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Öffentliche Wasserversorgung; Rohwasseruntersuchungen und Untersuchungen an Vorfeldmessstellen
- Niedersachsen -
Vom 12. Dezember 2012
(Nds.MBl. Nr. 4 vom 30.01.2013 S. 67; 20.03.2019 S. 599aufgehoben)
Gl.-Nr.: 28200
RdErl. d. MU v. 12.12.2012 - 23-62003/11 -
-VORIS 28200 -
Gemäß § 89 Abs. 1 NWG sind die Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet, die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) auf ihre Kosten durch eine Stelle untersuchen zu lassen, die die Anforderungen nach § 15 Abs. 4 TrinkwV 2001 i. d. F. vom 28.11.2011 (BGBl. I S. 2370), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 05.12.2012 (BGBl. I S. 2562), erfüllt. Art und Umfang der Untersuchungen können von der zuständigen Wasserbehörde unter Beteiligung des Gewässerkundlichen Landesdienstes (GLD) näher bestimmt werden. Für die Überprüfung der Qualität des aus Oberflächenwasser gewonnenen Trinkwassers gilt die Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung vom 12.05.1997 (Nds. GVBl. S. 127).
Gemäß § 89 Abs. 2 NWG sind die Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung verpflichtet, zur frühzeitigen Erkennung nachteiliger Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit Vorfeldmessstellen im Einzugsgebiet ihrer Grundwasserentnahmen zu errichten und zu betreiben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass es zu nachteiligen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit kommen kann. Anzahl und Lage der erforderlichen Vorfeldmessstellen sowie Art und Umfang der Messungen kann die zuständige Wasserbehörde unter Beteiligung des GLD näher bestimmen.
Bei Bau und Betrieb der Messstellen, bei der Festlegung der Probenahmestellen sowie hinsichtlich Art und Umfang der Untersuchungen sind nachfolgende Bestimmungen zu beachten:
1. Rohwassermessstellen
Anthropogen verursachte hydrochemische Veränderungen im Grundwasser können durch langfristige, kontinuierliche Beobachtungen an einzelnen Messstellen frühzeitig erkannt werden. Daher ist das Rohwasser jedes Einzelbrunnens einer Brunnengruppe vor einer Vermischung grundsätzlich getrennt zu untersuchen. Eine Bündelung von Rohwassermessstellen zu einer Mischrohwassermessstelle ist nur zulässig bei Messstellen in nahezu identischen hydrogeologischen Positionen und wenn eine wesentliche hydrochemische Differenzierung nicht erkennbar ist. Die Probenahmestellen für die Rohwasseruntersuchung sind unter Berücksichtigung des DVGW-Hinweisblattes W 254 "Grundsätze für Rohwasseruntersuchungen" (Wirtschafts- und Verlagsgesellschaft Gas und Wasser mbH, Josef-Wirmer-Straße 3, 53123 Bonn) festzulegen.
2. Vorfeldmessstellen
Vorfeldmessstellen erfassen Grundwasser, das erst später, nach einer Passage im Grundwasserleiter, als Rohwasser gefördert wird. Sie sind nach Lage und Art so zu positionieren, dass nachteilige Veränderungen des Grundwassers frühzeitig erkannt werden und Gegenmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden können. Die Vorwarnzeit, die sich aus der Fließzeit des Grundwassers und dem Probenahmeintervall ergibt, sollte mindestens ein Jahr betragen.
Vorfeldmessstellen sind zu errichten und zu betreiben, wenn Tatsachen vorliegen, die eine konkrete Gefahr einer signifikanten Minderung der Qualität des Rohwassers begründen. In die Gefahrenanalyse sind sowohl die im Einzugsbereich der Wassergewinnungsanlage anzutreffenden Nutzungen als auch die hydrogeologische Struktur und die hydraulischen und hydrochemischen Verhältnisse einzubeziehen.
