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Regelwerk

NBodSUVO - Niedersächsische Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten
- Niedersachsen -

Vom 17. März 2005
(GVBl. Nr. 7 vom 31.03.2005 S. 86; 29.04.2010 S. 183 10)


Aufgrund

des § 3 Abs. 1 und des § 10 Abs. 7 des Niedersächsischen Bodenschutzgesetzes (NBodSchG) vom 19. Februar 1999 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. November 2004 (Nds. GVBl. S. 417), und des § 3 Abs. 2 NBodSchG

wird verordnet:

Erster Teil
Sachverständige

§ 1 Anerkennung von Sachverständigen

Natürliche Personen werden auf Antrag von der zuständigen Stelle als Sachverständige nach § 18 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) für eines oder mehrere der folgenden Sachgebiete anerkannt:

  1. Flächenhafte und standortbezogene Erfassung und historische Erkundung,
  2. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Gewässer,
  3. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Pflanze, Vorsorge zur Begrenzung von Stoffeinträgen in den Boden und beim Auf- und Einbringen von Materialien,
  4. Gefährdungsabschätzung für den Wirkungspfad Boden - Mensch,
  5. Sanierung,
  6. Gefahrenermittlung, -beurteilung und -abwehr von schädlichen Bodenveränderungen aufgrund von Bodenerosion durch Wasser.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen 10

(1) Als Sachverständige oder Sachverständiger nach § 18 BBodSchG wird anerkannt, wer die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt sowie über die für das Sachgebiet erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügt.

(2) Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer den allgemeinen und den sachgebietsspezifischen Anforderungen des Sachgebietes genügt, für das die Anerkennung beantragt wird. Die allgemeinen und sachgebietsbezogenen Anforderungen an die Sachkunde und Anforderungen an die gerätetechnische Ausstattung werden in der Anlage näher bestimmt.

(3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen nur Personen, von denen eine gewissenhafte, unabhängige und unparteiliche Erfüllung ihrer Aufgaben und der Pflichten nach § 3 zu erwarten ist. Die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere Personen, die

  1. falsche Angaben über die eigene Sachkunde und andere Anerkennungsvoraussetzungen oder die bei Referenzprojekten erbrachten Leistungen machen, oder
  2. wegen
    1. eines Eigentums- oder Vermögensdeliktes, Urkundendeliktes, Insolvenzdeliktes, gemeingefährlichen Deliktes oder Umweltdeliktes,
    2. Verletzung einer Vorschrift des Bodenschutz- oder Immissionsschutzrechts, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts, des Wasserrechts, des Natur- und Landschaftsschutzrechts, des Chemikalien-, Gentechnik-, Pflanzenschutz- oder des Atom- und Strahlenschutzrechts oder
    3. Verletzung einer gewerbe- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschrift

mit einer Strafe oder mit einer Geldbuße, die mehr als 2.500 Euro beträgt, belegt worden sind.

Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat auf Verlangen Nachweise beizubringen.

(4) Soweit die oder der Sachverständige die Tätigkeit als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ausüben will, setzt die Anerkennung eine verbindliche Erklärung des Arbeitgebers voraus, dass der oder dem Sachverständigen

  1. eine gewissenhafte, inhaltlich unabhängige und unparteiliche Aufgabenerfüllung sowie
  2. die Erfüllung der Sachverständigenpflichten (§ 3) ermöglicht werden.

§ 3 Pflichten anerkannter Sachverständiger

(1) Die Sachverständigen müssen stets über das erforderliche Wissen in den Sachgebieten verfügen, in denen sie anerkannt sind. "Sie müssen sich fortbilden und den notwendigen Erfahrungsaustausch pflegen.

(2) Die Sachverständigen müssen zur Abdeckung der Berufsrisiken durch eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abgesichert sein.

(3) Die Sachverständigen sind verpflichtet, dem Auftraggeber unaufgefordert alle Umstände anzuzeigen, die geeignet sind, Zweifel an der unabhängigen und unparteilichen Erfüllung des Auftrages zu begründen, insbesondere organisatorische, wirtschaftliche, finanzielle oder personelle Verflechtungen mit Dritten.

(4) Sachverständige sollen ihre Prüfungs- und Untersuchungsergebnisse eigenständig und persönlich erarbeiten. Übernehmen Sachverständige Ergebnisse Dritter, so müssen sie dies kenntlich machen. Hilfskräfte dürfen nur mit vorbereitenden Teilarbeiten beschäftigt werden; die oder der Sachverständige muss die Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen können. Gemeinschaftsgutachten mit anderen Sachverständigen müssen erkennen lassen, welche Person für welche Teile verantwortlich ist.

(5) Die Sachverständigen haben bei der Erstellung eines Gutachtens dessen Anlass und Zweck sowie die berücksichtigten Informationen und die dem Gutachten zugrunde gelegten Randbedingungen zu benennen. Die Ergebnisse des Gutachtens müssen schlüssig, nachprüfbar und nachvollziehbar begründet sein.

§ 4 Anerkennungsverfahren 10

(1) Die antragstellende Person hat das Sachgebiet, für das sie die Anerkennung erlangen will, im Antrag anzugeben und die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen darzulegen und auf Verlangen nachzuweisen. Dem Antrag sind mindestens drei selbst erarbeitete Gutachten oder gleichwertige Arbeitsproben aus dem Sachgebiet beizufügen. Die Gutachten und Arbeitsproben sollen nicht älter als drei Jahre sein. "Sie können hinsichtlich des Auftraggebers und der Ortsbezeichnung anonymisiert werden.

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