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Empfehlungen zur Feststellung und Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
- Niedersachsen -
Vom 11. November 2016
(Nds. MBl. Nr. 1 vom 11.01.2017 S. 23; 31.01.2023 S. 154aufgehoben)
Archiv: 2008
RdErl. d. MU v. 11.11.2016 - 62023/420-0002 - VORIS 28200 -
Bezug: RdErl. v. 2.7.2003 (Nds. MBl. S. 555), geändert durch RdErl. v. 25.10.2004 (Nds. MBl. S. 682) - VORIS 28200 -
1. Rechtsgrundlagen
Nach § 76 Abs. 2 WHG sind innerhalb der Risikogebiete mindestens die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, sowie die zur Hochwasserentlastung und Rückhaltung beanspruchten Gebiete als Überschwemmungsgebiete festzusetzen. Die Gebiete, in denen ein Hochwasserereignis statistisch nur einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, waren bis zum 22.12.2013 festzusetzen. Mit der Verordnung über die Gewässer und Gewässerabschnitte, bei denen durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind vom 26.11.2007 (Nds. GVBl. S. 669), geändert durch Artikel 2 § 9 des Gesetzes vom 12.11.2015 (Nds. GVBl. S. 307), hat das MU die Gewässer und Gewässerabschnitte bestimmt, für die nach § 115 Abs. 2 Satz 1 NWG Überschwemmungsgebiete festzusetzen sind. Diese Gebiete überschneiden sich z. T. mit den Gebieten nach § 76 Abs. 2 WHG.
Die Zuständigkeit für die Festsetzung der Überschwemmungsgebiete liegt nach § 115 Abs. 2 Satz 2 NWG grundsätzlich bei den unteren Wasserbehörden (im Folgenden: UWB). Die Vorschrift stellt klar, dass die Festsetzung auf der Grundlage der durch den gewässerkundlichen Landesdienst - NLWKN - erstellten Arbeitskarten erfolgt, d. h. die Ermittlung/Feststellung der Überschwemmungsgebiete durch diesen geschieht. § 115 Abs. 5 NWG regelt die vorläufige Sicherung der Überschwemmungsgebiete durch den NLWKN.
Im Folgenden werden vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage die fachlichen Grundlagen der Ermittlung der Überschwemmungsgebiete, das Instrument der vorläufigen Sicherung, die Grundzüge des Festsetzungsverfahrens sowie die Zusammenarbeit zwischen dem NLWKN und den UWB geregelt. Der Vollzug der Überschwemmungsgebietsverordnungen einschließlich der Anwendung von § 78 Abs. 1 bis 5 WHG ist Aufgabe der UWB und bleibt unberührt.
2. Ermittlung der Überschwemmungsgebietsgrenze durch den NLWKN/ Fachtechnische Unterlagen und Methoden
2.1 Maßgebendes Hochwasserereignis
Das maßgebende Hochwasserereignis ist gemäß § 115 Abs. 2 NWG und § 76 Abs. 2 Nr. 1 WHG die Wassermenge des hundertjährlichen Hochwasserereignisses (HQ100). Der Wert ist durch den NLWKN zu ermitteln. Dabei sind der RdErl. Ermittlung von Hochwasserabflussspenden für Fließgewässer vom 02.07.2003 (Bezugserlass) und die vor Ort vorhandenen Kenntnisse über tatsächlich abgelaufene Hochwasserereignisse zu berücksichtigen.
Unterhalb von Stauanlagen ist grundsätzlich der hundertjährliche Abfluss bei der Ermittlung des Überschwemmungsgebietes zugrunde zu legen. Ein begründeter Einzelfall als Ausnahme von der Regelung nach Satz 1 liegt vor, wenn es sich um eine Stauanlage gemäß § 52 (Talsperre) oder § 56 NWG (andere Stauanlage) handelt. Zusätzlich müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
In diesen Fällen kann die maximale Abflussleistung der Stauanlage angesetzt werden. Die Seeretention kann in begründeten Ausnahmen auch bei Anlagen angesetzt werden, die die Bedingungen von Absatz 2 Satz 3 nicht erfüllen, z.B. Talsperren mit einem Hochwasserschutzraum, dessen Bemessungsvolumen kleiner als ein HQ100 Ereignis ist.