Vorfeldmessstellen sind in Anlehnung an die Grundsätze des DVGW-Arbeitsblattes W 108 "Messnetze zur Überwachung der Grundwasserbeschaffenheit in Wassergewinnungsgebieten" zu planen und zu betreiben. Sie können den Vorwarnmessstellen als Teil eines betrieblichen Überwachungsmessnetzes nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 108 entsprechen oder aus vorhandenen Vorwarnmessstellen ausgewählt werden. Sollen zu anderen Zwecken vorhandene Messstellen zukünftig als Vorfeldmessstellen genutzt werden, so sind sie vorher auf ihre Eignung hin zu überprüfen.
Der Bau der Messstellen richtet sich nach dem DVGW-Arbeitsblatt W 121 "Bau und Ausbau von Grundwasserbeschaffenheitsmessstellen".
Vorfeldmessstellen sind immer einzeln zu untersuchen.
Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung sind nicht Gegenstand dieses RdErl.
3. Untersuchungen
Der Untersuchungsumfang an Rohwassermessstellen ergibt sich im Regelfall aus Anlage 1. Der vollständige Untersuchungsumfang ist anzuwenden bei Messstellen, die erstmals nach diesem Programm untersucht werden (Erstuntersuchung). Danach folgen im jährlichen Turnus Untersuchungen nach den Teilprogrammen 1 und 2.1 und in fünfjährlichem Turnus Untersuchungen nach dem Teilprogramm 2.2 der Anlage 1. Abweichend sind mindestens jährliche Untersuchungen nach dem Teilprogramm 2.2 für die betroffenen Kenngrößen bei auf Tatsachen begründetem Verdacht auf Belastungen oder bei auffälligem Befund im Vorjahr durchzuführen. Dabei gelten Kennwerte als auffällig, wenn sie 75 % der Qualitätsnorm oder des Schwellenwertes überschreiten. Pflanzenschutzmittel sind alle drei Jahre zu untersuchen. Bei der Festlegung des Untersuchungsumfangs auf Pflanzenschutzmittel ist von der zuständigen Wasserbehörde zusätzlich das örtliche zuständige Pflanzenschutzamt zu beteiligen. Die Untersuchung nach Teilprogramm 2.2.3 wird bis zum Vorliegen eines festgelegten Verfahrens nach Anlage 3 Anmerkung 3 TrinkwV 2001 ausgesetzt. Die zuständige Wasserbehörde kann unter Berücksichtigung der vorliegenden örtlichen Gegebenheiten Art und Umfang der Untersuchungen abweichend bestimmen. Sie kann im Einzelfall Ergebnisse der Reinwasseranalyse als Rohwasseranalyse anerkennen.
Für die erstmalige Untersuchung von Vorfeldmessstellen ist der vollständige Untersuchungsumfang der Anlage 1 ebenfalls anzuwenden. Die anschließend regelmäßig wiederkehrenden Untersuchungen erfolgen abgestimmt auf die örtliche Gefahrenlage anhand ausgewählter Parameter mindestens einmal jährlich. Häufigere Untersuchungen können z.B. in Karstgebieten erforderlich sein.
4. Datenaustausch
Die im Zuge der Eigenüberwachung des Rohwassers sowie aus der Beobachtung der Vorfeldmessstellen gewonnenen Daten dienen den Wasserversorgungsunternehmen (WVU) zur Qualitätssicherung. Die Daten sollen darüber hinaus zur Ergänzung der Datengrundlage des landesweiten Grundwassergütemessnetzes genutzt und deshalb zentral in der landesweiten Datenbank im Fachinformationssystem Wasser (FIS-W) des NLWKN zusammengeführt werden.
