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Förderrichtlinie Altlasten-Gewässerschutz
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Schutz von Gewässern gegen Gefahren durch Altlasten
- Niedersachsen -
Vom 27.04.2016
(Nds.MBl. Nr. 20 vom 18.05.2016 S. 569; aufgehoben)
Gl.-Nr.: 28300
Archiv 2012
Erl d. MU v. 30.1.2012 - 38-62827/1/1/9
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen i. S. des § 6 Abs. 1 WHG und des § 1 BBodSchG, mit denen von Altlasten ausgehende Gewässerverunreinigungen saniert, die Gewässergüte erhalten oder verbessert oder Verdachtsmomente in Bezug auf altlastverdächtige Flächen aufgeklärt werden. Insbesondere soll die Bearbeitung von Altlasten und Altlastenverdachtsflächen vor Ort wirksam unterstützt und im Zuge dessen die hohe Zahl der altlastenverdächtigen Flächen weiter reduziert werden.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden
2.1.1 orientierende Untersuchungen nach § 9 Abs. 1 BBodSchG, wenn nach den vorliegenden Anhaltspunkten eine Verunreinigung von Gewässern (einschließlich des Grundwassers) in Betracht kommt - hierbei kann ein Vorhaben orientierende Untersuchungen auf mehreren Flächen umfassen,
2.1.2 Detailuntersuchungen nach § 9 Abs. 2 BBodSchG, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer Verunreinigung von Gewässern (einschließlich des Grundwassers) vorliegt,
2.1.3 Sanierungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 7 BBodSchG, wenn sie erforderlich sind, um eine Verunreinigung von Gewässern (einschließlich des Grundwassers) zu verhindern, erheblich zu vermindern oder zu beseitigen; eingeschlossen sind Planungsleistungen und Bauleitung, die Dekontamination von Bausubstanz sowie die Demontage und Entsorgung von Bauteilen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungen werden gewährt an
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden ist, insbesondere noch kein Auftrag zu seiner Ausführung vergeben wurde. Ausnahmen kann die Bewilligungsstelle auf schriftlichen Antrag vor Beginn der Maßnahmen zulassen. Bei Vorhaben nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.3 bedarf es hierfür einer Beteiligung des MU. Durch die Zulassung einer Ausnahme wird ein Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung nicht begründet.
4.2 Zuwendungen werden nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben zum Zeitpunkt der Bewilligung für Untersuchungsmaßnahmen mindestens 25 000 EUR und für Sanierungsmaßnahmen mindestens 50 000 EUR betragen.
4.3 Sanierungsmaßnahmen werden nur gefördert, wenn die Altlast im Altlastenkataster aufgenommen worden ist und eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 9 BBodSchG durchgeführt wurde.
bei Untersuchungsmaßnahmen (Nummern 2.1.1 und 2.1.2):
4.3.2 bei Sanierungsmaßnahmen (Nummer 2.1.3):
Die Gewichtung der Qualitätskriterien (Scoring-Modell) ist aus der Anlage ersichtlich.
4.4 Einer Förderung orientierender Untersuchungen (Nummer 2.1.1) steht die Verpflichtung der unteren Bodenschutzbehörde zur Durchführung der Untersuchung nicht entgegen.
4.5 Eine Förderung von Detailuntersuchungen (Nummer 2.1.2) ist ausgeschlossen, soweit die zuständige Behörde anordnen und durchsetzen kann, dass der Antragsteller oder ein Dritter die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen hat. Es ist jeweils nachzuweisen, dass eine Anordnung nicht getroffen oder nicht durchgesetzt werden konnte. Die Verpflichtung der unteren Bodenschutzbehörden zur Durchführung der Untersuchung steht einer Förderung nicht entgegen.
4.6 Sanierungsmaßnahmen (Nummer 2.1.3) werden nur gefördert, wenn die Altlast im Altlastenkataster aufgenommen worden ist und eine Gefährdungsabschätzung entsprechend § 9 BBodSchG durchgeführt wurde.