2.2 Modellierung
Für die hydraulische Modellierung von Überschwemmungsgebieten stehen grundsätzlich eindimensionale und zweidimensionale Modelle zur Verfügung. Die Wahl der erforderlichen Modelltechnik liegt im fachlichen Ermessen des NLWKN. Die Berechnung und der Modellaufbau sind nachvollziehbar im Erläuterungsbericht zu beschreiben und die Modellparameter entsprechend zu dokumentieren.
2.2.1 Modellgenauigkeitsbetrachtungen
Ein computergestütztes Modell stellt immer nur eine vereinfachte Abbildung der natürlichen Verhältnisse dar. Da viele Eingangsgrößen für die hydraulische Berechnung Toleranzen aufweisen, kann es empfehlenswert sein, die Wirkung einzelner Parameter auf die berechneten Überschwemmungsflächen zu untersuchen. Hierzu können beispielsweise die Abflüsse und die hydraulischen Rauheiten variiert und sowohl die maximalen als auch die minimalen Ausdehnungen der Überschwemmungsgebiete berechnet werden. Die Kenntnis dieser Toleranzgrenzen von Überschwemmungsgebieten ist insbesondere in solchen Bereichen von Bedeutung, die rechnerisch lediglich wenige Dezimeter überflutet werden.
Die Erfahrung zeigt, dass in der Regel trotz umfassender Kalibrierung eine höhere Genauigkeit der hydraulischen Berechnung als von bis zu+ 20 cm kaum erreicht werden kann.
2.2.2 Bauwerke
Die wichtigsten hydraulisch relevanten Bauwerke in Gewässern sind Brücken, Wehre und Durchlässe. Die unterschiedlichen Abflusszustände werden mithilfe unterschiedlicher Überfall-, Fließ- oder Widerstandsformeln unter Verwendung entsprechender Beiwerte bzw. Parameter berechnet. Dazu ist eine entsprechende Parametrisierung der Bauwerke anhand ihrer Form und ihrer Abmessungen erforderlich.
Es ist darzulegen, welche Überfall-, Fließ- oder Widerstandsformeln mit welchen Parametern die herangezogene Software verwendet. Die Parametrisierung ist für jedes Bauwerk zu dokumentieren.
2.3 Grenze des Überschwemmungsgebietes
Nach rechnerischer Ermittlung der Grenze des Überschwemmungsgebietes ist der Bereich örtlich visuell zu kontrollieren und zu entscheiden, ob weitere Nachvermessungen oder Korrekturen einzuarbeiten sind. Die Begehung ist zu kartieren, zu protokollieren und mit einer Fotodokumentation zu belegen. Zweckmäßigerweise ist für die Dokumentation die Datenbankform zu wählen, um eine Darstellung über GIS zu ermöglichen.
Das Überschwemmungsgebiet und seine Grenzen sind in den Arbeitskarten darzustellen, die Grundlage für die vorläufige Sicherung und das Festsetzungsverfahren sind. Die Ausgestaltung der Karten ist gemäß Nummer 4.2 vorzunehmen.
Die Anschlüsse an vorhandene Überschwemmungsgebiete sollten den örtlichen Verhältnissen entsprechend gewählt werden. Sofern es zu Überlappungen eines neuen mit einem bereits vorhandenen Überschwemmungsgebiet eines anderen Gewässers kommt, werden beide Überschwemmungsgebiete für diese Fläche separat dargestellt. Bei Anpassungen eines dieser Überschwemmungsgebiete bleibt das Überschwemmungsgebiet des anderen Gewässers in dem Überlappungsbereich unberührt.
