000 bis 10000 EW ab dem 1. Januar 2006

einzuhalten. Die zuständige Wasserbehörde kann je nach der Gegebenheit vor Ort zulassen, daß die an die Einleitung von Stickstoff (Nges.) gestellten Anforderungen aus Gebieten mit mehr als 10000 EW bis zum 31. Dezember 2005 erfüllt werden, wenn in der Übersicht des zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten gemäß § 46 Absatz 1 und § 53 Absatz 3 des Landeswassergesetzes eine andere als die in Satz 1 geforderte Frist festgelegt ist und sie nicht über diese Frist hinausgeht.

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