Dazu haben die WVU die Stammdaten (einschließlich Schicht- und Ausbaudaten) und die Untersuchungsergebnisse der Rohwasser- und Vorfeldmessstellen dem NLWKN zu übermitteln. Die Untersuchungsergebnisse der Rohwasser- und Vorfeldmessstellen sind kontinuierlich bzw. zu dem in den Bestimmungen der wasserrechtlichen Erlaubnis, Bewilligung oder eines auf Grundlage des § 89 NWG erlassenen Bescheides festgesetzten Zeitpunkt oder auf Verlangen zu übermitteln. Änderungen der Stammdaten sind laufend mitzuteilen. Der NLWKN pflegt die Daten in die landesweite Datenbank ein.
Die Stammdaten der Messstellen und die Untersuchungsergebnisse der Rohwasser- und Vorfeldmessstellen sind dem NLWKN in folgender Form zuzuleiten:
Die Stammdaten der Messstellen sind nach Struktur und Inhalt entsprechend dem als Anlage 2 beigefügten Erfassungsbogen ggf. mit separaten Anlagen (z.B. Schicht- und Ausbaudaten) zu übermitteln. Die Anlage 2 wird als MS-Word-Formular zum Download auf der Internetseite des NLWKN (www.nlwkn.niedersachsen.de, Pfad: Wasserwirtschaft > Grundwasser > Wasserversorgung) bereitgestellt. Die Untersuchungsergebnisse der Rohwasser- und Vorfeldmessstellen sind auf Datenträgern - oder nach Absprache per E-Mail - in dem vom NLWKN vorgegebenen Format oder in einem anderen, mit dem NLWKN abgestimmten Format zu übermitteln. Die Beschreibung des Datenformats und der Schnittstelle zur Übermittlung der Daten an den NLWKN werden auf der Internetseite des NLWKN veröffentlicht.
Die unteren Wasserbehörden teilen dem NLWKN die von ihnen neu getroffenen Regelungen oder Änderungen von Regelungen zur Eigenüberwachung der WVU laufend mit. Diese Informationen dienen dem NLWKN dazu, die landesweite Datenbank den aktuellen Gegebenheiten anzupassen.
Vorliegende Datenauswertungen des NLWKN, die Messstellen einzelner Wassergewinnungsanlagen betreffen, werden dem jeweiligen WVU und der zuständigen Wasserbehörde vom NLWKN auf Anforderung zur Verfügung gestellt.
Nach Vorliegen der technischen Voraussetzungen ist der Zugriff auf die jeweiligen Daten in der Landesdatenbank im FIS-W möglich.
Die Weitergabe der Stamm- und Analysedaten von Wasseruntersuchungen aus Talsperren an den NLWKN erfolgt entsprechend.
5. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 1.1.2013 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft.
Untersuchungsumfang an Rohwassermessstellen | Anlage 1 |
1. Beobachtungen und Messungen vor Ort (alle Messprogramme)
Kenngröße | Einheit | Anmerkungen |
Wasserstand | m | m unter Messpunkt (Ruhewasserspiegel) |
Geruch (qualitativ) | SZ | |
Färbung (qualitativ) | SZ | |
Trübung (qualitativ) | SZ | |
Bodensatz | SZ | |
Wassertemperatur (Tw) | °C | |
pH-Wert | - | |
Sauerstoffgehalt | mg/l | |
Elektrische Leitfähigkeit (25°C) | µS/cm | |
Säurekapazität bis pH 4,3 | mmol/l | |
basekapazität bis pH 8,2 | mmol/l |
SZ = Schlüsselzahl.
2. Laboruntersuchungen
2.1 Basismessprogramm
Probennahme- und Untersuchungsturnus: mindestens einmal jährlich.