Bei Überschwemmungsgebieten desselben Gewässers sollen die Übergänge entsprechend den aktuellen Erkenntnissen angeglichen werden, um Sprünge zu vermeiden.
3. Vorläufige Sicherung gemäß § 115 Abs. 5 NWG
3.1 Öffentliche Bekanntmachung
Die öffentliche Bekanntmachung der Arbeitskarten erfolgt unmittelbar nach der Übergabe an die UWB durch den NLWKN im Nds. MBl. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Ausfertigungen der Karten bei der zuständigen UWB aufbewahrt werden und von jedermann kostenlos eingesehen werden können (vgl. § 115 Abs. 5 Satz 2 NWG). § 91 Abs. 2 NWG ist entsprechend anzuwenden, d.h. der Geltungsbereich der vorläufigen Sicherung ist grob zu beschreiben oder eine Übersichtskarte mit einem Maßstab 1: 50.000 oder genauer ist mit zu veröffentlichen. Außerdem hat ein Hinweis auf die Rechtswirkungen der vorläufigen Sicherung (vgl. Nummer 3.2) unter Angabe der entsprechenden Rechtsvorschriften zu erfolgen.
Zusätzlich erfolgt eine Veröffentlichung im Internet (ÜSG-Kataster). Des Weiteren erscheint eine Pressemitteilung des NLWKN, welche auch den örtlichen Tageszeitungen zur Verfügung gestellt wird.
3.2 Wirkung der vorläufigen Sicherung
Die Gebiete gelten ab dem Datum der Bekanntmachung im Nds. MBl. bis zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes als vorläufig gesichert nach § 76 Abs. 3 WHG. In diesen Gebieten finden damit nach § 78 Abs. 6 WHG die Schutzvorschriften der Absätze 1 bis 5 entsprechende Anwendung. So dürfen nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 WHG keine neuen Baugebiete mehr ausgewiesen werden; Ausnahmen bedürfen der Zulassung durch die UWB. Die Errichtung und die Erweiterung baulicher Anlagen nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 WHG sowie weitere Maßnahmen nach § 78 Abs. 1 Nrn. 3 bis 9 WHG sind ebenfalls verboten und nur im Fall einer Zulassung oder Genehmigung durch die UWB zulässig.
Die dargestellten Rechtswirkungen treten kraft Gesetzes ein. Darüber hinausgehende Regelungen durch den NLWKN im Rahmen der vorläufigen Sicherung sind weder erforderlich noch zulässig.
Mit der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes verliert die vorläufige Sicherung ihre Wirkung, ohne dass es einer Aufhebung bedarf.
Bei der vorläufigen Sicherung handelt sich nach der Rechtsprechung um eine Allgemeinverfügung, der nach § 37 Abs. 6 VwVfG eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen ist.
4. Festsetzungsverfahren, Erlass der Rechtsverordnung, Verkündung
4.1 Verfahren
Gemäß § 115 Abs. 3 NWG ist vor dem Erlass der Verordnung ein Anhörungsverfahren durchzuführen. § 73 VwVfG gilt hierfür sinngemäß. Diejenigen, deren Einwendungen nicht entsprochen wird, sind gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 NWG über die Gründe zu unterrichten.
Sofern dies zweckmäßig erscheint, kann das Fachministerium gemäß § 129 Abs. 2 NWG für Überschwemmungsgebiete, die die Grenze einer UWB überschreiten, eine zuständige UWB für die Festsetzung des gesamten Gebietes bestimmen. Von dieser Möglichkeit wird in der Regel nur dann Gebrauch gemacht, wenn dies von den beteiligten UWB so gewünscht wird oder keine Einigung erzielt werden kann. Einer entsprechenden Bitte um Zuständigkeitsbestimmung ist seitens der UWB, die die Zuständigkeit übernehmen will, die Stellungnahme der anderen beteiligten UWB beizufügen. Die Beschlussfassung über die Verordnung erfolgt gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG durch die Vertretung der für zuständig erklärten UWB. Die UWB hat die anderen, ebenfalls örtlich betroffenen UWB, im Verfahren zu beteiligen und sich eng mit ihnen abzustimmen. Bezüglich der Verkündung der Verordnung ist § 11 Abs. 6 Satz 2 NKomVG zu beachten.
