Regelwerk, Wasser EU, Bund, Niedersachsen
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
RdErl. d. MU v. 6.12.1999 - 205-624241101 -
- VORIS 28200 03 00 80 013 -
- Im Einvernehmen mit dem MI, dem MFAS, dem MW und dem ML -
(MBl. Nr. 4 vom 09.02.2002 S. 62)
Aufgrund von § 3 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 und § 7 Satz 1 VAwS vom 17.12.1997 (Nds. GVBl. S. 549) werden hiermit das Merkblatt "Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (Anlage 1) und das Formular "Anzeige über eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen/Antrag auf Eignungsfeststellung" (Anlage 2) bekannt gemacht. Die Verwendung des Merkblattes und des Anzeigeformulars unter Berücksichtigung der in der VAwS vorgegebenen Ausnahmeregelungen ist sicherzustellen.
Zur Erleichterung des Vollzugs sind in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Landesamt für Statistik, Postfach 91 07 64, 30427 Hannover, die Erhebungsmerkmale des § 13 des Umweltstatistikgesetzes vom 21.09.1994 (BGBl. I S. 2530), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19.12.1997 (BGBl. I S. 3158), i. V. m. dem Bundesstatistikgesetz vom 21.01.1987 (BGBl. I S. 462, 565), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16.06.1998 (BGBl. I S. 1300), im Anzeigeformular berücksichtigt worden.
Anlage 1 (Zu § 3 VAwS) |
Diese Anlage kann Grundwasser und sonstige Gewässer gefährden.
Merkblatt Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
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In dieser Anlage darf nur mit folgenden Stoffen umgegangen werden: |
Erläuterungen zu den Nrn. 1 bis 6
(Das Bedienungspersonal ist über den Inhalt zu unterrichten.)
Für Anlagen, Anlagenteile und Sicherheitseinrichtungen werden Betriebsanleitungen und behördliche Zulassungen mitgeliefert. Sie enthalten für den Betrieb wichtige Hinweise und sind zu beachten. Das Betriebspersonal ist über Art, Menge und Gefährlichkeit der gehandhabten wassergefährdenden Stoffe, das Gefährdungspotential der Anlage, die Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sowie das Verhalten im Störungs-, Brand- und sonstigen Gefahrenfall zu unterrichten.
Das Befüllen und Entleeren ist ununterbrochen zu überwachen.
Behälter zum Lagern von wassergefährdenden flüssigen Stoffen dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und unter Verwendung einer Überfüllsicherung befüllt werden. Behälter mit Heizöl EL, Dieselkraftstoff und Ottokraftstoffe dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks stets nur unter Verwendung einer selbständig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden. Behälter für Heizöl EL und Dieselkraftstoff bis zu einem Rauminhalt von 1000 1 dürfen dagegen mit einer selbständig schließenden Zapfpistole befüllt werden.
(Stand: 27.06.2018)
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