Kenngröße | Einheit | Anmerkungen |
Spektraler Absorptionskoeffizient bei 254 nm und 436 nm | 1/m | |
Gesamthärte | mmol/l | berechnet aus Calcium/Magnesium |
Calcium | mg/l | |
Magnesium | mg/l | |
Natrium | mg/l | |
Kalium | mg/l | |
Eisen | mg/l | |
Mangan | mg/l | |
Aluminium, gelöst | mg/l | |
Ammonium 1 | mg/l | |
Nitrit 2 | mg/l | |
Nitrat 3 | mg/l | |
Chlorid | mg/l | |
Sulfat | mg/l | |
o-Phosphat 4 | mg/l | |
DOC | mg/l | |
AOX | µg/l | |
Koloniezahl 22°C | 1/ml | nicht an VM zu untersuchen |
Coliforme Bakterien | Anzahl/100 ml | nicht an VM zu untersuchen |
Escherichia coli | Anzahl/100 ml | nicht an VM zu untersuchen |
Chlostridium perfringens 5 (einschließlich Sporen) | Anzahl/100 ml | nicht an VM zu untersuchen |
VM = Vorfeldmessstelle.
2.2 Ergänzungsprogramm
Probennahme- und Untersuchungsturnus: mindestens alle fünf Jahre; betroffene Kenngrößen bei Verdacht auf Belastungen oder bei auffälligem Befund im Vorjahr: mindestens einmal jährlich, Pflanzenschutzmittel alle drei Jahre.
2.2.1 Anorganisch-chemische Kenngrößen
Kenngröße | Einheit | Anmerkungen |
Antimon | µg/l | Anlage 2 Teil II Nr. 1 TrinkwV 2001 |
Arsen | µg/l | Anlage 2 Teil II Nr. 2 TrinkwV 2001 |
Blei | µg/l | Anlage 2 Teil II Nr. 4 TrinkwV 2001 Prioritärer Stoff (2008) 6 |
Barium 7 | µg/l | DVGW, W 254 Tabelle 4 |
Bor | mg/l B | DVGW, W 254 Tabelle 2 Anlage 2 Teil I Nr. 3 TrinkwV 2001 |
Cadmium | µg/l | Anlage 2 Teil II Nr. 5 TrinkwV 2001 Prioritärer Stoff (2008) |
Chrom | µg/l | Anlage 2 Teil I Nr. 5 TrinkwV 2001 |
Cyanid gesamt | mg/l | Anlage 2 Teil I Nr. 6 TrinkwV 2001 |
Fluorid | mg/l | Anlage 2 Teil I Nr. 8 TrinkwV 2001 |
Kupfer | µg/l | Anlage 2 Teil II Nr. 7 TrinkwV 2001 |
Nickel | µg/l | Anlage 2 Teil II Nr. 8 TrinkwV 2001 Prioritärer Stoff (2008) |
Quecksilber | µg/l | Anlage 2 Teil I Nr. 12 TrinkwV 2001 Prioritärer Stoff (2008) |
Selen | µg/l | Anlage 2 Teil I Nr. 13 TrinkwV 2001 |
Vanadium | µg/l | zumindest einmalige Untersuchung, sofern noch nicht erfolgt, zwecks Erwerb besserer Erkenntnisse zur Gefährdung |
Uran | µg/l | Anlage 2 Teil I Nr. 15 TrinkwV 2001 zumindest einmalige Untersuchung, sofern noch nicht erfolgt; siehe Empfehlung der Trinkwasserkommission (TWK) vom 03.11.2008 (http://www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/trinkwasser/empfehlungen.htm) |
Zink 7 | µg/l | DVGW, W 254 Tabelle 4 |
2.2.2 Organisch-chemische Kenngrößen
Kenngröße | Einheit | Anmerkungen |
Benzol, Toluole und Xylole 8 | µg/l | DVGW, W 254 Tabelle 3 |
LHKW: | µg/l | Anlage 2 Teil I Nr. 14; Teil II Nr. 11 TrinkwV 2001 |
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Prioritärer Stoff (2008) | |
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Prioritärer Stoff (2008) | |
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Prioritärer Stoff (2008) | |
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Mineralöle 8 | mg/l | DVGW, W 254 Tabelle 3 |
Oberflächenaktive Stoffe 7 | mg/l | DVGW, W 254 Tabelle 4 |
PAK 5:
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µg/l | Anlage 2 Teil II Nr. 10 TrinkwV 2001 Prioritäre Stoffe (2008) |
PCB/PBB (PCT) 8 | µg/l | DVGW, W 254 Tabelle 3 |
Bromierte Diphenylether 5 | Prioritäre Stoffe (2008) | |
Phenol-Index 7 8 | µg/l | DVGW, W 254 Tabelle 3 |
KW-Index 7 | mg/l | DVGW, W 254 Tabelle 4 |
Hexachlorbenzol (SHKW) 5 | µg/l | Prioritärer Stoff (2008) |
C10-C13-Chloralkane 5 | Prioritäre Stoffe (2008) | |