4.2 Karten
Die Karten des Überschwemmungsgebietes sind auf der Basis einer lagegenauen Karte (Amtliche Karte im Maßstab 1: 5.000 [AK5]) in der Regel im Maßstab 1: 5.000 zu erstellen.
Zusätzlich zu den in der Anlage definierten Karteninhalten muss die Karte folgende Eintragungen enthalten:
"Anlage ... Blatt-Nr. ... zur Überschwemmungsgebietsverordnung des Landkreises/der Stadt ... vom ... Aktenzeichen ...".
Insellagen kleiner als 25 m2 innerhalb des ermittelten Überschwemmungsgebietes sind in den Arbeitskarten des NLWKN grundsätzlich zu entfernen. Zusätzlich können nach Abstimmung gemäß Nummer 5.1.3 Insellagen innerhalb des ermittelten Gebietes mit einer Fläche von weniger als ca. 300 m2 aus der Darstellung entfernt und als Überschwemmungsgebiet dargestellt werden.
Eine Übersichtskarte hat zweckmäßigerweise einen Maßstab von 1: 50.000 oder genauer.
Alle Karten sind aus dauerhaftem Material herzustellen. Bei der aufstellenden UWB sind sie zusätzlich in digitaler Form (Shape und PDF) aufzubewahren.
4.3 Verkündung
Die beschlossene Verordnung ist von der UWB nach § 11 NKomVG i. V. m. der jeweiligen Hauptsatzung in einem von der Kommune herausgegebenen amtlichen Verkündungsblatt, in einer oder mehreren örtlichen Tageszeitungen oder im Internet bekannt zu machen.
Wenn die Karten, die Bestandteil der Verordnung sind, nicht im Verkündungsblatt abgedruckt werden, ist im Verordnungstext auf die Möglichkeit der kostenlosen Einsichtnahme bei der jeweiligen UWB und der Gemeinde, deren Gebiet betroffen ist, hinzuweisen. Außerdem muss der Verordnungstext entweder eine grobe Beschreibung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes enthalten oder der Verordnung ist eine Übersichtskarte im Maßstab 1: 50.000 oder genauer beizufügen (§ 115 Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 91 Abs. 2 NWG). Aus praktischen Gründen sollte die Übersichtskarte beigefügt werden.
4.4 Anzahl der Ausfertigungen
Bei der UWB verbleiben zwei Exemplare einschließlich der Karten und der Festsetzungsunterlagen.
Weitere Ausfertigungen der Rechtsverordnung mit den zugehörigen Karten erhalten folgende Stellen:
5. Zusammenarbeit zwischen dem NLWKN und den UWB
5.1 Aufgaben des NLWKN
5.1.1 Vor Beginn der Ermittlungen führt der NLWKN mit der UWB ein Vorabstimmungsgespräch durch.
5.1.2 Nach erfolgter Auftragsvergabe der Berechnungen lädt der NLWKN zur Abstimmung (zu beachtende Vorgaben, vorhandene Daten, besondere örtliche Gegebenheiten) die UWB, die zuständige Stadt oder Gemeinde, den Unterhaltungsverband und ggf. weitere Stellen, die über Grundlagendaten verfügen, ein. Die Beteiligten haben dem NLWKN alle verfügbaren Grundlagendaten und modellrelevanten Zusatzinformationen (wie z.B. eigene Vermessungsdaten, Laserscandaten, Kanaldeckelhöhen, Lage von Durchlässen und Absperrbauwerken usw.) in der Regel bis spätestens vier Wochen nach dem Abstimmungstermin vorzulegen, damit diese bei der nachfolgenden Modellaufstellung berücksichtigt werden können. Spätere Erkenntnisse sind im Festsetzungsverfahren zu würdigen. Das Besprechungsergebnis wird protokolliert. Über die Arbeiten wird die Öffentlichkeit informiert, z.B. in Form einer Presseinformation oder im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung.
