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Mengenmäßige Bewirtschaftung des Grundwassers
- Niedersachsen -
Vom 23. April 2024
(Nds.MBl. Nr. 223 vom 14.05.2024)
Gl.-Nr.: 28200
Zur " Verfahrensweise zur Abschätzung des Nutzbaren Dargebots von Grundwasserkörpern und seine Aufteilung auf die Teilkörper der unteren Wasserbehörden"
Bezug: RdErl. v. 06.03.2018 (Nds. MBl. S. 170), geändert durch RdErl. v. 20.12.2023 (Nds. MBl. S. 1126)
1. Regelungsinhalt
Dieser RdErl. dient der landesweiten Einhaltung der Anforderungen, die sich aus den Zielen hinsichtlich des mengenmäßigen Zustandes des Grundwassers gemäß Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000 S.1), zuletzt geändert durch Richtlinie 2014/101/EU der Kommission vom 30.10.2014 (ABl. L 311 vom 31.10.2014 S. 32) - im Folgenden: WRRL - und den entsprechenden nationalen Regelungen ergeben. Die Einhaltung von Bewirtschaftungszielen bezieht sich auf die Ebene von Grundwasserkörpern. Dieser RdErl. enthält Regelungen, die im wasserrechtlichen Zulassungsverfahren für Grundwasserentnahmen i. S. eines einheitlichen Vollzugs von Bedeutung sind.
Bei Entnahmen aus dem Grundwasser sind die in den Nummern 2 bis 7 enthaltenen Vorgaben zu beachten.
2. Bekanntgabe des landesweiten Bewirtschaftungsrahmens für das Grundwasser
Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass die in § 6 WHG genannten Grundsätze und die in § 47 Abs. 1 WHG genannten Bewirtschaftungsziele eingehalten werden. Als eines der Bewirtschaftungsziele gilt es, den guten mengenmäßigen Zustand des Grundwassers zu erhalten. In § 4 der GrwV werden die Kriterien zur Einstufung des mengenmäßigen Zustandes genannt. Bewirtschaftungseinheiten sind die Grundwasserkörper (GWK).
Ein Grundwasserkörper ist gemäß § 3 Nr. 6 WHG ein abgegrenztes Grundwasservolumen innerhalb eines Grundwasserleiters oder mehrerer Grundwasserleiter. Die oberirdischen Grenzen der Grundwasserkörper sind der Anlage 1 sowie dem MU-Umweltkartenserver (https://www.umwelt.niedersachsen.de/startseite/ser-vice/umweltkarten/interaktive-umweltkarten-der-umweltverwaltung-8669.html) zu entnehmen. Die zuständigen Wasserbehörden bewirtschaften die Grundwasserkörper gemeinsam.
Entsprechend dem Ziel eines guten mengenmäßigen Zustandes - bezogen auf die Bewirtschaftungseinheit der Grundwasserkörper - wurde die nutzbare Grundwasserdargebotsreserve unter Berücksichtigung der
Kriterien gemäß § 4 GrwV landesweit mit einem Abschätzverfahren ermittelt; sie ist in der Anlage 2 als "maßgebliche nutzbare Grundwasserdargebotsreserve" der Grundwasserkörper aufgeführt.
Die nutzbare Grundwasserdargebotsreserve wird für mittlere Verhältnisse (Spalte H) für den Projektionszeitraum 2031-2060 angegeben. Damit finden Klimawandelszenarien für die nahe Zukunft Berücksichtigung.
Die entscheidende Bewirtschaftungsgröße ist die maßgebliche nutzbare Grundwasserdargebotsreserve (Spalte K). Sie ergibt sich bei einem Teil der Grundwasserkörper dadurch, dass die nutzbare Grundwasserdargebotsreserve für mittlere Verhältnisse im Rahmen von Trendbetrachtungen modifiziert wurde.
Um wegen erwartbarer Trockenperioden eine zusätzliche Orientierung zu schaffen, wurde auch eine nutzbare Grundwasserdargebotsreserve für trockene Verhältnisse abgeschätzt. Auf Grundlage der Abschätzung der nutzbaren Grundwasserdargebotsreserven findet eine Klassifizierung in drei Stufen statt; diese veranschaulicht, inwieweit in den Grundwasserkörpern jeweils überwiegend eine nutzbare Dargebotsreserve für mittlere Verhältnisse vorhanden ist (Spalte J). Ergänzend ist diese Klassifizierung in der Anlage 3 (Klassifizierung der Grundwasserkörper) dargestellt. Sie wird unter Nummer 3.2 näher erläutert.
Die Beschreibung der "Verfahrensweise zur Abschätzung der nutzbaren Dargebotsreserve" sowie alle Anlagen zu diesem RdErl. stehen auf der Internetseite des MU unter www.umwelt.niedersachsen.de und dort über den Pfad "Wasser > Grundwasser > Grundwasser-Menge/-Stand > Erlass Mengenbewirtschaftung" zur Verfügung.
Die Ergebnisse gemäß Anlage 2 und Anlage 3 beschreiben den Bewirtschaftungsrahmen auf Ebene der Grundwasserkörper. Ausgehend von der rasterbasierten Verfahrensweise werden als zusätzliche Information auf Ebene der Amtsbezirke der unteren Wasserbehörden (Grundwasserteilkörper) Angaben zur maßgeblichen nutzbaren Grundwasserdargebotsreserve bekannt gemacht (siehe Anlage 4). Die Grundwasserteilkörper sind in Anlage 5 dargestellt.
In den Anlagen 3 und 5 sind die Grundwasserkörper- und Teilkörpergrenzen mit ihrer Umsetzung auf das Raster (500 m x 500 m) dargestellt.
Der beschriebene Bewirtschaftungsrahmen soll dazu beitragen, dass nicht durch einzelne Nutzungen oder die Summe von Nutzungen der gute mengenmäßige Zustand gefährdet wird. Das Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung ( § 8 WHG) für eine Grundwasserbenutzung im Einzelfall bleibt davon unberührt.
3. Einhaltung des Bewirtschaftungsrahmens
(Stand: 16.05.2024)
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