Eine Förderung von Sanierungsmaßnahmen ist ausgeschlossen, soweit der Antragsteller oder ein Dritter zur Durchführung des Vorhabens (ganz oder teilweise) verpflichtet und diese Verpflichtung durchsetzbar ist. Es ist jeweils nachzuweisen, dass die Anstrengungen der zuständigen Behörden, Verantwortliche zu identifizieren und heranzuziehen, erfolglos geblieben sind. Das zu sanierende Grundstück muss sich im Eigentum des Vorhabenträgers befinden. Eine belastbare Erwerbsoption (Kauf mit Rücktrittsrecht, verbindliches Kaufangebot) reicht aus, wenn der tatsächliche Erwerb nach der Bewilligung bis zu einem festgelegten Zeitpunkt nachgewiesen wird.
Förderunschädlich ist die Verpflichtung eines Antragsstellers aufgrund seiner Eigentümerstellung, sofern dieser oder eine ihn tragende Gebietskörperschaft nicht zugleich Verursacher oder Gesamtrechtsnachfolger eines Verursachers ist und durch den Eigentumserwerb kein unangemessener Vorteil für den Voreigentümer oder Verursacher bewirkt wurde.
Förderunschädlich ist - in unabweisbaren Einzelfällen - eine aufgrund dringenden Handlungsbedarfs bestehende Verpflichtung der unteren Bodenschutzbehörde zur Durchführung von Sanierungsmaßnahmen. In diesem Fall muss das Grundstück ausnahmsweise nicht im Eigentum des Vorhabenträgers stehen. Die rechtlichen Möglichkeiten zur Verwertung des Grundstücks, insbesondere nach § 25 BBodSchG, sind zu nutzen.
4.7 Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie ist auch ausgeschlossen, wenn das Vorhaben auf Grundlage anderer Bestimmungen eine Förderung erhält, die mit Mitteln der EU, des Bundes oder des Landes finanziert wird.
5. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Bemessungsgrundlage sind die nachweisbaren zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Anlegung eines strengen Maßstabs für eine sparsame, zweckmäßige und wirtschaftliche Durchführung der in Nummer 2 genannten Maßnahmen entstehen.
Zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben
5.3 Die Zuwendung beträgt
5.4 Bei Vorhaben nach Nummer 2.1.3 reduzieren sich die zuwendungsfähigen Ausgaben um die durch die Sanierung entstehende Wertsteigerung. Die Wertsteigerung bezieht sich auf die zu sanierende Fläche und wird mit der Bewilligung verbindlich festgelegt. Bei der Bestimmung der Werterhöhung sind der Marktwert ohne die Kontamination, der Sanierungsaufwand sowie ggf. eine geplante Änderung der Nutzbarkeit zu berücksichtigen. Wird das Vorhaben im Rahmen der Nummer 4.6 Abs. 4 durchgeführt, so sind 70 % der Werterhöhung anzusetzen. Soweit Gutachten zur Wertsteigerung erforderlich sein sollten, sind diese von einer oder einem unabhängigen Sachverständigen zu erstellen und vom Antragsteller beizubringen.
5.5 Nicht förderfähig sind
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die vom Antragsteller beauftragten Sachverständigen müssen grundsätzlich über eine Anerkennung nach § 18 BBodSchG verfügen. Eine Ausnahme hiervon ist für Vorhaben nach den Nummern 2.1.1 und 2.1.2 im Einzelfall möglich, wenn die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit anhand praktischer Erfahrungen nachgewiesen wird.
7. Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsstelle ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim (ZUS AGG), Goslarsche Straße 3, 31134 Hildesheim.
7.3 Die Bewilligungsstelle stellt die für die Antragsstellung, den Mittelabruf, den Verwendungsnachweis und die Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises der Ausgaben erforderlichen Informationen und Vordrucke auf der Internetseite www.gewerbeaufsicht.niedersachsen.de bereit.