5.1.3 Nach der Ermittlung des Überschwemmungsgebietes werden die Ergebnisse in digitaler Form an den in Nummer 5.1.2 Satz 1 genannten Teilnehmerkreis übermittelt und der NLWKN lädt zu einer Vorstellung und Erörterung der Ergebnisse ein. Die Besprechung dient dazu, etwaige Unstimmigkeiten im technischen Ergebnis zu besprechen und möglichst auszuräumen.
Soweit vereinbart, werden auch weitere Berechnungsergebnisse, wie z.B. Wassertiefen für vertiefte weitere Prüfungen durch den NLWKN bereitgestellt.
Sollte es Zweifel an den Ergebnissen zu einzelnen Bereichen geben und es wird eine visuelle Kontrolle oder Nachvermessung vereinbart, ist der UWB die Gelegenheit zu geben, an dieser teilzunehmen. Erforderlichenfalls wird ein weiterer Termin zur Ergebnisvorstellung vereinbart.
Das Ergebnis der Besprechung ist ebenfalls zu protokollieren. Die abgestimmten Protokolle sind Bestandteil der Ermittlungsunterlagen.
Erforderlichenfalls werden die notwendigen Arbeitskarten angepasst und erneut digital übergeben.
Sofern die UWB keine weiteren fachlichen Hinweise hat oder eine visuelle Kontrolle durchführen möchte, ist nach einer im Protokoll festgelegten Frist von in der Regel vier Wochen das Benehmen hergestellt.
Vor der Veröffentlichung im Nds. MBl. (vorläufige Sicherung) übergibt der NLWKN die weiteren in der Anlage aufgeführten Unterlagen an die UWB.
Nach der Veröffentlichung werden die in der Tabelle der Anlage aufgeführten noch ausstehenden Unterlagen den UWB und Gemeinden bereitgestellt.
5.1.4 Der NLWKN vertritt im Erörterungstermin die von ihm zur Verfügung gestellten gewässerkundlichen Daten und Karten.
5.2 Aufgaben der UWB
5.2.1 Die UWB übergeben alle eigenen vorhandenen Informationen zu Geländehöhen (Vermessungen, Kanalbestandspläne, Laserscan-Befliegung, Angaben zu historischen Überschwemmungen) und Wasserständen sowie alle eigenen vorhandenen hydraulisch relevanten Informationen (zu Hochwasserschutzmaßnahmen, Zulassungen oder Genehmigungen nach § 78 Abs. 2 bis 4 WHG, der Lage von Durchlässen und Absperrbauwerken usw.) für das Untersuchungsgebiet an den NLWKN.
5.2.2 Die UWB begleiten aktiv die Feststellungen des NLWKN. Sie unterrichten den NLWKN über laufende Maßnahmen und Planungen an den Gewässern sowie in den Überschwemmungsgebieten und über die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Feststellungen.
5.2.3 Auf der Grundlage der Arbeitskarten führen die UWB das Festsetzungsverfahren durch. Dabei muss die Grenze des festzusetzenden Überschwemmungsgebietes nicht in jedem Fall exakt mit der Grenze des vom NLWKN festgestellten und in den Arbeitskarten dargestellten, beim Bemessungshochwasser überschwemmten Gebietes übereinstimmen. Vielmehr haben die UWB die Anregungen und Bedenken aus dem Beteiligungsverfahren unter Berücksichtigung der Genauigkeitsbetrachtungen in Nummer 2.2.1 zu würdigen. Außerdem sollte aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und im Interesse eines wirksamen Hochwasserschutzes die Grenze des verordneten Überschwemmungsgebietes grundsätzlich in der Natur oder in der vorhandenen Bebauung äußerlich erkennbaren Linien folgen. Nur so ist gewährleistet, dass vorhandenes Gefährdungspotenzial und bestehende Nutzungseinschränkungen für die zuständigen Behörden und die Betroffenen gleichermaßen erkennbar sind. Grundsätzlich darf dabei das Überschwemmungsgebiet nicht über das Erforderliche hinaus arrondiert werden. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, wenn größenmäßig völlig untergeordnete Flächen in das Überschwemmungsgebiet mit einbezogen werden, sofern auf diese Weise eine eindeutige Abgrenzung des Gebietes ermöglicht wird. Diese Ausdehnung darf allerdings nicht erheblich sein.
Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn keine diesbezüglichen Anregungen und Bedenken aus dem Beteiligungsverfahren vorliegen. Sie sind bei der Festsetzung von der Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen.
5.2.4 Nach Abschluss des Festsetzungsverfahrens sind dem NLWKN die Daten des festgesetzten Überschwemmungsgebietes zeitnah (vgl. Nummer 7) zu übermitteln, damit das Überschwemmungsgebiet in den Internetauftritt des MU (Umweltkarten) eingestellt werden kann. Danach sind alle Veränderungen des festgesetzten Überschwemmungsgebietes dem NLWKN zeitnah, spätestens aber drei Monate nach Wirksamwerden, zur Korrektur der Umweltkarten mitzuteilen.
5.3 Kostentragung
Die Finanzierung der Feststellung von Überschwemmungsgebieten erfolgt durch Haushaltsmittel des Landes. Mit diesen Mitteln erstellt der NLWKN die Arbeitskarten, die an die UWB geliefert werden. Der Umfang der Daten und der Kartenbereitstellung ist in der Anlage dargestellt. Bei Einwendungen im Festsetzungsverfahren, die erhebliche Änderungen der Arbeitskarten notwendig machen, werden diese Änderungen vom NLWKN vorgenommen. Als erheblich gelten Änderungen, die eine neue Berechnung des Überschwemmungsgebietes, z.B. aufgrund von signifikanten Änderungen der Abflussmengen oder aufgrund neuer hydraulischer Erkenntnisse, erforderlich machen.
Sächliche Verwaltungskosten im Rahmen des von der UWB durchzuführenden Festsetzungsverfahrens sind von der UWB zu tragen. Dazu zählen z.B. die Vervielfältigungs- oder Druckkosten für die Unterlagen einschließlich der Karten, die für die Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich sind. Für die UWB besteht nach Nummer 5.2 eine Mitwirkungspflicht bei den Feststellungen des NLWKN. Dabei ist zu beachten, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, z.B. durch verzögerte Übergabe der bei den UWB vorhandenen Daten, zu erheblichen Mehrkosten führen kann.
6. Prioritäten
Überschwemmungsgebiete nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WHG sind prioritär festzusetzten.
Im Allgemeinen soll die Festsetzung eines Überschwemmungsgebietes spätestens fünf Jahre nach seiner vorläufigen Sicherung erfolgen.
7. Kataster der Überschwemmungsgebiete
Festgesetzte Überschwemmungsgebiete sind nach § 87 Abs. 2 Nr. 3 WHG in das Wasserbuch einzutragen. Daneben können Bevölkerung und Behörden sich über ein vom NLWKN gepflegtes digitales Überschwemmungsgebietskataster, welches über den Umweltkartenserver des Landes Niedersachsen (www. umweltkartenniedersachsen.de) im Internet abrufbar ist, jederzeit über den aktuellen Stand der Überschwemmungsgebietsfestsetzungen informieren.
Das Überschwemmungsgebietskataster beinhaltet die gemäß § 115 Abs. 5 NWG vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete und die festgesetzten Überschwemmungsgebiete.
