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Gewässerschutz-Alarmrichtlinien - Richtlinien für Maßnahmen bei Unfällen mit Mineralölen oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen
- Niedersachsen -
Vom 13. November 2009
(MBl. Nr. 47 vom 02.12.2009 S. 1023)
Gl.-Nr.: 28.200
1 Allgemeines
Der Transport von und der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen stellt eine permanente Gefahr für unfallbedingte Gewässerverunreinigungen dar. Wassergefährdende Stoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Stoffe, die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers nachteilig zu verändern. Hierzu zählen insbesondere
Das Auslaufen, Versickern oder ins Wasser Gelangen dieser Stoffe, insbesondere von Mineralölen und Treibstoffen, kann neben einer nachhaltigen Verunreinigung der Gewässer und einer Gefährdung der Wasserversorgung und der Abwasseranlagen auch Brand- und Explosionsgefahren zur Folge haben.
Zum Schutz der oberirdischen Gewässer, der Küstengewässer und des Grundwassers müssen bei Unfällen oder sonstigen Schadensfällen, bei denen es zum Auslaufen, Versickern oder ins Wasser Gelangen von wassergefährdenden Stoffen kommt, zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit unverzüglich Gegenmaßnahmen getroffen werden.
2 Zuständigkeiten, Adressaten
2.1 Sachlich zuständig für Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Gewässer sind grundsätzlich die unteren Wasserbehörden (gemäß § 170 Abs. 1 NWG i. d. F. vom 25.07.2007, Nds. GVBl. S. 345, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28.10.2009, Nds. GVBl. S. 366). Für die Abwehr von Gefahren durch wassergefährdende Stoffe für den Bereich der Küstengewässer, der Bundeswasserstraße Elbe von der seewärtigen Begrenzung bis zur Landesgrenze gegen Hamburg, der Bundeswasserstraße Weser von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung der Ochtum und der Bundeswasserstraße Ems von der seewärtigen Begrenzung bis zur Mündung des Petkumer Sieltiefs ist nach § 1 Nr. 13 ZustVO-Wasser vom 29.11.2004 (Nds. GVBl. S. 550), geändert durch Verordnung vom 16.11.2007 (Nds. GVBl. S. 639), der NLWKN zuständig.
Die außerordentliche Zuständigkeit der allgemeinen Behörden der Gefahrenabwehr bei Gefahr im Verzuge nach § 102 Nds. SOG i. d. F. vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 25.03.2009 (Nds. GVBl. S. 72), bleibt unberührt.
Die Verwaltungsbehörden und die Polizei haben gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr ( § 1 Abs. 1 Nds. SOG). Die Polizei wird in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Verwaltungsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint.
Sachlich zuständig bei komplexen Schadenslagen im Geltungsbereich der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die Errichtung des Havariekommandos vom 23.12.2002 ist das Havariekommando mit Sitz in Cuxhaven. Ihm obliegt die Durchführung des gemeinsamen Unfallmanagements in Gebieten, in denen die Bundesrepublik Deutschland aufgrund internationaler Vereinbarungen außerhalb ihrer Ausschließlichen Wirtschaftszone Verpflichtungen zur maritimen Notfallvorsorge zu erfüllen hat, in der Ausschließlichen Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland, auf den Seewasserstraßen i. S. des § 1 Abs. 2 Satz 1 WaStrG i. d. F. vom 23.05.2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 198), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), auf den Seeschifffahrtsstraßen Elbe, Nord-Ostsee-Kanal, Trave, Warnow und Weser nach Seeschifffahrtsstraßenordnung sowie Ems gemäß § 1 EmsSchEV vom 08.08.1989 (BGBl. I S. 1583), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2868). Kommunale Zuständigkeiten werden hierdurch nicht berührt.
Eine komplexe Schadenslage i. S. des § 1 der Havariekommando-Vereinbarung liegt vor, wenn eine Vielzahl von Menschenleben, Sachgüter von bedeutendem Wert, die Umwelt oder die Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs gefährdet sind oder eine Störung dieser Schutzgüter bereits eingetreten ist und zur Beseitigung dieser Gefahrenlage die Mittel und Kräfte des täglichen Dienstes nicht ausreichen oder eine einheitliche Führung mehrerer Aufgabenträger erforderlich ist.
2.2 Maßnahmen sind gegen die nach den §§ 6 ff. Nds. SOG verantwortlichen Personen zu richten. Sie können mit den Zwangsmitteln nach den §§ 64 ff. Nds. SOG durchgesetzt werden. Können die verantwortlichen Personen nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden, so kann die zuständige Behörde die Maßnahme auf Kosten der oder des Pflichtigen unmittelbar ausführen ( § 64 Nds. SOG).
3 Meldung
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