Organozinnverbindungen 5
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µg/l | |
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Prioritärer Stoff (2008) | |
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Pflanzenschutzmittel (PSM) einschließlich ihrer toxischen Hauptabbauprodukte (Metaboliten) und nicht relevanter Metabolite (nrM) |
µg/l | Anlage 2 Teil I Nr. 11 TrinkwV 2001 |
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nrM | |
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Prioritärer Stoff (2008) | |
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nrM | |
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nrM | |
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Prioritärer Stoff (2008) | |
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nrM | |
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nrM | |
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Prioritärer Stoff (2008) | |
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Prioritärer Stoff (2008) | |
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nrM | |
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nrM | |
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nrM | |
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nrM | |
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Prioritärer Stoff (2008) | |
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Prioritärer Stoff (2008) | |
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Weitere nicht relevante PSM-Metaboliten (nrM)
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zumindest einmalige Untersuchung, sofern noch nicht erfolgt; wird seitens des NLWKN empfohlen |
2.2.3 Radioaktivität
Kenngröße | Einheit | Anmerkungen |
Tritium | Bq/l | Anlage 3 Nr. 21 TrinkwV 2001 |
Gesamtrichtdosis 10 | mSv/a | Anlage 3 Nr. 22 TrinkwV 2001 |
2) Umrechnung: NO2 (mg/l) = 3,28 x NO2-N (mg/l).
3) Umrechnung: NO3 (mg/l) = 4,43 x NO3-N (mg/l).
4) Umrechnung: PO4 (mg/l) = 3,07 x PO4-P (mg/l).
5) Bei (Mit-)Verwendung von Uferfiltrat und/oder Oberflächenwasser.
6) Prioritäre Stoffe gemäß Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG , geändert durch Richtlinie 2008/105/EG .
7) Bei direkter Versickerung von nicht aufbereitetem Oberflächenwasser (DVGW, W254 Tabelle 4).
8) Bei gegebenem Gefährdungspotential oder Verdacht (DVGW, W254 Tabelle 3).
9) Wirkstoffe, von denen bekannt ist, dass sie lokal oder regional angewandt werden. Befunde von hier nicht genannten Wirkstoffen, die im Zuge eines Analysenganges anfallen, sollen im Untersuchungsergebnis mit aufgeführt werden.
10) Mit Ausnahme von Tritium, Kalium-40, Radon und Radonzerfallsprodukten.
.
Anlage 2 |
_________
1) Die den betreffenden Messstellen zugeordnet ist (ggf. für mehrere Messstellen nur einmal).
2) Wassergewinnungsanlage (WGA).
______
*) LBEG: "Geofakten 21" (http://www.lbeg.niedersachsen.de/servlets/download?C=38208642&L=20).
- Fortsetzung Bohrungsformblatt für einen Aufschluss - (lfd. Nr.) Seite: _______
Bohrungsname: _____________________________________________________ und TK25: __________
Tiefe bis [m] bzw. Mächtigkeit | Stratigrafie | Petrografie/Genese/Farben/Formenelemente und Zusatzzeichen/Proben (Entnahmebereich, Material, Methode, Ergebnis) | Persönliche Anmerkungen (nicht EDV) |
ENDE |
(Stand: 03.05.2019)
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