Die Daten für die festgesetzten Überschwemmungsgebiete werden von der zuständigen UWB in einem vom NLWKN festzulegendem Format gesandt. Um eine reibungslose Übernahme in das digitale Überschwemmungsgebietskataster zu ermöglichen, müssen die Daten den im Internet des NLWKN unter http://www.nlwkn.niedersachsen.de/download/76635/ Datenaustauschformat-UeSG.pdf herunterladbaren "Datenaustauschformat ÜSG" festgelegten Spezifikationen entsprechen.
Die Daten für die vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiete werden vom NLWKN in das Kataster eingepflegt.
8. Schlussbestimmung
Dieser RdErl. tritt am 11.1.2017 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft.
(Stand 31.10.2016) | Anlage |
Art und Umfang der vom NLWKN zur Verfügung gestellten Unterlagen
Zum Termin gemäß Nummer 5.1.3 Abs. 1 werden folgende Unterlagen digital je einmal pro UWB an diese übergeben:
Vor der Veröffentlichung im Nds. MBl. (vorläufige Sicherung) werden folgende Unterlagen zur öffentlichen Auslegung an die UWB gemäß Nummer 5.1.3 Abs. 7 analog und digital je einmal pro UWB an diese übergeben.
Nach der Veröffentlichung im Nds. MBl. (vorläufige Sicherung) werden folgende Unterlagen gemäß Nummer 5.1.3 Abs. 8 digital und analog (Fotodokumentation zu Nummer 2.3 nur digital) je einmal pro UWB bzw. Gemeinde übergeben:
Unterlagen für Kommunen nach Abschluss der vorläufigen Sicherung
Art der Unterlage | Inhalt | Maßstab | ESRI-Shape/ File-GDB | Abgabe an UWB analog | Abgabe an UWB Digital (PDF) |
Erläuterungsbericht | X | X | |||
Übersichtskarte | 1: 50.000 oder genauer | X | X | X | |
Arbeitskarte ÜSG | 1: 5.000 | X | X | X | |
Wassertiefenkarte 1 soweit vereinbart | X | ||||
Wasserspiegellagen 1 soweit vereinbart | Rasterdatensatz der Wasserspiegellagen des ÜSG | X | |||
Längsschnitt | X | X | |||
Querprofil 2 | X | ||||
Protokolle | X | ||||
Fotodokumentation | X |
Farben der Kartendarstellung
Thema | Farbe | Linienstärke | |||
R | G | B | |||
Hauptgewässer | Blau | 0 | 112 | 255 | 2 |
ggf. mit schwarzer Kilometrierung | |||||
Nebengewässer | Blau | 0 | 112 | 255 | 0,5 |
Festgesetzte ÜSG-Fläche | Hellblau, 30 % Transparenz | 115 | 223 | 255 | |
ÜSG-Grenze | Rot | 230 | 0 | 0 | 1,25 |
Verfahrensgrenze | Rot | 250 | 52 | 17 | |
Landesgrenze
Liniensignatur |
Grün | 56 | 168 | 0 | 5 |
Namen Nachbarländer in schwarz | |||||
Schwarz; Strich Punkt | 4 | ||||
Landkreisgrenze
Liniensignatur |
Grün | 56 | 168 | 0 | 4 |
Landkreisnamen in schwarz | |||||
Schwarz; Strich Punkt Punkt | 3 | ||||
Gemeindegrenze
Liniensignatur |
Grün | 56 | 168 | 0 | 3 |
Gemeindenamen in schwarz | |||||
Schwarz; Strich Punkt Punkt Punkt | 2 |
Legende
Jede Karte muss eine Legende mit den verwendeten o. a. Symbolen enthalten.
Das Ausgabedatum der Kartengrundlage, der Name des Gewässers, der Maßstab sowie das Datum des Bearbeitungsstandes der Karte sind in die Legende einzutragen.
In der Legende ist außerdem zu vermerken, dass die Darstellung des Gewässers nur zur Information erfolgt, denn bei diesen Darstellungen handelt es sich nicht um rechtsverbindliche Abgrenzungen oder Festsetzungen.
ENDE |
(Stand: 11.12.2023)
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