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AbwAG NRW - Abwasserabgabengesetz Nordrhein-Westfalen
Nordrhein-westfälisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
- Nordrhein-Westfalen -
Vom 8. Juli 2016
(GV. NRW Nr. 22 vom 15.07.2016 S. 559; 02.07.2019 S.341 19: 04.05.2021 S. 560 21)
Gl.-Nr.: 77
(Anm. d. Red.: die Abwasserabgabe wurde zuvor im Siebenten Teil des LWG 1995 geregelt)
Teil 1
Abgabepflicht, Umlage der Abgabe
§ 1 Abgabepflicht anderer als der Abwassereinleiter 21
(zu §§ 8, 9 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Die Gemeinden sind außer für eigene Einleitungen auch an Stelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten (Kleineinleiter). Sie sind ferner, vorbehaltlich der Regelung in Absatz 2, für alle Einleitungen von Niederschlagswasser aus öffentlichen Kanalisationen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114)) in der jeweils geltenden Fassung abgabepflichtig. Wurde die Abwasserbeseitigungspflicht für das Niederschlagswasser gemäß § 52 Absatz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung auf einen sondergesetzlichen Abwasserverband übertragen, so ist der Verband für das Niederschlagswasser nach Satz 2 abgabepflichtig.
(2) Der Einleiter von Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage ist außer für seine Einleitung auch an Stelle Dritter für die Einleitungen von Niederschlagswasser aus einer Kanalisation abgabepflichtig, sofern aus ihr Niederschlagswasser ganz oder teilweise seiner Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird.
§ 2 Umlage der Abgabe durch Gemeinden und Abwasserverbände
(zu § 9 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Die Gemeinden legen
Abwasserabgaben durch Gebühren nach §§ 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung auf die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der Grundstücke, auf denen das Abwasser anfällt, und auf die Abwassereinleiter um. Die Abwälzung kann im Rahmen der Erhebung von Abwassergebühren erfolgen.
(2) Die Abwasserverbände legen die für die eigenen Einleitungen, für Einleitungen Dritter im Sinne von § 1 Absatz 2 und für Flusskläranlagen zu entrichtenden Abwasserabgaben im Rahmen der Erhebung von Verbandsbeiträgen auf die Mitglieder um, deren Abwasser der Verband ganz oder teilweise behandelt und einleitet.
(3) Bei der Abwälzung und der Umlage nach den Absätzen 1 und 2 ist von Maßstäben auszugehen, die zu der Schädlichkeit des Abwassers nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis stehen.
§ 3 Ausnahmen von der Abgabepflicht, Verrechnung 21
(zu § 10 des Abwasserabgabengesetzes)
(1) Der Abgabepflichtige hat im Fall des § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes den zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage anzuzeigen, ob die Anlage in Betrieb genommen wurde. Kann die Anlage zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht in Betrieb genommen werden, ist den zuständigen Behörden der neue Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme anzuzeigen.
(2) Im Fall des § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes sind die entstandenen Aufwendungen von den Abgabepflichtigen schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Diese kann für die Prüfung des Nachweises die Vorlage von Sachverständigengutachten und Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Abgabepflichtigen verlangen.
(3) Zum Nachweis der nach § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes geforderten Minderung der Fracht hat der Abgabepflichtige die zur Nachprüfung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen. Die Angaben müssen mindestens enthalten:
Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde sechs Monate vor der Errichtung oder Erweiterung der Anlage vorzulegen, sofern die Minderung der Fracht in einem zu behandelnden Teilstrom erfolgen soll. Die zuständige Behörde kann zum Nachweis der Minderung der Schadstofffracht ein mit ihr abgestimmtes Messprogramm von dem Abgabepflichtigen verlangen, das einen Zeitraum von sechs Monaten vor und nach der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage umfassen soll.
(4) Zu der insgesamt geschuldeten Abgabe nach § 10
(Stand: 19.05.2021)
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