7.4 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist bis zum 30. April eines Jahres, im Jahr 2016 bis zum 31. Mai, bei der Bewilligungsstelle in zweifacher Ausfertigung zu stellen. Ihm sind mindestens folgende Unterlagen beizufügen:
7.5 Der Antragsteller hat seinem Antrag die Stellungnahme der zuständigen unteren Bodenschutzbehörde beizufügen, soweit nicht die Bodenschutzbehörde selbst Antragstellerin ist.
7.6 Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als die zuwendungsfähigen Ausgaben von dem Zuwendungsempfänger getätigt, zahlenmäßig nachgewiesen und von der Bewilligungsstelle geprüft wurden (Ausgabenerstattungsprinzip). Der Zahlungsabruf erfolgt nach Bedarf unter Vorlage von Kopien der Originalbelege. Zwischen den einzelnen Anträgen soll ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen. Bis zur Vorlage des Verwendungsnachweises werden nur 90 % der bewilligten Zuwendung ausgezahlt. Die Auszahlung von Zuwendungen von nicht mehr als 25 000 EUR ist unter Vorlage des Verwendungsnachweises für die gesamte Summe zu beantragen und wird in einer Summe ausgezahlt.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 1.5.2016 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31.12.2018 außer Kraft. .
Scoring-Modell | Anlage |
Bei der Bewertung der beantragten Maßnahmen gemäß Nummer 4.3 der Richtlinie werden insgesamt maximal 100 Punkte vergeben. Die Mindestpunktzahl, die zur Berücksichtigung einer Förderung benötigt wird, beträgt 60 Punkte. Die Kriterien werden wie folgt gewichtet:
Kriterium | Höchstpunktzahl |
Gesamtbewertung für Untersuchungsmaßnahmen (Vorhaben gemäß den Nummern 2.1.1 und 2.1.2) | 100 |
a - Effizienz der Maßnahme | 20 |
Die Maßnahme ist umso effizienter, je niedriger die Kosten pro m2 zu untersuchender Fläche sind. Wird das Untersuchungsziel also mit relativ geringen Kosten bezogen auf die zu untersuchende Fläche erreicht, ist dies als positiv zu bewerten. | |
B - Gefährdungspotenzial der Flächen | 80 |
Neben der Gefährlichkeit der Schadstoffbelastung und des Schadstoffinventars wird insbesondere die Grundwassergefährdung bewertet. Sind z.B. Belastungen des Grundwassers bereits bekannt oder hat die belastete Fläche direkten Kontakt zum Grundwasser, so wird die Untersuchung als besonders förderwürdig eingestuft. Bei orientierenden Untersuchungen nach Nummer 2.1.1 werden die Gefährlichkeit und die Grundwassergefährdung bewertet, mit denen aufgrund der vorliegenden Informationen gerechnet wird. | |
Gesamtbewertung für Sanierungsmaßnahmen (Vorhaben gemäß Nummer 2.1.3) | 100 |
a - Art der Sanierung | 30 |
Je größer der Beitrag zum Umweltschutz, desto höher ist die Art der Sanierung zu bewerten. Eine vollständige Dekontamination ist daher in der Regel höher zu bewerten als eine Sicherungsmaßnahme. | |
B - Effizienz der Maßnahme | 20 |
Die Maßnahme ist umso effizienter, je niedriger die Kosten pro m2sanierter Fläche sind. Wird das Sanierungsziel also mit relativ geringen Kosten bezogen auf die zu sanierende Fläche erreicht, ist dies als positiv zu bewerten. | |
C - Gefährdungspotenzial der Flächen | 50 |
In einer Gesamtbetrachtung sind hier die Gefährlichkeit der Schadstoffbelastung, das Schadstoffinventar und das Ausmaß der Gewässergefährdung zu bewerten. Besondere Beachtung finden dabei die Prüfwerte nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBodSchG. |
ENDE | |
(Stand: 17.09.2020)
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