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Regelwerk, Wasser

Öffentliche Wasserversorgung, Rohwasseruntersuchungen und Untersuchungen an Vorfeldmessstellen
- Niedersachsen -

Vom 20. März 2019
(Nds.Mbl. Nr. 13 vom 27.03.2019 S. 599; 01.10.2024 Nr. 424 24)



Archiv: 2012
- 23-62003/051 - VORIS 28200 -

Gemäß § 89 Abs. 1 NWG sind die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf ihre Kosten durch eine Stelle untersuchen zu lassen, die die Anforderungen nach § 15 Abs. 4 TrinkwV erfüllt. Art und Umfang der Untersuchungen können von der zuständigen Wasserbehörde unter Beteiligung des Gewässerkundlichen Landesdienstes (GLD) näher bestimmt werden.

Gemäß § 89 Abs. 2 NWG sind die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung verpflichtet, zur frühzeitigen Erkennung nachteiliger Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit Vorfeldmessstellen im Einzugsgebiet ihrer Grundwasserentnahmen zu errichten und zu betreiben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann. Anzahl und Lage der erforderlichen Vorfeldmessstellen sowie Art und Umfang der Messungen kann die zuständige Wasserbehörde unter Beteiligung des GLD näher bestimmen.

Bei Bau und Betrieb der Messstellen, bei der Festlegung der Probenahmestellen sowie hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchungen sind nachfolgende Bestimmungen zu beachten:

1. Rohwassermessstellen

Hydrochemische Veränderungen im Grundwasser können durch langfristige, kontinuierliche Beobachtungen an einzelnen Messstellen frühzeitig erkannt werden. Daher ist das Rohwasser jedes Einzelbrunnens einer Brunnengruppe vor einer Vermischung grundsätzlich getrennt zu untersuchen. Eine Bündelung von Rohwassermessstellen zu einer Mischrohwassermessstelle ist nur zulässig bei Messstellen in nahezu identischen hydrogeologischen Positionen und wenn eine wesentliche hydrochemische Differenzierung nicht erkennbar ist. Die Probenahmestellen für die Rohwasseruntersuchung sind unter Berücksichtigung des von der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e. V. (DVGW) herausgegebenen Hinweisblattes W 254 "Grundsätze für Rohwasseruntersuchungen" (Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Josef-Wirmer-Straße 3, 53123 Bonn) festzulegen.

2. Vorfeldmessstellen

Vorfeldmessstellen sind zu errichten und zu betreiben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann. Das bedeutet, dass zusätzliche Vorfeldmessstellen nicht aufgrund bloßer Befürchtungen, die sich nicht auf verifizierbare Tatsachen stützen, oder aus reinem Absicherungsinteresse eingerichtet werden müssen. Andererseits verlangt die gesetzliche Regelung keine konkrete Gefahr; es muss keine hinreichende

Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden, dass in absehbarer Zeit ein Schaden - d. h. eine nachteilige Veränderung des Grundwassers in Brunnennähe - eintritt.

Die Voraussetzung gemäß § 89 Abs. 2 Satz 1 NWG ist bereits erfüllt, wenn sich auf Basis von Tatsachen plausible Verdachtsmomente für den konkreten Fall begründen lassen. Die durch Tatsachen begründbare Annahme muss sich nicht auf aktuelle oder zeitnahe Grundwasserveränderungen beziehen.

Da es sich um eine eher langfristig angelegte Maßnahme handelt, entspricht es dem Gesetzeszweck, wenn die Tatsachen und Annahmen, die eine Vorfeldmessstelle rechtfertigen, in zeitlichen Abständen von ca. 15 Jahren erneut überprüft werden.

In die Risikoanalyse sind sowohl die im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage anzutreffenden Nutzungen als auch die hydrogeologische Struktur und die hydraulischen und hydrochemischen Verhältnisse einzubeziehen.

Vorfeldmessstellen erfassen Grundwasser, das erst später, nach einer Passage im Grundwasserleiter, als Rohwasser gefördert wird. Sie sind nach Lage und Art so zu positionieren, dass nachteilige Veränderungen des Grundwassers frühzeitig erkannt werden und Gegenmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können. Die Vorwarnzeit, die sich aus der Fließzeit des Grundwassers und dem Probenahmeintervall ergibt, sollte mindestens ein Jahr betragen.

Vorfeldmessstellen sind in Anlehnung an die Grundsätze des DVGW-Arbeitsblattes W 108 "Messnetze zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit in Wassergewinnungsgebieten" zu planen und zu betreiben. Sie können den Vorwarnmessstellen als Teil eines betrieblichen Überwachungsmessnetzes nach DVGW-Arbeitsblatt W 108 entsprechen oder aus vorhandenen Vorwarnmessstellen ausgewählt werden. Sollen zu anderen Zwecken vorhandene Messstellen zukünftig als Vorfeldmessstellen genutzt werden, so sind sie vorher auf ihre Eignung hin zu überprüfen.

Der Bau der Messstellen richtet sich nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 121 "Bau und Ausbau von Grundwasserbeschaffenheitsmessstellen".

Vorfeldmessstellen sind immer einzeln zu untersuchen.

Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sind nicht Gegenstand dieser Regelung.

3. Untersuchungen

Der Untersuchungsumfang an Rohwassermessstellen ergibt sich im Regelfall aus Anlage 1. Der vollständige Untersuchungsumfang ist anzuwenden bei Messstellen, die erstmals nach diesem Programm untersucht werden (Erstuntersuchung). Danach folgen im jährlichen Turnus Untersuchungen nach den Teilprogrammen 1 und 2.1 und im fünfjährigen Turnus Untersuchungen nach dem Teilprogramm 2.2 der Anlage 1. Pflanzenschutzmittel sind alle drei Jahre zu untersuchen. Abweichend sind mindestens jährliche Untersuchungen nach dem Teilprogramm 2.2

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